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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Anwendbarkeit von § 246 Abs. 9 BauGB auf private Vorhabenträger
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von [X.] und [X.] dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden, wenn ein privater Vorhabenträger ein solches Vorhaben verwirklichen möchte.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18)
07.08.2018
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2018, Az: 4 A 1837/17, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 246 Abs 9 BauGB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18) (REWIS RS 2018, 5081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5081
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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