Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 3 StR 378/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5064

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 [X.] vom 11. März 2008 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Verurteilten am 11. März 2008 gemäß § 8 Abs. 1 [X.] beschlossen: Der Verurteilte ist für die in der [X.] vom 18. Dezember 2006 bis zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO zu entschädigen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das [X.]eil des Land-gerichts [X.], mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet [X.] war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungs-verwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden. 1 Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Un-terbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ([X.] JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch [X.], [X.]. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in [X.]St 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 [X.] für den [X.] über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das [X.] abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu 2 - 3 - treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum [X.] oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. [X.] Miebach Pfister

[X.]

Meta

3 StR 378/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 3 StR 378/07 (REWIS RS 2008, 5064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5064

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