Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 353/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12745

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B2STR353.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 353/17
vom
7. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 7.
März
2018
gemäß §
349
Abs.
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuch[X.] gefährlicher [X.] Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Un[X.]bringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 17.
März 2016 (2
StR
544/15) hat das [X.] den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nöti-gung und versuch[X.] gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1
-
3
-
einem Jahr verurteilt und seine Un[X.]bringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen versuch[X.] gefährlicher Körperverletzung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte in einem [X.] einen Pullover, steckte ihn un[X.] seine Jacke und entfernte sich. Er wurde von einem Angestellten, der den Diebstahl beobachtet hatte, verfolgt, und [X.] davon. Nachdem der Angestellte ihn eingeholt hatte, wandte der Angeklagte sich plötzlich zu ihm um und zog ein Messer
mit feststehender Klinge hervor. Er nahm eine bedrohliche Körperhaltung ein und nötigte den Angestellten verbal [X.] Vorhalt des Messers dazu, von ihm abzulassen. Anschließend setzte er seine Flucht fort. Dabei wurde er nunmehr von dem Kaufhausdetektiv, der kurz nach dem Angestellten die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatte, verfolgt und schließlich eingeholt. Der Ange-klagte wandte sich mit einer raschen Drehbewegung zu dem Kaufhausdetektiv, der ihn an seiner Kleidung
fassen und ihn festhalten
wollte, um und stach mit dem Messer in Richtung des Kopfes des Detektivs, wobei er dessen Verletzung billigend in Kauf
nahm. Diesem gelang es, dem Messerstich
auszuweichen;
anschließend gab er
festzuhalten oder , auf. Der Angeklagte setzte seine Flucht daraufhin fort.
2.
Das [X.] hat seine Annahme, dass es sich um einen fehlge-schlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung handele und ein [X.] Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch ausscheide, nicht tragfähig belegt.
2
3
4
-
4
-
a)
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Tä[X.] dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Tä[X.]s nach Abschluss der letzten Ausfüh-rungshandlung an (Rücktrittshorizont). Erkennt der Tä[X.], dass es zur Herbei-führung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren [X.] nicht mehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 11.
März 2014

1
StR
735/13, [X.], 201
f.; Beschluss vom 27.
Februar 2013

4
StR
13/13, [X.], 275). Fehlt es an den er-forderlichen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Tä[X.]s nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, so hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nach-prüfung nicht stand.
b)
Den sonach bestehenden Darlegungsanforderungen wird das ange-griffene Urteil nicht gerecht.
aa)
Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach [X.] enthält das angegriffene Urteil nicht. Zwar ist im Rah-m-

.

Erwägungen können zwar für die Überzeugung der Strafkammer sprechen, dass der Angeklagte subjektiv einen wei[X.]en Angriff auf den von ihm

krank-heitsbedingt

als körperlich überlegen wahrgenommenen Detektiv für [X.] gehalten habe, und dass sie deshalb von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist. [X.] Feststellungen, die auf den Rücktritts-5
6
7
-
5
-
horizont des Angeklagten schließen lassen, enthält das angegriffene Urteil [X.]

anders als das im ersten Durchgang ergangene Urteil, in dem festgehal-

nicht.
bb)
Hinzu tritt, dass auch die wei[X.]en Ausführungen zur Frage des Rücktritts vom Versuch rechtlichen Bedenken begegnen.
Das [X.] hat die nach Lage der Dinge nicht fern liegende Mög-lichkeit eines unbeendeten Versuchs (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2013

3
StR
325/13, [X.], 105) zwar hypothetisch erör[X.]t. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch bei Annahme eines unbeende-ten und nicht fehlgeschlagenen Versuchs ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheide, weil der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel, seine Flucht ungehindert fortsetzen zu können, erreicht habe. Allerdings schließt der Umstand, dass ein Tä[X.] sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 1993

GSSt
1/93, [X.]St 39, 221; Beschlüsse
vom 20.
September 2012

3
StR
367/12, [X.], 105, und vom 20.
November 2013

3
StR
325/13, [X.], 105).
3.
Der Erör[X.]ungsmangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs [X.] versuch[X.] gefährlicher Körperverletzung und entzieht dem Schuldspruch
8
9
10
-
6
-
insgesamt die Grundlage. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhand-lung und Entscheidung.
Schäfer
Appl
Krehl

Eschelbach
Bartel

Meta

2 StR 353/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 353/17 (REWIS RS 2018, 12745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12745

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2 StR 353/17

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