Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. VI ZR 1214/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1755

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Tenor

uf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2020 insoweit zugelassen, als darin die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2019 abgewiesen worden ist in Bezug auf die Klageanträge, der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

• "[voller Name]

[X.] ALLEIN!

Warum ihre Liebe keine Chance hatte…",

wenn dies geschieht wie auf der Titelseite der [X.] vom 6.12.2018 geschehen (Klageantrag 1 b aa);

• "[voller Name] und [X.] mit Männern

Die Beziehung zu einem Anwalt, die der [X.] im Verborgenen lebte, scheint zu Ende"

wenn dies geschieht wie im Inhaltsverzeichnis der

[X.] vom 6.12.2018 geschehen (Klageantrag 1 b bb);

• "[X.] war [voller Name] mit ihrem Partner fest zusammen. Eine Beziehung, von der nur Vertraute und Eingeweihte etwas wussten. Warum dieses merkwürdige Versteckspiel? [...]

Liebe im Verborgenen

[…] wieder zu haben: […]

Stellen Sie sich vor, […], Sie sind so richtig verknallt in Ihre Traumfrau oder Ihren Traummann. Nach vielen Enttäuschungen haben Sie endlich den richtigen Partner gefunden. Mit Kribbeln im Bauch und allem, was dazugehört.

Und alle aus Ihrem Umfeld wissen das auch. Aber sich mit der neuen Liebe als Paar in der Öffentlichkeit zeigen, Zärtlichkeiten austauschen, sich ganz normal und ungezwungen bewegen, das tun Sie nicht. Über Jahre hinweg findet Ihre Beziehung quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gute sieben Jahre lang hat Ex-[X.] [voller Name] […] in etwa so ihre Liebe gelebt. Enge Freunde und auch viele Journalisten wussten, dass sie in festen Händen ist. […] Warum diese Geheimniskrämerei?

Aber nicht nur [voller Name], auch ihr Ex-Partner, ein [X.] Anwalt, legte großen Wert darauf, dass die Beziehung nicht öffentlich thematisiert wurde.

[…]

Nach so vielen gescheiterten Beziehungen schien diese Liebe tatsächlich zu halten. Im Gegensatz zu früheren Partnern ist ihr [X.] kein Prominenter und auch äußerlich kein Typ, bei dem die Frauen reihenweise in Ohnmacht fallen würden. Dass beide ihr Privatleben aus den Medien raushielten, hat der Beziehung vielleicht gutgetan.

Am Ende aber muss man sich fragen, wie viel Heimlichtuerei eine Partnerschaft tatsächlich verträgt […] [voller Name] ist […] wieder Single. [X.] und ihr [X.] […]. Leider ist es die Wahrheit.

[…] [Nachname] wollte ihre Liebe aus den Schlagzeilen halten. Es ist ihr gelungen - aber zu welchem Preis?",

wenn dies geschieht wie in [X.] vom 6.12.2018 auf Seiten 8-10 geschehen.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

[X.]     

  

[X.]     

  

Müller

  

Böhm     

  

Linder     

  

Meta

VI ZR 1214/20

24.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 17. August 2020, Az: 10 U 106/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. VI ZR 1214/20 (REWIS RS 2023, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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