Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. VII R 41/19

7. Senat | REWIS RS 2022, 9259

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Gegenstand

Zollaussetzung betreffend Vorderradgabeln für die Fahrradherstellung


Leitsatz

1. NV: Zollaussetzungsnormen sind als Ausnahmevorschriften zum grundsätzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen. Vorderradgabeln, die über Tauchrohrelemente aus Magnesium verfügen und ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen, sind angesichts dieser inhomogenen Beschaffenheit nicht solche "aus Aluminium", sondern gehören in die TARIC-Unterpos. 8714 9130 39 "andere".

2. NV: Die Zollaussetzung für Vorderradgabeln der TARIC-Unterpos. 8714 9130 23, 8714 9130 33 und 8714 9130 70 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf TARIC-Ebene nicht (analog) anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19.09.2019 - 4 K 2894/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

[[X.].] steht eine Zollaussetzung für von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 aus [[X.].] eingeführte [[X.].] für Fahrräder. Es handelt sich dabei um im Wesentlichen aus Aluminium gefertigte Waren, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium bestehen. Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im [[X.].] basierte auf der Codenummer 8714 9130 39 0 (Zollsatz 4,7 %): "[[X.].], andere".

2

Unter Berufung auf Art. 1 der Verordnung ([[X.].]) Nr. 1387/2013 des [[X.].] ([[X.].] --ABl[[X.].]-- 2013, Nr. L 354, 201) zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des [[X.].] für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Produkte, geändert durch Verordnung ([[X.].]) Nr. 722/2014 des Rates vom 24.06.2014 --[[X.].]-- (ABl[[X.].] 2014, Nr. L 192, 9) und nochmals geändert durch Verordnung ([[X.].]) Nr. 1341/2014 des Rates vom 15.12.2014 --[[X.].] 1341/2014-- (ABl[[X.].] 2014, Nr. L 363, 10), die in ihrem Anhang I jeweils für bestimmte [[X.].] des Codes der Kombinierten Nomenklatur ([X.]) ex 8714 9130 mit der [[X.].] 23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vorsahen, beantragte die Klägerin am 14.04.2015, 04.08.2015 und 13.05.2016 die Erstattung des Zolls unter Zuweisung der Waren in die im Streitzeitraum jeweils gültige Codenummer 8714 9130 33 0: "[[X.].], gefedert, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern" (gültig ab 01.07.2014) bzw. "[[X.].], aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern" (gültig ab 01.01.2015). Die ab dem 01.07.2014 geltende [[X.].] sah in Anhang I für "[[X.].], gefedert, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern" des [[X.].] ex 8714 9130 mit der [[X.].] 23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vor. Die ab dem 01.01.2015 geltende [[X.].] 1341/2014 verzichtete an dieser Stelle sodann auf die Anforderung "gefedert".

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --[[X.].]--) lehnte die für den Streitzeitraum beantragten Erstattungen mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden vom 21.02.2017, 23.02.2017 und 07.03.2017 ab. Die gewünschte Zollaussetzung gelte nur für bestimmte Fahrradgabeln aus Aluminium, nicht aber für solche bestehend aus Aluminium und Magnesium.

4

Einsprüche und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht ([[X.].]) urteilte, dass für die eingeführten Waren keine Zollaussetzung eingreife. Zollaussetzungsnormen seien entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen und könnten nicht über ihre Formulierung hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden, die in ihnen nicht ausdrücklich genannt seien. Für eine enge Auslegung der Zollaussetzung spreche im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich, dass die Beschaffenheit der Fahrradgabeln, für die die Zollaussetzung gelten solle, in der jeweils einschlägigen Verordnung sehr detailliert beschrieben sei. Aufgrund der engen Auslegung des Wortlauts der Zollaussetzungen bestehe insbesondere kein Raum für eine --analoge-- Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur --[X.]-- ([X.]) 3 Buchst. b auf [[X.].], weil dies den Kreis der von einer Zollaussetzung erfassten Ware ebenso ausdehnen würde wie die Ausdehnung einer Zollaussetzung durch Hereinnahme von vergleichbaren Waren. Dieses Ergebnis entspreche auch der Sichtweise der [[X.].]-Kommission in ihrer Mitteilung vom 18.02.2016 - [[X.].]/A 4 (2016/dv/457807) (Nationale Entscheidungen und Hinweise ([[X.].]) zur [[X.].] in [[X.].], Rz 178.0), wonach die Ware für die Einreihung in den zehnstelligen [[X.].] dem genauen Wortlaut des diesbezüglichen [[X.].]s entsprechen müsse. Auch das [[X.].] (Urteil vom 12.06.2019 - 4 K 754/18 Z, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[X.]-- 2019, 296) habe so entschieden.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, die sie mit den nachstehenden Erwägungen begründet.

