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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 255/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Senatsrechtsprechung zur widerleglichen Vermutung eines Wissensvorsprungs au-ßer Acht gelassen, ist substanzlos. Der Kläger, der im Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdrücklich [X.] hat, schadensersatzrechtliche Ansprüche seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits, hat eine arglistige Täuschung erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend [X.]. Die Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsurteil sei nicht von allen drei Richtern unter-schrieben worden, ist eine widerlegte Behauptung ins Blaue hinein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt [X.] •.
[X.] Joeres
Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 1898/06 -
Meta
26.02.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 255/07 (REWIS RS 2008, 5338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5338
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