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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 235/14
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Januar
2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs.
4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Schneider
Berger
Bellay
Meta
13.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 5 StR 235/14 (REWIS RS 2014, 3500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3500
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