6

Entgegen der Auffassung des [[X.].] seien die streitgegenständlichen [[X.].] aus Aluminium mit einem Tauchrohr aus Magnesium auch im Streitzeitraum vom Wortlaut der jeweils gültigen Zollaussetzungsvorschrift erfasst und die erhobenen Einfuhrabgaben nach Art. 236 der Verordnung ([[X.].]) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des [[X.].] --ZK-- ([[X.].] 1992, Nr. L 302, 1) daher zu erstatten.

7

Die streitgegenständlichen --vornehmlich aus Aluminium gefertigten-- Federgabeln unterfielen entgegen der Rechtsmeinung des [[X.].] durchaus dem jeweiligen Wortlaut der Zollaussetzungsvorschrift. Schließlich heiße es darin nicht, dass diese ausschließlich aus Aluminium gemacht sein müssten. Es gebe schlichtweg keine völlig aus Aluminium hergestellten [[X.].]. Bestimmte Bestandteile von [[X.].] bestünden stets aus einem anderen Stoff. So enthielten sie als Stoßdämpfer entweder gedrehte Federn (meist aus Stahl) oder aber mit Luft bzw. Öl gefüllte Kolben. Vor diesem Hintergrund könne die Warenbeschreibung "... aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern" --auch im Vergleich zu anderen Warenbeschreibungen in den [[X.].] nicht als übermäßig konkret oder präzise bezeichnet werden. Die vom [[X.].] und dem [[X.].] daraus abgeleitete Einengung des Wortlauts sei darin nicht angelegt. Es verhalte sich vielmehr so, dass die mehrfache Änderung der Formulierung der Zollaussetzungsvorschrift für [[X.].] der notwendigen Konkretisierung des eher unklaren Wortlauts geschuldet gewesen sei. Die Änderungen hätten der Klarstellung gedient, dass auch solche wie die streitgegenständlichen Waren unter die Begünstigung fallen sollten. So habe insbesondere das frühere Hauptzollamt [X.] wie auch das Hauptzollamt [X.] als das [[X.].]-- ihre Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich der Zollaussetzung geteilt.

8

Ausweislich der Rechtsprechung des angerufenen Senats (Senatsurteile vom 02.11.2010 - VII R 7/10, [X.], 464, [X.], 80, und vom 31.05.2016 - VII R 47/14, [X.], 1759, [X.], 10) sei die Frage, inwieweit eine Ware mit den in einer Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen übereinstimmen müsse, u.a. auch nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Aussetzungsvorschrift zu beantworten. Aus diesem Grund sei zu prüfen, ob eine festgestellte Abweichung von den in der Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen Einfluss auf die Funktion der Ware habe. Bei gefederten [[X.].] für Fahrräder habe das Material des [X.] keinen Einfluss auf ihre Funktion im zolltariflichen Sinne. Für die Eigenschaft als Vorderradgabel i.S. der Unterpos. 8714 9130 [X.] sei ausweislich der [[X.].] zu [X.]. 8714 [X.] die Zweckbestimmung "Halterung zur Aufnahme des [X.]" maßgeblich.

