Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. 3 StR 371/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2647

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 371/12
vom
2. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

alias:

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
Oktober
2012
gemäß § 349 Abs. 2
und 4, §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31.
Mai 2012 wird

e-hen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfol-gen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die Anordnung des den Angeklagten betreffen-den
Verfalls entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und unter anderem den Verfall von beim Angeklagten sichergestellten 1
-
3
-

e-schwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von dem vorgenannten Verfall. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nach den Feststellungen des [X.]s handelte es sich bei den 340

u-bungsmittel für den Fall bei sich hatte, dass der von ihm beauftragte Kurier wei-tere "[X.]" mit Betäubungsmitteln hätte zu sich nehmen und nach [X.] transportieren können. Weil der Angeklagte demnach das Geld nicht für die oder aus der Tat erlangte (§
73 Abs.
1 Satz 1 StGB), unterliegt es nicht dem Verfall, sondern kann gegebenenfalls nach §
74 StGB eingezogen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Mai 1997 -
1 [X.], NStZ-RR 1997,
318
f.; vom 18.
Juni 2003 -
1 [X.]; [X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
33
Rn. 67; MüKoStGB/[X.], 1.
Aufl., §
33 BtMG Rn. 92). Da die hier allein mögli-che Einziehung neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die Zurückverweisung an den Tatrichter, in dessen pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung steht, im [X.] erfordern würde, hat der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des [X.] auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt.
2
-
4
-
Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastung des Angeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker [X.] Schäfer

Mayer

Gericke
3

Meta

3 StR 371/12

02.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. 3 StR 371/12 (REWIS RS 2012, 2647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2647

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