Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 589/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5554

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 589/10
vom
22.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2011 gemäß §§
44 Satz 1, 46 Abs.
1, 356a [X.] beschlossen:

Der Beschwerdeführer wird in die Frist zur Erhebung der [X.].
Seine Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 30. März 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat durch Beschluss vom
30.
März 2011 die Revision des [X.] im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 3.
Mai 2011 zugegangen. Mit einem am 18.
Mai 2011 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz
beantragt er die Nachholung rechtlichen Gehörs und mit Schriftsatz vom 19.
Mai 2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge. Dazu hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sein am 6.
Mai 2011 abgegebener Schriftsatz von der Justizvollzugsanstalt erst am 17.
Mai 2011 abgesendet wurde. Er war daher ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gemäß §
356a Satz
2 [X.] gehindert, so dass ihm auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
1
-
3
-
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, weil eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vorliegt.
Das Prozessgrundrecht aus Art.
103 Abs.
1 GG schließt es nicht aus, dass ein Vorbringen
aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleibt. Die vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Ver-fahrensrügen waren im Sinne von §
345 Abs.
1 [X.] verspätet. Nach der Rechtsprechung kann einem Angeklagten im Allgemeinen nicht zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Dementsprechend hat der [X.] diese dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt, weil der Verteidiger die Revision rechtzeitig für ihn begründet hatte (§
345 Abs.
2 [X.]). Die Rechtsmittelbefug-nis des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht verletzt.
Aufgrund der zulässigen Revision hat der [X.] das Vorliegen von [X.] geprüft und -
von der Verjährung der Strafverfolgung tat-einheitlich begangener Vergehen nach §
202a Abs.
1 Nr.
1 StGB abgesehen
-
verneint; auf die Sachbeschwerde hat er das Urteil umfassend auf materiell-rechtliche Rechtsfehler untersucht und solche ausgeschlossen. Eine Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht liegt auch
2
3
4
-
4
-
nicht schon deshalb vor, weil der [X.] nicht auf alle Einzelheiten seines [X.], das insgesamt Gegenstand der Beratung war, ausdrücklich [X.] ist.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 589/10

22.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 StR 589/10 (REWIS RS 2011, 5554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5554

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