9

Selbst wenn man die Auffassung ablehnen würde, dass die streitgegenständlichen Einfuhren --unter Beachtung der gebotenen engen [X.] vom Wortlaut der maßgeblichen Zollaussetzungsvorschrift erfasst seien, wären dann die [X.] auf [[X.].] entsprechend heranzuziehen. In den [X.] kämen Wertungen zum Ausdruck, die im Sinne einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des [X.] in der [X.] ([[X.].]) und den einzelnen Mitgliedstaaten auch für die Einreihung auf [[X.].] Berücksichtigung finden müssten. Der Integrierte Tarif diene nicht zuletzt der einheitlichen Anwendung bestimmter ein- und ausfuhrrechtlicher Maßnahmen sowie anderer unionsrechtlicher Regelungen. Die [X.] sollten ebenfalls eine einheitliche und nicht nach nationalem oder Unionsrecht unterschiedliche Auslegung des international geltenden Harmonisierten [X.] gewährleisten. Trotz ähnlicher Zielsetzung und obgleich sich die gleichen einreihungsbezogenen Fragen stellten, existierten keine "eigenen" Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung des [X.]. Vor diesem Hintergrund sei eine Übertragung der Wertungen der [X.] auf [[X.].] im Wege der analogen Anwendung geboten. Nach der Wertung der [[X.].] Buchst. b wäre die autonome Zollaussetzung für die von ihr in den Jahren 2014 und 2015 eingeführten Waren jedenfalls zu gewähren. Die [[X.].] Buchst. b gebiete für eine Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestünden, eine Einreihung nach dem Bestandteil, der ihnen den wesentlichen Charakter verleihe. Das sei hier eindeutig der Hauptbestandteil Aluminium, zumal die Einordnung als "Vorderradgabel" im Sinne der Zollaussetzungsvorschrift ein Tauchrohr nicht zwingend voraussetze.

Die vom [[X.].] angesprochene Mitteilung der [[X.].]-Kommission in [[X.].] zur [[X.].] in [[X.].], Rz 178.0 stehe dem nicht entgegen. Die verbindliche Auslegung des Rechts der [[X.].] obliege allein dem Gerichtshof der [X.] ([X.]) und nicht der [[X.].]-Kommission. [X.] Zweifel, so müsste der [X.] mit der Frage der entsprechenden Anwendung der [X.] auf [[X.].] befasst werden. Im Übrigen betreffe die genannte Mitteilung Sachverhalte, die mit dem hier streitgegenständlichen nicht vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall stehe schon nicht die Erteilung bzw. die Aufhebung verbindlicher Zolltarifauskünfte im Raum. Die Mitteilung [X.] wie auch das vom [[X.].] in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des [[X.].] vom 12.06.2019 - 4 K 754/18 Z ([X.] 2019, 296)-- beziehe sich zudem auf aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Erzeugnisse, die die im Anhang der Zollaussetzungsvorschrift aufgeführten Waren enthielten. Die vorliegend eingeführten Waren enthielten keine [[X.].], sondern sie seien selbst [[X.].].

Die vom [[X.].] befürchtete Ausweitung der Anwendung von [X.] auf Waren, die davon nicht erfasst sein sollten, drohe nicht: In Fällen, in denen die Einreihung in bestimmte [X.]itionen dem Wortlaut nach ausgeschlossen sei, könne wegen der in [X.] 1 geregelten Subsidiarität auch die Anwendung der [X.] nicht zur Einreihung in diese [X.]ition führen. Auf [[X.].] würde es sich ebenso verhalten.

Die Klägerin beantragt,

das [[X.].] unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Bescheide

- [X.]/00/… vom 21.02.2017,
- [X.]/00/… vom 21.02.2017,
- [X.]/00/… vom 21.02.2017,
- [X.]/00/… vom 23.02.2017 und
- [X.]/00/… vom 07.03.2017

in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2017 (…) zu verpflichten, ihr, der Klägerin, Zoll[[X.].] in Höhe von … € zu erstatten.

Das [[X.].] beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die eng auszulegende Formulierung der Zollaussetzung erfasse die streitgegenständlichen Waren nicht. Bei den mehrmaligen Änderungen der [[X.].] 1387/2013 zu "[[X.].]" der Unterpos. 8714 9030 [X.] ab dem 01.07.2014 handele es sich nicht, wie die Klägerin meine, um eine Klarstellung eines vorher unklaren Wortlauts. Diese Änderungen der Warenbeschreibung seien vielmehr auf unterschiedliche Forderungen zurückzuführen, die verschiedene Unternehmen nach der Einführung der Zollaussetzung für [[X.].] aus Aluminium angebracht hätten. Der [X.] sei mit jeder Änderung erweitert worden.

