Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 406/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 254

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 406/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu 1.a) mit dessen Zustimmung -
und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten R.

gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 wird

a)
die Strafverfolgung, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen [X.], 2. und 15. der Urteilsgründe auf die Tatbestände des unerlaubten Handeltreibens mit ver-schreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit uner-laubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwe-cken im Sport, im Fall B.II.15. in weiterer Tateinheit mit un-erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, beschränkt,

b)
der ihn betreffende Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit ver-schreibungspflichtigen Arzneimitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten R.

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bei Freispruch im Übri-gen
-
wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen [X.] in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inver-kehrbringen und unerlaubtem Besitz von nicht geringen Mengen an Arzneimit-teln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hier-gegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 [X.]. Im Übri-gen hat sie keinen Erfolg.

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von nicht geringen Mengen an Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
in den Fällen [X.], 2. und 15. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 [X.] von der Strafverfolgung aus. Es kann deshalb ins-besondere dahinstehen, ob der Besitz von Dopingmitteln auch bei einer nicht geringen Menge gegenüber dem Inverkehrbringen derselben Menge im Wege der [X.] zurücktritt, wenn -
wie hier -
die vom Angeklagten be-sessene Menge an Dopingmitteln in vollem Umfang in den Verkehr gebracht wurde.

Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass die [X.] sowohl hinsichtlich der für die Taten [X.], 2. und 15. der [X.] verhängten Einzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Besitzes von Dopingmitteln beruht.

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2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 8. September 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Tatbestand des [X.] im Sport zwar nicht durch deren Ab-gabe (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 -
2 [X.]), aber durch den Erwerb und das Vorrätighalten zum Verkauf vollendet wurde (vgl. § 4 Abs.
17 [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2011 -
5 [X.], [X.], 218, 219; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 4 Rn. 122; Raum in
[X.]/[X.], aaO, § 95 Rn. 12).

3. Eine Erstreckung gemäß § 357 [X.] auf die Mitangeklagten W.

und K.

kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs. 2 [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2001 -
1 [X.], [X.], 97, 103, bei [X.]; vom 9. Oktober 2008 -
1 [X.], [X.], 33, 34;
Meyer-Goßner/[X.], [X.], 57. Aufl., § 357 Rn.
5).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender
4
5
6

Meta

4 StR 406/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 406/14 (REWIS RS 2014, 254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 254

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2 StR 124/14

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