Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 8 B 52/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 3746

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Gegenstand

Revisionszulassung; Divergenzrüge


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2

Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob Art. 28 Abs. 2 GG bei der Festlegung der Höhe des [X.] stets die konkrete Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung erfordert.

3

Diese vom Berufungsgericht bejahte Frage ist durch das nach Ablauf der [X.] ergangene Urteil des [X.] vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - (NVwZ 2019, 1279) im verneinenden Sinne beantwortet worden. Im Falle einer derartigen nachträglichen Divergenz kann die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in eine [X.] umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2007 - 8 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 und vom 29. Oktober 2015 - 3 [X.] - BVerwGE 153, 169 Rn. 9).

4

Das Berufungsurteil beruht auf dieser Abweichung. Es leitet die Verpflichtung zur Anhörung aus Art. 28 Abs. 2 GG und nicht auch selbständig tragend aus Art. 91 und 93 der [X.] ([X.]) ab.

5

Das Berufungsgericht knüpft zwar in den Entscheidungsgründen an sein Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - an, dem es die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die bei der Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen seien, entnimmt. Während jedoch das Urteil vom 7. Oktober 2016 ausdrücklich sowohl auf Art. 28 Abs. 2 GG als auch auf Art. 91, 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeht und hierzu jeweils gesonderte Ausführungen enthält, ist dies beim Berufungsurteil nicht der Fall. Dieses verweist nicht insgesamt auf das Urteil vom 7. Oktober 2016, sondern gibt lediglich bestimmte Abschnitte daraus wörtlich wieder; in dieser Passage, die sich das Berufungsurteil zu eigen macht, wird indessen die [X.] nicht erwähnt. Vielmehr lassen die darin verwendeten Formulierungen nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht jedenfalls im vorliegenden Fall die [X.] allein aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitet hat, zumal es als Belege für seine Rechtsauffassung ausschließlich Entscheidungen des [X.] heranzieht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die [X.] auch und selbständig tragend auf die Landesverfassung stützen wollte, lassen sich dem Berufungsurteil demgegenüber nicht entnehmen.

6

Von einer allein bundesrechtlichen Anknüpfung des divergierenden Rechtssatzes in dem Berufungsurteil ist ferner im Hinblick darauf auszugehen, dass das Berufungsgericht eine [X.] auch dann angenommen hat, wenn die Haushaltssatzung wie hier durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurde; im Hinblick darauf übernimmt das Berufungsurteil wörtlich eine Passage zum Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG aus dem Urteil des [X.] vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - (BVerwGE 152, 188 Rn. 42).

7

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG entbehrlich.

Meta

8 B 52/19

11.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 26. Juni 2018, Az: 3 KO 192/17, Urteil

Art 28 Abs 2 GG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.09.2019, Az. 8 B 52/19 (REWIS RS 2019, 3746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3746

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Wird zitiert von

M 21b K 19.4196

M 21b K 19.3470

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