Eine Berücksichtigung der Funktion der Ware, wie die Klägerin meine, komme nicht in Betracht, da bereits über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Zuordnung der Fahrradgabeln möglich sei. Die seitens der Klägerin zitierte Senatsrechtsprechung sage lediglich aus, dass nur dann, wenn zu klären sei, ob eine Ware den geforderten Beschaffenheitsmerkmalen entspreche und sich dies nicht aus der Zollaussetzungsvorschrift selbst ergebe, eine Erforschung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Aussetzungsvorschrift notwendig werde. Im vorliegenden Streitfall ergebe sich jedoch bereits aus dem eng auszulegenden Wortlaut der Zollaussetzungsvorschrift und der darin in Bezug genommenen [[X.].]en, welche Beschaffenheitsmerkmale die Ware haben müsse.

Der Wortlaut der Zollaussetzung dürfe entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin hier nicht durch eine Anwendung der [[X.].] Buchst. b ausgeweitet werden. Der Streitfall werfe insoweit keine durch den [X.] zu klärenden Fragen auf. Bereits aus der Formulierung der [X.] gehe hervor, dass diese nur für die Auslegung der [X.] Verwendung finde. Für die Zuordnung einer Ware in die [[X.].] (Stelle 9 und 10 der Codenummer) enthalte die [X.] keine Bestimmungen. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. [X.] beträfen nur ganz bestimmte Waren, die einer ausführlichen Prüfung unterzogen und für die anschließend vom [X.] festgestellt würden. Dieser geprüfte und genehmigte [X.] dürfe nicht durch eine analoge Anwendung von allgemeinen Tarifierungsvorschriften erweitert werden, weil so letztlich eine Zollaussetzung für Waren gewährt würde, die nicht das vorgegebene Gesetzgebungsverfahren für Zollaussetzungen durchlaufen hätten.

Die Mitteilung der [[X.].]-Kommission in [[X.].] zur [[X.].] in [[X.].], Rz 178.0 belege diese Sichtweise. Auch Mitteilungen der [[X.].]-Kommission hätten eine gewisse Rechtswirkung. So habe der [X.] in seinem Urteil vom 18.03.2010 - C -317/08 ([[X.].]:[X.], [X.]. 2010, I 2213, m.w.N.) darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, solche Empfehlungen bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften gäben oder wenn sie verbindliche Vorschriften der [[X.].] ergänzen sollten. In ihrer Mitteilung in [[X.].] zur [[X.].] in [[X.].], Rz 178.0 stelle die [[X.].]-Kommission insoweit fest, dass Waren für die Einreihung in den zehnstelligen [[X.].] dem genauen Wortlaut dieser Vorschrift entsprechen müssten. Die Anwendung der [[X.].] Buchst. b hinsichtlich der Auslegung des Wortlauts eines [[X.].]s sei mithin ausgeschlossen.

Nach einem Hinweis an die Beteiligten gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R 27/19 ([X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136) hat die Klägerseite ihr Vorbringen wiederholend vertieft und dabei insbesondere auch ihren Wunsch bekräftigt, dass der Senat die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der [X.] auf [[X.].] durch den [X.] klären lassen möge.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Diese Entscheidung ergeht gemäß § 126a [X.]O. Der [X.] hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Erstattung der damit erhobenen Einfuhrzölle hat. Die den Erstattungsantrag der Klägerin ablehnenden Bescheide des [X.], 23.02.2017 und 07.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Erstattungsansprüche kommt allein Art. 236 ZK in Betracht, da die fraglichen Einfuhren vor dem 01.05.2016 getätigt worden sind. Art. 236 ZK ist eine materiell-rechtliche Vorschrift, die folglich auch nach Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 952/2013 des [X.] und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des [X.] (ABl[X.] 2013, Nr. L 269, 1, berichtigt durch ABl[X.] 2016, Nr. L 267, 2), auf vor dem 01.05.2016 getätigte Einfuhren weiterhin anwendbar bleibt ([X.]sbeschluss vom 24.07.2017 - VII B 165/16, [X.], 297).

2. Die Voraussetzungen für einen --insoweit einzig in Betracht kommenden-- Erstattungsanspruch nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alternative ZK liegen nicht vor. Einfuhrabgaben werden danach --auf, wie es hier jeweils ersichtlich und unstreitig der Fall ist, fristgerechten Antrag hin (Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] allenfalls dann erstattet, sofern nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Die vorliegend streitgegenständlichen Einfuhrabgaben waren indes in diesem Sinne gesetzlich geschuldet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung und Erhebung des Zoll[X.] in Höhe von 4,7 % lagen bei den dem streitgegenständlichen Erstattungsbegehren zugrundeliegenden Einfuhrvorgängen jeweils vor. Die Zollschuld ist gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden. Die Klägerin ist Zollschuldnerin gemäß Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK geworden. Die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang allein streitige Frage, ob die eingeführten [X.] für Fahrräder in den Anwendungsbereich der begehrten Zollaussetzung fallen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu verneinen.

