Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19)

1. Senat | REWIS RS 2019, 6128

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Gegenstand

Wiederaufgreifen des Verfahrens im vertriebenenrechtlichen Bescheinigungsverfahren; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob sich aus der Aufhebung des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.] vom 7. November 2015 ([X.]) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für (während der Geltungsdauer des § 100a Abs. 1 [X.] 2001) bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 [X.] ergibt oder ob in diesen Verfahren durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 keine Änderung der Rechtslage und damit kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht.

Meta

1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19)

25.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2018, Az: 11 A 1051/17, Urteil

§ 100a Abs 1 BVFG 2001, § 15 BVFG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19) (REWIS RS 2019, 6128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6128

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