Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. XII ZB 138/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3748

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 138/12

vom

31.
Juli
2013

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
31.
Juli
2013
durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina
und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des 7.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 10.
August 2010, ergänzt durch den Beschluss vom 17.
Dezember
2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Wert:

Gründe:
I.
Der minderjährige Antragsteller
hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt
gegen die Antragsgegnerin
Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegne-rin
bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem SGB
II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit monatlich 400

nicht auf die Leistungen der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende
angerechnet worden sind. Der Antragsteller
hat die Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin
auch ihr
weiteres
Erwerbsein-1
-
3
-
kommen von 240

nach §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
7 SGB II (nunmehr §
11
b Abs.
1 Satz
1 Nr.
7 SGB
II)
anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn Unterhalt
zahle.
Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die vom An-tragsteller
eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Antragstellers hat es die Rechtsbeschwerde
zugelas-sen, mit welcher dieser die Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde
ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die [X.] Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
1. Allerdings hat das Oberlandesgericht
in unzulässiger Weise die Be-antwortung einer rechtsgrundsätzlichen Frage in das Verfahrenskostenhilfever-fahren verlagert.
Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen
und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Vorausset-zungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des [X.] zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8.
Mai
2013 -
XII
ZB 624/12
-
zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17.
März 2004 -
XII
ZB 192/02
-
NJW 2004, 2022 und vom 12.
Dezember 2012 -
XII
ZB 190/12
-
FamRZ 2013, 369). Das
2
3
4
5
-
4
-
gilt ebenso, wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge die Rechts-beschwerde nachträglich zulässt, nachdem es erkannt hat, dass es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt.
Die Begründung des [X.], die Verfahrenskostenhilfebe-willigung sei nicht der gebotene Weg, weil es sich dabei um einen zeitrauben-den Umweg handele, verkehrt nicht nur den von ihm erkannten Grundsatz in sein Gegenteil, sondern verkennt auch, dass der Bundesgerichtshof
als Rechtsbeschwerdegericht
-
abgesehen von spezifischen Fragen des [X.]s
-
zur Klärung materieller Grundsatzfragen im [X.] ebenfalls nicht berufen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen. Der Senat hat die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfähigkeit
eines Unterhaltsschuldners durch die Titulierung des Unterhalts und den darauf folgenden Bezug von (hö-heren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöhen lässt, inzwi-schen durch Beschluss vom 19.
Juni 2013 (XII
ZB 39/11
-
zur Veröffentlichung bestimmt) geklärt. Der Beschluss des [X.] steht damit im Ein-klang.
6
7
-
5
-
Auch der Umstand, dass dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antrag-stellers
bei Bewilligungsreife hätte entsprochen werden müssen, führt nach ge-klärter Rechtslage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zur nachträglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. Senatsbe-schluss vom 7.
März
2012 -
XII ZB 391/10
-
FamRZ 2012, 964 Rn.
15 mwN).
Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2010 -
16 [X.]/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2010 -
II-7 WF 93/10 -

8

Meta

XII ZB 138/12

31.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. XII ZB 138/12 (REWIS RS 2013, 3748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3748

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