Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 4 StR 464/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der [X.]: Zwar hat es der Tatrichter unterlassen, die an sich - ohne die rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung - verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen in Bezug zu setzen (vgl. [X.], 601), der [X.] hält jedoch die ausgeworfenen Einzelstrafen unter Be-rücksichtigung der Verfahrensverzögerung für tat- und [X.] (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO), so dass von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des genannten Strafzumessungsfehlers abgesehen werden kann (vgl. [X.], 465, 466). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 464/05

13.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 4 StR 464/05 (REWIS RS 2005, 310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.