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PDF anzeigen[X.]/03vom3. September 2003in der [X.]. d. Angekl. zu 1.: wegen Totschlagsbzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten [X.]bei der Vernei-nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Ent-scheidung des [X.] ([X.] 91, 1 ff.) ei-nen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem [X.] ergibt sich jedoch, daß für den Ange-klagten eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] besteht.Die Angeklagten [X.]und [X.]haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die den [X.] im [X.] notwendigen Auslagen zu [X.] -Es wird davon abgesehen, der Angeklagten [X.]die [X.] Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.[X.] Athing Rothfuß Fischer - Roggenbuck
Meta
03.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2003, Az. 2 StR 182/03 (REWIS RS 2003, 1780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1780
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