Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.03.2010, Az. VIII S 36/09 (PKH)

8. Senat | REWIS RS 2010, 8793

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Gegenstand

(Keine Zulassung der Revision wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO bei bloßem Bezug zu nicht tragender Hilfsbegründung)


Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren [X.]/09 ist wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der §§ 142 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen.

2

Auch unter Berücksichtigung der im [X.] zugunsten der Antragsteller geltenden geringeren Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten des [X.] in der Hauptsache kann der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) nicht mit Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren einen Grund für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ([X.]) gemäß § 115 Abs. 2 [X.]O geltend machen.

3

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Klage und ein (darauf bezogener) Antrag auf PKH getrennt voneinander zu beurteilen sind, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das in der Sache zunächst angerufene [X.] bereits mit (durch Postzustellungsurkunde zugestelltem) Beschluss vom 28. Mai 2008 gesondert über den [X.] entschieden und erst dann den Rechtstreit mit Beschluss vom 7. August 2008 an das [X.] verwiesen hat.

4

2. Eine Zulassung wegen Verfahrensfehlern nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O scheidet ersichtlich aus.

5

a) Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des [X.] wegen Erkrankung fehlt im Streitfall auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung schon deshalb, weil den zum Nachweis vorgelegten Attesten eine Verhinderung gerade am Tag der angesetzten Verhandlung nicht zu entnehmen war. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.]/09) verwiesen.

6

b) Auch die Auslegung des Klagebegehrens durch das [X.] als unbedingt gestellter Feststellungsantrag wie auch als Wiederholung des bereits im Verfahren 13 K 1281/08 F rechtskräftig beschiedenen [X.] ist --auch bei nur summarischer Prüfung im Rahmen des [X.]s-- ersichtlich nicht rechtsfehlerhaft.

7

Zum einen war angesichts der im Abschnitt "Anträge" der Klageschrift vom 25. März 2008 unbedingt gestellten Klageanträge und des lediglich im Abschnitt "Sachverhalt und Begründung der Klage" --im Anschluss an die mehrseitige "Auflistung der Verwaltungsakte, deren Rechtswidrigkeit festzustellen [X.] am Ende enthaltenen Hinweises auf eine Klageerhebung "auf PKH-Basis" aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Klageschrift lediglich von einer unbedingt erhobenen Klage und einem daneben gestellten [X.] auszugehen.

8

Zum anderen musste das [X.] im Hinblick auf die der Klageschrift beigefügte Auflistung der von dem Feststellungsbegehren umfassten Bescheide davon ausgehen, dass der [X.] mit demjenigen identisch war, über den es bereits mit rechtskräftigem Urteil in dem Verfahren  13 K 1281/08 F entschieden hatte: Denn auch in jenem Verfahren war diese Auflistung zur Konkretisierung des seinerzeitigen Klagebegehrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Auf dieser Grundlage war dem [X.] eine erneute Sachentscheidung nach Maßgabe des § 110 [X.]O verwehrt.

9

c) Schließlich kommt auch eine Zulassung der Revision wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 [X.]O schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der vom Antragsteller vermisste Hinweis auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich auf die nicht tragende Hilfsbegründung der finanzgerichtlichen Entscheidung bezieht.

3. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

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VIII S 36/09 (PKH)

03.03.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.03.2010, Az. VIII S 36/09 (PKH) (REWIS RS 2010, 8793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8793

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