Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZR 333/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 750

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[X.] vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 20. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 1. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist. Der Beklagte hat zur Darlegung des Wertes der Beschwer auf die - vorläufige - Streitwertfestsetzung des [X.] Bezug genommen, das den Gegenstandswert mit 10 % des - nach den Angaben der Kläger - bei Klageeinreichung noch vorhandenen Vermögens der [X.] in Höhe von 345.453,11 • festgesetzt hat. Bis zur Berufungsverhandlung hat sich jedoch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Berufungsbegründung v. 2. Dezember 2004 S. 8 bzw. Anlage [X.]) das Vermögen der [X.] durch weitere Auszahlungen an die [X.]er in Höhe von insgesamt 282.074,08 • auf 63.379,03 • vermindert. Damit ist nach der - vom Beklagten übernommenen - Methode der Streitwertberechnung des [X.] eine den Betrag von 6.337,90 • übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. - 3 - Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das materiell zutreffende Berufungsurteil nur deswegen Aussicht auf Erfolg haben können, weil das Protokollurteil nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Oktober 2006 - [X.], juris [X.]. 7 ff.). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 6.337,90 • [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 -

Meta

II ZR 333/05

20.11.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZR 333/05 (REWIS RS 2006, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 750

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