Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 5 StR 316/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2237

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Einschleusens von Ausländern u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2007 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelver-fahrens sowie die den Angeklagten [X.], [X.], U. und [X.]. entstandenen notwendigen Auslagen. Über die Kostenbeschwerde des Angeklagten [X.]hat gemäß § 464 Abs. 3 StPO das [X.] zu befinden ([X.], [X.] Aufl. § 464 Rdn. 25). [X.] Gerhardt Raum

[X.]

Meta

5 StR 316/07

30.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 5 StR 316/07 (REWIS RS 2007, 2237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2237

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