Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 336/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1359

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 StR 336/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der [X.] in den Fällen [X.] 19 bis 24 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zu sechs Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist,
b) aufgehoben, [X.]) im Strafausspruch, soweit die Verhängung einer

Einzelstrafe für die vorgenannte Tat unterblieben

ist, [X.]) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

- 3 - [X.]e

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter anderem ausgeführt:

—Das [X.] hat den Angeklagten in den Fällen [X.] der Ur-teilsgründe wegen sechs Fällen der Beihilfe zu sechs jeweils tateinheitlich verwirklichten Betrugs- und Urkundsdelikten schuldig gesprochen. Die Fest-setzung von Einzelstrafen ist versehentlich unterblieben. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Korrektur, weil das im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtlich nur eine einzige Beihilfe zu den sechs Haupttaten der übrigen Tatgenossen darstellt. Entscheidend für diese kon-kurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der [X.] Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu [X.], 140, 141; wistra 1997, 61, 62; [X.], 83, dort zum Unterlassen; Münch-Komm/StGB Œ Joecks § 27 Rdn. 100 [X.]). Anders läge der Fall dann, wenn sich bestimmte Unterstützungshandlungen auf einzelne konkrete Haupttaten bezögen. Solches ist vorliegend indes nicht festgestellt. Der von der [X.] für ihre abweichende Konkurrenzbeurteilung insoweit aus-geführte Aspekt des [X.] für telefonische Rückfragen reicht zur Begründung von Tatmehrheit nicht aus, weil damit lediglich das Fortwir-ken der im Vorfeld für sämtliche Haupttaten erteilten Rathilfe, nicht aber sechsfach tatsituativ aktualisiertes Gehilfenunrecht umschrieben wird ...

Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, um für die [X.] eine Einzelstrafe festzusetzen. Die straf-zumessungsrelevanten tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können daher bestehen bleiben. Eine Entscheidung des [X.] nach § 354 StPO kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Da das [X.] für die Taten nach [X.] keine Einzelstrafen bestimmt hat, fehlt es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab für ein Vorgehen nach § 354 - 4 - Abs. 1 StPO; die Festsetzung der Mindeststrafe liegt vorliegend jedenfalls nicht nahe.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben; die bislang festgesetzten Einzelstrafen rechtfertigen die durchaus signifikante Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht.fi

[X.] Raum Sch[X.]l

Meta

5 StR 336/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 336/05 (REWIS RS 2005, 1359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.