Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 94/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6430

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 94/09

vom

19. Mai 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.],
Grupp und die Richterin Möhring

am
19. Mai 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 289 Abs.
2 Satz
1 [X.]
statthaft. Sie ist jedoch unzulässig nach §
574 Abs.
2 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert.
Die [X.] deckt einen solchen [X.] nicht auf.

1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des [X.] wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 73/08, [X.], 395 Rn.
6). Auch 1
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die indirekte Bezugnahme auf den [X.] der Staatsanwaltschaft (Anlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters) genügt den [X.]. Durch diese zulässige Bezugnahme haben die Gläubiger den [X.] konkret dargelegt und darüber hinaus glaubhaft gemacht.

In ständiger Rechtsprechung entscheidet der [X.]
darüber hinaus, dass sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des [X.] beschränken kann, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet ([X.], Beschluss vom 11.
September 2003 -
IX
ZB 37/03, [X.]Z 156, 139, 142
f).
Damit stehen die angefochtenen Entscheidungen im Einklang. Der Schuldner hat selbst in der [X.] nicht in Abrede gestellt, in den [X.] 2003 bis 2005 der Barkasse der Zahnarztpraxis, die er auf Kosten der [X.] fortgeführt hat, erhebliche Beträge ohne Zustimmung und Information des Insolvenzverwalters
entnommen zu haben.

2. Dadurch hat der Schuldner gegen seine sich aus §
97 [X.] ergeben-den Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten
verstoßen, §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.]. Der [X.] hat
bereits entschieden, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem [X.], ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse
gehören. Der Schuldner kann nur gemäß §
850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften
ein pfand-freier Betrag belassen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2003 -
IX
ZB 388/02, [X.], 980, 983
f; Beschluss vom 5.
April 2006 -
IX
ZB 169/04, [X.] 2007, 78 Rn.
3). Danach war dem Schuldner keinesfalls
erlaubt, sich den pfandfreien Anteil, den er für Unterhaltsleistungen benötigte, ohne einen
Be-schluss nach §
36 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
850i ZPO zu erwirken und ohne Ab-sprache mit dem Insolvenzverwalter aus der Kasse zu entnehmen. Entspre-3
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chendes gilt für die von ihm behaupteten Entnahmen zur Finanzierung der Arztpraxis.
Soweit der Schuldner in den Instanzen und auch in der Rechtsbe-schwerdeinstanz vorträgt, das Bargeld aus Sicherheitsgründen abends ent-nommen zu haben, hat das Landgericht mit
Recht seinen Vortrag
in Wahrneh-mung seiner tatrichterlicher Verantwortung als unsubstantiiert zurückgewiesen.

3. Ebenso wenig
greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des [X.]
ein, der Schuldner
habe insoweit zumindest grob fahrläs-sig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] sind geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZB 11/06, Z[X.]
2007, 96, 97; Beschluss vom 9.
Februar 2006 -
IX
ZB 218/04, [X.] 2006, 258, 259). Der [X.] könnte die Einschätzung des [X.], die Schuldnerin habe "zumindest grob fahrlässig" gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf über-prüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit ver-kannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Das Beschwerdegericht geht ausdrücklich von demjenigen Begriff der groben Fahrlässigkeit aus, den die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Bei der Anwendung die-ses Begriffes auf den Streitfall hat es keine wesentlichen Umstände außer [X.] gelassen. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass der Schuldner die Privat-entnahmen ordnungsgemäß in den [X.] vermerkt hat und ihm der Insolvenzverwalter keine Anweisungen darüber gegeben hat, wie die [X.] zu führen sind. Auch die weiteren für die Entnahmen angeführten Grün-de hat das Beschwerdegericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, jedoch
als den Schuldner nicht entlastend gewertet. Darin liegt kein Gehörsverstoß.

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4. Soweit die Rechtsbeschwerde die verfahrensmäßige Handhabung der Sache zwischen Eingang der privatschriftlichen Beschwerde und dem Erlass der Beschwerdeentscheidung als gehörswidrig beanstandet, zeigt sie keine ursächlichen Verfassungsverstoß auf. Entsprechendes gilt, soweit er rügt, in seinen Rechten auf ein faires Verfahren verletzt zu sein. Jedenfalls beruht auf diesen Verstößen die angefochtene Entscheidung
nicht. Auch in der Rechtsbe-schwerdeinstanz stellt der Beschwerdeführer nach zwischenzeitlicher Aktenein-sicht den Sachverhalt, auf den das Beschwerdegericht die Versagung gestützt hat, nicht in Frage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2009 -
74 IN 438/02 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 -
10 T 19/09 -

6

Meta

IX ZB 94/09

19.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 94/09 (REWIS RS 2011, 6430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6430

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