3. In der Rechtsprechung sowohl des [X.] (z.B. Urteile [X.] vom 18.03.1986 - [X.]/85, [X.]:C:1986:128, Rz 13, Slg. 1986, 1131; [X.] u.a. vom 12.12.1996 - [X.]/95, [X.]:C:1996:489, Rz 20, Slg. 1996, [X.]; [X.] vom 03.12.1998 - [X.]/97, [X.]:C:1998:586, Rz 23, [X.] 1999, 88) als auch des [X.]s ([X.]surteil vom 31.05.2016 - VII R 47/14, [X.], 1759, Rz 18) ist geklärt, dass Zollaussetzungsnormen als Ausnahmevorschriften zum grundsätzlich bestehenden Verzollungsgebot entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen sind und demzufolge nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden dürfen, die in ihnen nicht genannt sind. Die vorliegend streitgegenständlichen [X.] sind weder vom Wortlaut der zum Einfuhrzeitpunkt jeweils gültigen Zollaussetzungsvorschrift erfasst (dazu sogleich unter 3.a) noch wegen der [X.]. b in die begehrte Zollaussetzung einzubeziehen (dazu sogleich unter 3.b).

a) Aus der jeweiligen Formulierung der für den Streitzeitraum geltenden Zollaussetzung, dass diese nur für bestimmte Waren des [X.] "ex 8714 9130" greife, ergibt sich, dass die Begünstigung nicht für alle von der achtstelligen Unterposition des [X.] 8714 9130 erfassten [X.] gilt, sondern nur für jene mit den zusätzlich in der jeweiligen Spalte 2 aufgeführten [X.] 23, 33 oder 70, die der Warenbezeichnung in Spalte 3 entsprechen. Die streitgegenständlichen Waren sind nach den Feststellungen des [X.] [X.], deren Tauchrohrelemente aus Magnesium und die ansonsten im Wesentlichen aus Aluminium bestehen. Sie sind angesichts dieser Beschaffenheit in die [X.]. 8714 9130 39 einzureihen. Waren dieser Codenummer waren im Streitzeitraum nicht in Anhang I der [X.] 1387/2013 in ihrer jeweils gültigen Fassung durch die ab 01.07.2014 geltende [X.] 722/2014 bzw. die ab 01.01.2015 geltende [X.] 1341/2014 genannt und mithin vom Wortlaut der zum Einfuhrzeitpunkt jeweils gültigen Zollaussetzungsvorschrift nicht erfasst.

aa) [X.] für Fahrräder werden --entsprechend dieser Funktion und unabhängig von ihrer stofflichen Beschaffenheit-- in die Unterpos. 8714 9130 [X.] "[X.]" eingereiht. Auf [X.] erfolgt dann innerhalb dieser [X.] eine weitere Unterscheidung --u.a.-- nach dem Fertigungsmaterial, wobei eine Differenzierung in "aus Kohlenstofffasern und Kunstharz", "aus Aluminium" und "andere" Stoffe besteht. Diese Differenzierung hinsichtlich der Werkstoffe bezieht sich ersichtlich auf die Konstruktion der Schenkel (Gabelbeine und ggf. Tauchrohre) und des [X.]. Diese Teile bestehen üblicherweise aus Carbon, Aluminium oder aber Stahl, z.T. auch aus anderen Materialien wie etwa Titan oder [X.]. Die stoffliche Beschaffenheit der daneben in [X.] verbauten Hilfsstoffe wie Schrauben, Federn, Dichtungen oder Dämpfungsmaterialen (Öl, Luft) ist für deren Einreihung hingegen irrelevant, weil ausweislich der genannten Auflistung der Fertigungsmaterialien die Konstruktion der Schenkel und des [X.] die Warenbezeichnung bestimmt. Der Wortlaut "aus Aluminium" schließt es somit aus, darunter auch solche [X.] zu fassen, deren Tauchrohrelemente aus Magnesium hergestellt sind. Denn der [X.] betreffende Positionswortlaut "aus Aluminium" deckt nur eine Fertigung der genannten Konstruktionsteile aus Aluminium ab. Dies setzt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht die ausdrückliche Anforderung einer "ausschließlichen" Fertigung aus Aluminium voraus. Denn es ist im [X.] nicht üblich, im Rahmen von [X.] nach der stofflichen Beschaffenheit gesondert zu fordern, dass ein bestimmter Stoff homogen vorliegen muss. Dies ist vielmehr auch ohne eine entsprechende Angabe der Regelfall. Dementsprechend legt der Verordnungsgeber es ausdrücklich fest, sofern auch Waren inhomogener stofflicher Beschaffenheit in den Anwendungsbereich der Zollaussetzung fallen. Die ab 01.07.2014 geltende [X.] 722/2014 sah z.B. in Anhang I für "Rahmen aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstoff, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern" des [X.] ex 8714 9110 mit der [X.]-Codierung 23, 33 oder 70 eine autonome Zollaussetzung vor. Die ab 01.01.2015 geltende [X.] 1341/2014 formuliert an dieser Stelle "Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern".

