Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZR 256/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3014

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[X.] ZR 256/00vom29. März 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 29. März 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2000, berichtigt durch [X.] vom 17. Mai 2000, wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.282,12 [X.].[X.] Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im [X.] keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).Der Ansicht der Revision, die Verjährung des Anspruchs der Klägerinauf Ersatz von Verdienstausfall sei in der [X.] vom 2. März 1988 bis14. September 1990 nicht gehemmt gewesen, weil ihr damaliger Rechtsanwaltdie Verhandlungen mit der [X.] habe "einschla-- 3 -fen" lassen, kann selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man auf die [X.] § 477 Abs. 1 Ziff. 6 [X.] die zu § 852 Abs. 2 BGB entwickelte [X.]-Rechtsprechung anwendet. Ein derartiges "Einschlafenlassen" durch den [X.] wird insbesondere dann angenommen, wenn er den [X.]punktversäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des [X.] zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungenmit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen ([X.],Urt. v. 7. Januar 1986 - [X.], NJW 1986, 1337, 1338; v. 6. März 1990- VI ZR 44/89, NJW-RR 1990, 664, 665). Da mit anwaltlichem Schreiben [X.] 1988 der [X.] mitgeteilt worden war, daß dieKlägerin ab 9. Februar 1988 "probeweise" wieder vollschichtig tätig sei, lag [X.] die [X.], daß sich die Frage nach weite-rem Verdienstausfall erst stellte, wenn man den Versuch eines vollschichtigenArbeitens als abgeschlossen betrachten konnte. Daß dieser Versuch geschei-tert war, konnte die Versicherung dem weiteren Anwaltsschreiben vom 26. [X.] entnehmen.[X.] [X.] Zugehör [X.]

Meta

IX ZR 256/00

29.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. IX ZR 256/00 (REWIS RS 2001, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3014

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