Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. II ZR 86/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4324

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Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 Satz 1 ZPO) liegen vor. Für die Anordnung genügt der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang ([X.], Beschluss vom 19. November 2020 - [X.], juris Rn. 5). Den Antrag kann auch ein Streithelfer stellen, wenn er sich hierdurch nicht mit einer Erklärung der [X.] in Widerspruch setzt, § 67 Satz 1 ZPO ([X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 251 Rn. 3; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 5 hat mit der Antragstellung das Einverständnis des [X.] versichert. Die übrigen Streithelfer müssen die mit der Herbeiführung des Ruhens verbundene Disposition der [X.]en hinnehmen ([X.], [X.] 1989, 643, 644). Die Anordnung ist im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

Born     

  

Wöstmann     

  

Bernau

  

V. Sander     

  

Adams     

  

Meta

II ZR 86/22

27.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 28. April 2022, Az: 2 U 39/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. II ZR 86/22 (REWIS RS 2023, 4324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4324

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