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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der [X.]: Zwar hat es der Tatrichter unterlassen, die an sich - ohne die rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung - verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen in Bezug zu setzen (vgl. [X.], 601), der [X.] hält jedoch die ausgeworfenen Einzelstrafen unter Be-rücksichtigung der Verfahrensverzögerung für tat- und [X.] (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO), so dass von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des genannten Strafzumessungsfehlers abgesehen werden kann (vgl. [X.], 465, 466). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
13.12.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 4 StR 464/05 (REWIS RS 2005, 310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 310
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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