bb) Aus der seitens der Klägerin zur Stütze ihrer Argumentation herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s ([X.]surteile in [X.], 464, [X.] 2011, 80, und in [X.], 1759, [X.] 2017, 10) ergibt sich für den hiesigen Streitfall nichts anderes. Die Aussage des [X.]s, dass der Verwendungszweck einer Ware ein objektives [X.] --auch für die Einreihung in den [X.]-Code-- sein könne, sofern er der Ware innewohne, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lasse, bedeutet nicht, dass im Rahmen der Einordnung die wortlautbedingten Grenzen nicht einzuhalten wären. Entscheidend sind vielmehr zunächst die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware, wie sie im Wortlaut der Position festgelegt sind ([X.]surteil in [X.], 1759, [X.] 2017, 10, Rz 13 f.). Erst sofern der Wortlaut für eine Einreihung der gegenständlichen Waren in den [X.]-Code offen ist, ist die Frage, inwieweit eine Ware mit den in einer Zollaussetzungsvorschrift beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen übereinstimmen muss und inwieweit Abweichungen schaden, nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der fraglichen Aussetzungsvorschrift zu beantworten. Allenfalls in diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob eine etwaige Abweichung von der Warenbeschreibung Einfluss auf die Funktion der Ware hat, die Gegenstand einer besonderen Vergünstigung im Hinblick auf die Gemeinschaftsproduktion sein soll ([X.]surteile in [X.], 464, [X.] 2011, 80, Rz 8, und in [X.], 1759, [X.] 2017, 10, Rz 14, jeweils m.w.[X.]). Insofern mag vorliegend das Material der Tauchrohre zwar keinen Einfluss auf die Funktion der streitgegenständlichen [X.] als solche im zolltariflichen Sinne haben. Ihre Fertigung sowohl aus Aluminium als auch aus Magnesium ist jedoch --wie oben ausgeführt-- vom Wortlaut der fraglichen [X.] (Stelle 9 und 10 der von der Klägerin für einschlägig erachteten Codenummer 8714 9130 33) nicht mehr erfasst, weshalb die Überlegung, ob die allgemeine Systematik und der Zweck der für [X.] aus Aluminium der Codenummer 8714 9130 33 im Streitzeitraum geschaffenen Zollaussetzung auch eine Zollaussetzung für solche mit Schenkeln aus Aluminium und einem Tauchrohr aus Magnesium abdeckt, im Streitfall nicht zu dem seitens der Klägerin gewünschten Ergebnis führen kann. Dem steht hier --auch das ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des [X.] bereits der vorrangig zu beachtende Grundsatz entgegen, dass [X.] nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden dürfen, die in ihnen nicht genannt sind ([X.]surteil in [X.], 1759, [X.] 2017, 10, Rz 18).

b) Eine analoge Anwendung der [X.]. b unter Berücksichtigung des Umstands, dass die streitgegenständlichen Waren überwiegend aus Aluminium bestehen, führt vorliegend ebenfalls nicht zum Eingreifen der jeweils begehrten Zollaussetzung. Die [X.]. b, wonach Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der [X.]. a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann, ist auf [X.] nicht --auch nicht entsprechend-- anzuwenden. Dies hat der [X.] in jüngerer Zeit --allerdings erst während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens-- entschieden ([X.]surteil in [X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136). An dieser Sichtweise hält er fest.

