Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 5 StR 286/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1920

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 13. August 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:[X.] als Vorsitzender,[X.]in [X.],[X.],[X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.]in am [X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwältin L ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwältin [X.] Vertreterin der Nebenklägerin,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. November 2002 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe undzur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. [X.] gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Staatsan-waltschaft und Nebenklägerin haben ihre Revisionen vor Beginn der [X.] zurückgenommen.[X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte vergewaltigte die Nebenklägerin anläßlich einer Be-sichtigung ihrer Wohnung, an welcher er Interesse als Nachmieter vorgege-ben hatte: Er drückte die Frau auf eine Matratze, entkleidete sie und führtemit ihr gegen ihren Willen gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Die er-hebliche Intensität des lange andauernden Sexualakts führte zu massiven- 4 -Unterleibsverletzungen der Nebenklägerin. Der Angeklagte hatte ihre Verlet-zung zu Beginn des Geschlechtsverkehrs bewußt in Kauf genommen. Er ließsich von dessen weiterer Durchführung auch nicht dadurch abbringen, [X.] vor Schmerzen schreiende Frau stark blutete und sich mehrfach überge-ben mußte.Nach am ersten Hauptverhandlungstag begonnener Zeugenverneh-mung der Nebenklägerin hat der Angeklagte den Tathergang am zweitenHauptverhandlungstag gestanden; dem war im Rahmen einer [X.] die Zusage einer Strafobergrenze von fünf [X.] durch die [X.] vorausgegangen. Vor Beginn der [X.] am ersten Hauptverhandlungstag warder Angeklagte auf den Vorschlag einer Verständigung, wonach ihm für [X.] einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin eineStrafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe zugesichert werden sollte,noch nicht eingegangen. Er hatte sich zunächst dahin eingelassen, die [X.] habe freiwillig mit ihm sexuell verkehrt; ihre Verletzungen habeer versehentlich verursacht.II.Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zureinverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl.BGHSt 43, 195; 45, 227), indes [X.] Die Verfahrensrügen versagen. Dabei bedarf die Frage keiner [X.], ob aus der Mitwirkung des Angeklagten an der Verfahrensabsprachedurchgreifende Zweifel an der [X.] einzelner [X.] hergeleitetwerden könnten.a) [X.] aus § 338 Nr. 5 StPO scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2StPO. Die Revision hat es unterlassen, den Antrag der Vertreterin der Ne-- 5 -benklägerin auf vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach § 247StPO und das darin in Bezug genommene ärztliche Attest vollständig vorzu-tragen. Deren Kenntnis wäre für eine umfassende Beurteilung der [X.] im übri-gen, soweit sonst ersichtlich, rechtsfehlerfrei angenommenen [X.] Vorausset-zungen des § 247 Satz 2 StPO unerläßlich. Zudem verschweigt die Revision,die insbesondere die Zurückweisung von Einwänden der Verteidigung amzweiten Verhandlungstag gegen die fortdauernde Anwendung des § 247StPO beanstandet, daß es zu einer solchen Verfahrensweise anschließend[X.] mangels Fortsetzung der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach [X.] des Angeklagten [X.] gar nicht mehr gekommen [X.]) [X.] aus § 338 Nr. 6 StPO scheitert insgesamt an § 171bAbs. 3 [X.], § 336 Satz 2 StPO. Außerdem beanstandet die Revision auchinsoweit insbesondere die Zurückweisung der gegen den Öffentlichkeitsaus-schluß erhobenen Einwände der Verteidigung am zweiten Verhandlungstag,verschweigt indes, daß die Öffentlichkeit danach gar nicht mehr ausge-schlossen worden ist, da die Zeugenvernehmung der Nebenklägerin [X.] nicht fortgesetzt wurde.c) Die Verständigungspraxis der [X.] steht im Einklang mitden Grundsätzen von BGHSt 43, 195, 207 f. Sie erweist sich in [X.] hier vorliegenden Art als besonders sachgerecht, in denen ein hinrei-chendes Geständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelleSelbstbestimmung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine starkbelastende Aussage ersparen soll. Die gegen die Verfahrensweise der [X.] vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwändeder Revision sind haltlos (vgl. auch [X.], 571, 572).d) Nach dem Geständnis des Angeklagten war die [X.] nach§ 244 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht mehr gehalten, die von der Verteidigungbeantragten Beweise zu erheben; der zuvor gefaßte gegenteilige [X.] durch die veränderte [X.] prozessual überholt. Dem [X.] -änderten Prozeßverhalten von Angeklagtem und Verteidigern war [X.] Verzicht auf die am ersten Verhandlungstag gestellten Beweisanträge zuentnehmen.2. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von sachlich-rechtlichen Fehlern zum Nachteil des Angeklagten. Die [X.] in den [X.] einmal erheblichen [X.] Feststellungen zur Tatdauer widerstreiten keinemErfahrungssatz. Die erheblichen Tatfolgen für die Nebenklägerin [X.] zu berücksichtigen. Die ersichtlich unter [X.] des § 21 StGB liegende alkoholische Beeinträchtigung des Ange-klagten wurde strafmildernd bewertet ([X.]). Die verletzende Art der Be-fragung der Nebenklägerin durch die Verteidigung hat die [X.] aus-drücklich nicht strafschärfend gewertet ([X.]); aus der nicht zu bean-standenden Begründung der Strafzumessung kann Gegenteiliges nicht her-geleitet werden. Daß die [X.] am ersten Verhandlungstag eine nied-rigere Strafobergrenze in Aussicht gestellt hatte, war fraglos sachgerecht, dazu diesem Zeitpunkt noch die Chance bestand, der Nebenklägerin die [X.] gänzlich zu ersparen; damit wäre ein erheblich gewichtige-rer Strafmilderungsgrund zum Tragen gekommen.[X.] die Voraussetzungen des [X.] von [X.] und Staatsan-waltschaft in erster Instanz ersichtlich übersehenen [X.] Qualifikationstatbe-standes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB nach den Urteilsfeststellungen er-füllt sind, sieht sich der Senat hier zu einer entsprechenden Schuldspruchän-derung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1Urteilsformel 4), der das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstünde (vgl.[X.] in [X.]. § 358 Rdn. 18), nach der in der Hauptverhandlung er-ster Instanz gefundenen Verständigung nicht [X.] -Es ist nicht angezeigt, den Angeklagten entgegen § 473 Abs. 1 Satz 2StPO von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Blick auf die [X.] ursprünglich selbst auch eingelegten Revision freizustellen (vgl. [X.], [X.]. § 473 Rdn. 11), da die Nebenklägerin ihr [X.] mehr als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zurückge-nommen hat.[X.] Gerhardt RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 286/03

13.08.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 5 StR 286/03 (REWIS RS 2003, 1920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1920

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