Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. VII ZR 164/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2571

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 164/01vom26. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Das Senatsurteil vom 18. April 2002 wird im Satz 1 des Tenors be-richtigt und wie folgt neu gefaßt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2001 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das [X.] 20. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juni 1999zurückgewiesen worden ist.Gründe:Nach der Formulierung des Satzes 1 im Tenor des Urteils vom18. April 2002 ist das Urteil des [X.] auch aufgehoben, soweit [X.] Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Diese Entscheidung ist nicht ge-troffen worden. Der Tenor ist offenbar unrichtig und daher gemäß § 319 ZPO zuberichtigen.Dressler [X.] Kuffer[X.] Bauner

Meta

VII ZR 164/01

26.06.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. VII ZR 164/01 (REWIS RS 2003, 2571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2571

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