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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 406/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
u.a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu 1.a) mit dessen Zustimmung -
und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R.
gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 wird
a)
die Strafverfolgung, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen [X.], 2. und 15. der Urteilsgründe auf die Tatbestände des unerlaubten Handeltreibens mit ver-schreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit uner-laubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwe-cken im Sport, im Fall B.II.15. in weiterer Tateinheit mit un-erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, beschränkt,
b)
der ihn betreffende Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit ver-schreibungspflichtigen Arzneimitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten R.
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bei Freispruch im Übri-gen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen [X.] in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inver-kehrbringen und unerlaubtem Besitz von nicht geringen Mengen an Arzneimit-teln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hier-gegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 [X.]. Im Übri-gen hat sie keinen Erfolg.
1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von nicht geringen Mengen an Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
in den Fällen [X.], 2. und 15. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 [X.] von der Strafverfolgung aus. Es kann deshalb ins-besondere dahinstehen, ob der Besitz von Dopingmitteln auch bei einer nicht geringen Menge gegenüber dem Inverkehrbringen derselben Menge im Wege der [X.] zurücktritt, wenn -
wie hier -
die vom Angeklagten be-sessene Menge an Dopingmitteln in vollem Umfang in den Verkehr gebracht wurde.
Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass die [X.] sowohl hinsichtlich der für die Taten [X.], 2. und 15. der [X.] verhängten Einzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Besitzes von Dopingmitteln beruht.
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2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 8. September 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Tatbestand des [X.] im Sport zwar nicht durch deren Ab-gabe (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 -
2 [X.]), aber durch den Erwerb und das Vorrätighalten zum Verkauf vollendet wurde (vgl. § 4 Abs.
17 [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2011 -
5 [X.], [X.], 218, 219; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 4 Rn. 122; Raum in
[X.]/[X.], aaO, § 95 Rn. 12).
3. Eine Erstreckung gemäß § 357 [X.] auf die Mitangeklagten W.
und K.
kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs. 2 [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2001 -
1 [X.], [X.], 97, 103, bei [X.]; vom 9. Oktober 2008 -
1 [X.], [X.], 33, 34;
Meyer-Goßner/[X.], [X.], 57. Aufl., § 357 Rn.
5).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
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Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 406/14 (REWIS RS 2014, 254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 254
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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