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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. März 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Angesichts der [X.] und der beiden einschlägigen Vortaten und ihresweiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiterenVollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zuwidmen sein.[X.] [X.]
Meta
29.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 5 StR 304/03 (REWIS RS 2003, 2068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2068
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