Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18)

4. Senat | REWIS RS 2018, 5081

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Gegenstand

Revisionszulassung; Anwendbarkeit von § 246 Abs. 9 BauGB auf private Vorhabenträger


Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von [X.] und [X.] dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden, wenn ein privater Vorhabenträger ein solches Vorhaben verwirklichen möchte.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18)

07.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2018, Az: 4 A 1837/17, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 246 Abs 9 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18) (REWIS RS 2018, 5081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5081

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