Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 5 StR 150/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11700

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen bei Anordnung des Wertersatzverfalls


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangt hat (vgl. [X.], Urteile vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015 – 3 [X.], [X.], 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen.

Das [X.] hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mitgeteilten Ergebnissen der Beweisaufnahme von seiner Mutter mit 165 € im Monat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr als 6.500 € aufgefunden wurde, von ihm Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 955 € gehalten wurden, er mit den Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines [X.] sowie eines Motorrades der Marke [X.] war ([X.], 10, 14 f.). Es hat jedoch den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das [X.] hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Motorrades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall von Wertersatz „in Höhe von weiteren 5.000 €“ angeordnet.

Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, dass das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten [X.] im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem [X.] durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die – systematisch nachrangig – zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei [X.] Anwendung der Verfallsvorschriften der Betrag des [X.] geringer ausgefallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anordnung des Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umständen zu ermöglichen.

Sander                           Schneider                          Berger

                   Bellay                              Feilcke

Meta

5 StR 150/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 28. Dezember 2015, Az: 13 KLs 19/15

§ 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 StGB, § 74 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 5 StR 150/16 (REWIS RS 2016, 11700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11700

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