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Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden Schuld im Rahmen von Finanzierungsleasingverträgen
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug genommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das [X.] des Klägers entnommen werden kann.
2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1989 - [X.], [X.]Z 109, 368, 372 f; vom 3. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 - [X.], [X.], 811).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.]
[X.]
Meta
14.02.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Braunschweig, 9. Januar 2012, Az: 7 U 73/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZR 41/12 (REWIS RS 2013, 8168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8168
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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