Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2014, Az. 3 StR 7/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7861

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 7/14
vom
17. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. und 3. auf dessen Antrag -
am 17.
Februar 2014 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig be-schlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil in den [X.]n der Fälle [X.], 3. und 4. der Urteilsgründe sowie im [X.]; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räu-berischer Erpressung in drei Fällen, versuchter besonders schwerer räuberi-scher Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Ein-ziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
I. Der Wiedereinsetzungsantrag, den der Angeklagte selbst mit dem Ziel der Erhebung verfahrensrechtlicher Beanstandungen zu Protokoll der Ge-schäftsstelle angebracht hat, nachdem seine Verteidiger die Revision fristge-mäß mit der Sachrüge begründet hatten, ist aus den vom Generalbundesanwalt
in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen unzulässig.
[X.] Der Schuldspruch, die [X.] in den Fällen [X.] 1. und 5. der Urteilsgründe sowie die Einziehungsentscheidung halten materiellrechtli-cher Überprüfung stand. Demgegenüber können die [X.] in den Fällen [X.], 3. und 4. nicht bestehen bleiben; dies entzieht dem [X.] über die Gesamtstrafe die Grundlage.
1. In den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe hat das [X.] ge-gen den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer [X.] versuchter räuberischer Erpressung jeweils ein Jahr Freiheits-strafe festgesetzt. Dabei hat es minder schwere
Fälle gemäß § 250 Abs. 3 StGB bzw. § 249 Abs. 2 StGB angenommen, ohne den vertypten Milderungs-grund des Versuchs zu berücksichtigen. Eine weitere Milderung der Strafrah-1
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men gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die [X.] ohne hinrei-chende Begründung abgelehnt.
a) Die [X.] bei einem Versuch ist unter Berücksichtigung [X.] schuldrelevanten Umstände vorzunehmen. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des [X.] die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. September 2010 -
3 [X.], [X.], 18, 19 mwN). Hieran fehlt es.
Die [X.] hat lediglich ausgeführt, die Taten hätten nahe vor ihrer
Vollendung gestanden; die kriminelle Energie des Angeklagten habe nicht nachgelassen, die Versuche seien vielmehr fehlgeschlagen. Somit hat es die Persönlichkeit des [X.] überhaupt nicht und die konkreten Tatumstände nur teilweise in den Blick genommen. Bei der Bewertung der kriminellen Energie des Angeklagten hat es etwa nicht bedacht, dass dieser allein aufgrund der Bekundungen der potentiellen Opfer, diese hätten kein Geld, von der weiteren Ausführung der Taten Abstand nahm und im Fall [X.] 3. der [X.] konkrete Drohung aussprach.
b) Den Urteilsgründen lässt sich daneben nicht entnehmen, weshalb die [X.] in den beiden genannten Fällen auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat, obwohl der Angeklagte nur im Fall [X.] der Urteilsgründe die [X.] verwendete und die Strafrahmen der § 250 Abs. 3 StGB und §
249 Abs. 2 StGB deutlich voneinander abweichen.

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2. Im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe hat das [X.] auf eine Einzel-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Zur Begründung hat es allein angegeben, diese Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen zu haben. Dies ist mit Blick auf die in § 267 Abs. 3 Satz 1 [X.] gesetzlich geregelten Anforderungen an die Gründe eines Strafurteils betref-fend die Zumessung der Strafe ungenügend (vgl. etwa [X.], [X.], 56. Aufl., § 267 Rn. 18 ff. mwN).
I[X.] Eine Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a [X.] kam nicht in Betracht; die Sache bedarf vielmehr im Umfang der Aufhebung neuer [X.] und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei festgestellten [X.] können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergän-zende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
[X.] Schäfer

Gericke
Spaniol
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Meta

3 StR 7/14

17.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2014, Az. 3 StR 7/14 (REWIS RS 2014, 7861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7861

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3 StR 7/14

3 StR 261/10

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