Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2015, Az. B 13 R 17/15 C

13. Senat | REWIS RS 2015, 8810

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Gegenstand

Vorbringen eines Beteiligten in praktisch nicht mehr zu entziffernder Schriftgröße


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom [X.] die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27.2.2015 verworfen. Er hat dabei unter Bezugnahme auf den - ebenfalls den Kläger betreffenden - Beschluss vom [X.] ([X.] R 487/12 B) ausgeführt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den [X.] vor dem BSG nicht bestehen.

2

Der am [X.] vom Senat gefasste Beschluss ist - nach Herstellung einer beglaubigten Abschrift durch die Serviceeinheit - am 12.5.2015 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden. Mit [X.] ebenfalls vom 12.5.2015 (Eingang um 20.13 Uhr) hat der Kläger weitere Ausführungen gemacht, die aufgrund der minimalen Schriftgröße in Verbindung mit den Unschärfen der [X.]-Übermittlung jedoch nicht zumutbar zu entziffern waren. Auf die Bitte um Mitteilung seines Anliegens in lesbarer Schriftgröße hat der Kläger mit [X.]-Zusendungen vom [X.] und vom 11.6.2015 erneut Ausführungen (6 bzw 4 Seiten) in minimaler und nicht vernünftig lesbarer Schriftgröße eingereicht. Den im Druckbild hervorgehobenen Passagen auf Seite 1 des [X.] vom [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger die an dem Beschluss vom [X.] mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und zudem eine Anhörungsrüge erhebt.

3

II. 1. Der Senat ist durch den nicht (jedenfalls nicht zumutbar lesbar) näher begründeten und damit gänzlich untauglichen bzw rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag nicht an einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] gehindert (vgl [X.] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris Rd[X.]8 ff).

4

2. Die Anhörungsrüge ist nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] zu verwerfen (§ 178a Abs 4 S 1 SGG).

5

Eine formgerechte Anhörungsrüge erfordert die nähere Darlegung, weshalb das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 178a Abs 2 [X.] iVm Abs 1 S 1 [X.] SGG). Entsprechende Darlegungen sind den [X.]-Schreiben des [X.] vom [X.] und vom 11.6.2015 auch bei erheblichen Bemühungen nicht zu entnehmen. Wenn - wie hier - ein Beteiligter offenkundig zum Zwecke der Schikane des Gerichts Vorbringen in einer bei normaler Sehkraft praktisch nicht mehr zu entziffernden Schriftgröße einreicht (dass der Kläger zum Verfassen lesbarer Schreiben durchaus in der Lage ist, zeigen seine Schriftsätze im Verfahren [X.] R 487/12 B), ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits überobligationsmäßige Anstrengungen zur Erfassung eines solcherart aufbereiteten Vortrags zu unternehmen. Die fehlende Lesbarkeit des Vorbringens führt vielmehr zu Lasten des [X.] dazu, dass das Vorliegen der in § 178a Abs 2 [X.] SGG genannten [X.] für eine Anhörungsrüge nicht festgestellt werden kann.

6

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 17/15 C

01.07.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Wiesbaden, 10. Dezember 2014, Az: S 4 R 363/13, Gerichtsbescheid

§ 60 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2015, Az. B 13 R 17/15 C (REWIS RS 2015, 8810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8810

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1 BvR 2853/11

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