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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 269/03vom27. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 93 Abs. 1, § 57Macht der Besitzer eines Grundstücks, gegen den aus dem [X.] [X.] auf Räumung und Herausgabe betrieben wird, ein durch [X.] nicht erloschenes Recht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]) geltend, hat er dem [X.] zumindest Anhaltspunkte darzutun, die ein Besitzrecht zum Zeit-punkt der Zuschlagserteilung nahe legen.[X.], Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa [X.] 269/03 - [X.] Waren/[X.] 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. [X.]am 27. Februar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.] 4. Zivilkammer des [X.] vom28. August 2003 und der Beschluß des [X.] vom 3. Juni 2003 aufgehoben:Der Rechtspfleger darf der Gläubigerin die zu dem [X.] vom 21. Februar 2003 beantragte [X.] nicht aus den Gründen der aufgehobe-nen Beschlüsse versagen.Die Schuldner tragen die Kosten des gesamten Klausel-verfahrens.Wert: bis 5.000 - 3 -Gründe:[X.] Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung in den vorste-hend näher bezeichneten Grundbesitz, dessen Miteigentümer zu [X.] die Schuldner waren. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde derGläubigerin mit Beschluß vom 21. Februar 2003 der Zuschlag erteilt.Nach den [X.] blieben keine Rechte bestehen,auch nicht der für die Schuldner als Gesamtberechtigte eingetrageneNießbrauch. Am 9. April 2003 beantragte die Gläubigerin, ihr die [X.] gegen die Schuldner als Besitzer des Grundstücks zuerteilen. Diese beriefen sich darauf, mit der Zwangsverwalterin noch [X.] des Zwangsverwaltungsverfahrens am 18. März 2003 [X.] über das Grundstück abgeschlossen zu haben. Der von ih-nen vorgelegte Mietvertrag trägt das Datum vom 15. März 2003 und siehteinen Mietbeginn rückwirkend zum 15. August 2002 vor.Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. [X.] gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde.I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Erteilung einer voll-streckbaren Ausfertigung des [X.] in entspre-chender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] - ein Besitzrecht der- 4 -Schuldner entgegen, das sich aus dem Mietvertrag ableite. Der Streitüber die von der Gläubigerin bezweifelte Wirksamkeit des [X.]gehöre nicht in das Klauselerteilungsverfahren. Unabhängig davon seidie Zwangsverwalterin trotz des [X.] vom 21. [X.] berechtigt gewesen, den Mietvertrag mit den Schuldnern abzu-schließen. Denn sie habe bis zur Aufhebung des [X.] die bisherige Verwaltung innerhalb des ihr nach §§ 152, 153[X.] zugewiesenen Wirkungskreises fortzusetzen; aus ihren Rechts-handlungen werde der Ersteher unmittelbar verpflichtet. Der [X.] nicht darin gefolgt werden, die Schuldner, denen der Zuschlags-beschluß erst am 18. März 2003 zugestellt worden sei, hätten sich [X.] in Kenntnis des Ergebnisses der Zwangsversteigerung er-schlichen; ohnehin sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübungim streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach [X.] dürfe die Zwangsverwalterin nur solche Rechtsgeschäfte abschlie-ßen, die im Interesse des durch den [X.] bereits [X.] gewordenen [X.] lägen. Dieser könne nicht [X.] einen Mietvertrag gebunden werden. Vielmehr müsse er [X.] Zuschlagserteilung wissen, ob und unter welchen Voraussetzungener eine Räumung des Grundstücks erreichen könne.2. Die Rechtsfragen, die dem Beschwerdegericht Anlaß zur Zulas-sung der Rechtsbeschwerde gegeben haben, sind nicht klärungsbedürf-tig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwangsverwalterin (im [X.] an [X.]Z 39, 235, 237) am 15. März 2003 wirksam einen Miet-vertrag mit den Schuldnern abschließen konnte. Einen solchen [X.] -trag unterstellt, kommt es auf die Voraussetzungen des § 57 [X.] an, dievorliegend nicht gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § [X.]. 1 Satz 2 [X.] auf Rechtsgeschäfte, die nach Erteilung des [X.] zustande gekommen sind, scheidet damit von vornherein aus.a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf der Ersteher aus dem Be-schluß, durch welchen ihm der Zuschlag erteilt worden ist, die Zwangs-vollstreckung gegen den Besitzer auf Räumung und Herausgabe [X.] nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines Rechts besitzt,das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann [X.] nach Maßgabe des § 57 [X.] zustehen ([X.], [X.] 17. Aufl.