Zwar hat der Gesetzgeber die [X.] 1387/2013 erst durch die ab 01.07.2015 gültige Verordnung ([X.]) 2015/982 des Rates vom 23.06.2015 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des [X.] für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren --[X.] 2015/982-- (ABl[X.] Nr. L 159, 5) dahingehend geändert, dass in Art. 1 Abs. 2 klargestellt worden ist, dass Abs. 1 nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren gilt, die die in Anhang I aufgeführten Waren enthalten. Dabei handelt es sich jedoch, worauf auch in Erwägungsgrund 6 der [X.] 2015/982 hingewiesen wird, lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine erstmalige Regelung. Dementsprechend hat auch die [X.] in ihrer Mitteilung in [X.] zur [X.] in [X.], Rz 178.0 darauf hingewiesen, dass die [X.]. b nicht auf [X.] zur Feststellung, ob eine Ware unter eine Zollaussetzung falle, anzuwenden sei und die Ware für die Einreihung in den zehnstelligen [X.]-Code dessen genauen Wortlaut entsprechen müsse ([X.]surteil in [X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136, Rz 25). Ausschlaggebend ist insoweit die Erwägung, dass die [X.] nach ihrem Wortlaut für die Einreihung von Waren in die [X.] Geltung hat, während etwaige [X.]itionen nicht in Bezug genommen werden ([X.]surteil in [X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136, Rz 41). Die Entrichtung der Zölle ist zudem als der Normalfall anzusehen, weshalb die gemäß Art. 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) gewährten Zollaussetzungen eine Ausnahme vom Normalfall darstellen und daher eng auszulegen sind ([X.]surteil in [X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136, Rz 42). Auch dient eine Zollaussetzung dem Zweck, bestimmte Wirtschaftszweige mit ganz bestimmten Waren zu versorgen, weshalb sie nur die in Anhang I der entsprechenden Verordnung beschriebenen Waren erfasst. Es muss gewährleistet sein, dass der Rat den Bedarf an Waren im Einzelfall prüfen kann, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn der begünstigte [X.] durch eine Anwendung der [X.]. b erweitert würde. Dadurch wäre auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ([X.]surteil in [X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136, Rz 43, unter Hinweis auf Erwägungsgrund 8 der [X.] 1387/2013).

Diese für die Entscheidung gegen eine analoge Anwendung der [X.]. b auf [X.] maßgebenden Gründe erachtet der [X.] weiterhin für durchgreifend.

4. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen kann die Klägerin im Streitfall keine Zollaussetzung für die von ihr eingeführten [X.] in Anspruch nehmen. Für [X.] der Unterpos. 8714 9130 [X.], die nicht unter die [X.] der jeweiligen Spalte 2 der Zollaussetzungsverordnung und die Warenbezeichnung der dortigen Spalte 3 fallen --wie eben [X.] aus anderen Materialien als [X.] gewährt weder die [X.] 722/2014 noch die [X.] 1341/2014 die begehrte Begünstigung.

5. Die angeregte Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V hält der [X.] nicht für geboten, insbesondere deshalb, weil eine enge und wortlautorientierte Auslegung von Zollaussetzungen der [X.]-Rechtsprechung entspricht (s. Fundstellen im [X.]surteil in [X.]NV 2022, 628, [X.] 2022, 136, Rz 42 und oben, unter II.3.). Die [X.] ist insoweit hinreichend geklärt und eindeutig.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 41/19

13.12.2022

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 19. September 2019, Az: 14 K 2894/17, Urteil

Art 236 ZK, Art 236 EWGV 2913/92, AllgVorschr 3 Buchst b KN, Pos 8714 UPos 9130 KN, Anh 1 EUV 1387/2013, Art 267 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. VII R 41/19 (REWIS RS 2022, 9259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9259


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 14 K 2894/17

FG München, 14 K 2894/17, 19.09.2019.


Az. VII R 41/19

Bundesfinanzhof, VII R 41/19, 13.12.2022.


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