§ 93 [X.]. 3.2; [X.], [X.] 3. Aufl. § 93 [X.]. 6). Ist ihm das [X.] überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB in Verbindung mit§ 578 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, daß es nochvor der Versteigerung zur Überlassung des Grundstücks durch den [X.] in Erfüllung seiner Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist;die Besitzeinräumung muß gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis er-folgt sein (vgl. [X.]Z 65, 137, 139; [X.], Urteil vom 30. Juni 1964 - [X.] - [X.] 1964, 996; Urteil vom 19. Oktober 1983 - [X.] -WM 1983, 1364; [X.], aaO § 57 [X.]. 3.3; [X.], aaO § 57 [X.]. [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl.§ 57 [X.] [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 57 Anm.2; Klawikowski, Rpfleger 1997, 418). Denn § 57 [X.] will allein den zumZeitpunkt des Zuschlags bereits besitzenden Mieter vor einer [X.] Räumung schützen. Wird der Mietvertrag vor Erteilung des [X.] abgeschlossen, der Besitz an der Mietsache aber erst danacherlangt, oder findet ein bei Zuschlagserteilung bereits ausgeübter Besitz- 6 -seine Grundlage nicht in einem Mietverhältnis, kann der Besitzer sich aufdie Bestimmung nicht berufen.b) Ein im Sinne des § 57 [X.] beachtliches Besitzrecht [X.] ist hier nicht ersichtlich.Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll es dem [X.], aus dem [X.] selbst gegen den Besitzer [X.] vorzugehen. Durch das vereinfachte [X.] darf allerdings dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitzeingegriffen werden, wenn es nach § 57 [X.] schützenswert ist. Wird einsolches Recht angemeldet, ist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu prüfen,ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der [X.] vorliegend die Schuldner - nicht den vollen (materiellen) Beweis fürsein Besitzrecht erbringen muß, genügt es nicht (entgegen HansOLGHamburg [X.], 41), daß er sich lediglich auf ein solches Recht be-ruft (zutreffend [X.] Rpfleger 1989, 209;Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 259). Es müssen - von ihm im einzelnendarzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumin-dest nahe legen (vgl. [X.] Rpfleger 1989, 165; [X.] amMain aaO; [X.] Rpfleger 1987, 323; [X.] [X.] 1966,72; enger [X.], aaO § 93 [X.]. 11: Besitzrecht muß "äußerst wahr-scheinlich" sein). Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß der Mißbrauchder Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes - insbeson-dere des § 57 [X.] - zum Nachteil des Gläubigers gefördert und das [X.] dadurch entwertet [X.] sind hier zu verneinen. Der von den [X.] vorgelegten Urkunde ist nicht zu entnehmen, daß sich ihr [X.] vor Erteilung des Zuschlags am 21. Februar 2003 auf ein Ge-brauchsrecht zurückführen ließ, das auf dem behaupteten- entgeltlichen - Mietvertrag beruhte und nicht auf der Ausübung des ge-meinschaftlichen - unentgeltlichen - Nießbrauchs. Der Mietvertrag datiertvom 15. März 2003; er ist nach Erteilung des Zuschlags abgeschlossenworden. Daß der Beginn des Mietverhältnisses nachträglich auf [X.] 2002 festgelegt worden ist, vermag an der rechtlichen Be-wertung nichts zu ändern. Die Art der Besitzausübung bestimmt sichnach den jeweiligen Umständen im Moment des Zuschlags. Diese lasseneinen mietvertraglichen Besitz der Schuldner nicht erkennen; eine spätervereinbarte Rückbeziehung der Folgen des [X.] kann sich nichtauch auf die - rein tatsächlich zu beurteilenden - [X.]) Die Einwände der Schuldner können somit nur gemäß § [X.]. 1 Satz 3 [X.] zum Gegenstand einer Klage nach § 771 ZPO ge-macht werden. Dort ist auch zu klären, ob der Mietvertrag wirksam zu-stande gekommen ist und sich die Schuldner - wie die Gläubigerin [X.] macht - den Mietvertrag von der Zwangsverwalterin in Kenntnis [X.], daß ihr Nießbrauch durch Zuschlagserteilung erlöschen- 8 -würde, erschlichen haben. Hierher gehört zudem die Prüfung, ob [X.], wie sie pauschal behaupten, schon im Oktober 2002- unbeschadet ihres unentgeltlichen Nießbrauchsrechts - mit [X.] einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben.[X.] [X.] [X.] Boetticher [X.]
Meta
27.02.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 269/03 (REWIS RS 2004, 4372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4372
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