Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. 2 StR 63/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4662

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290916B2STR63.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
29. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29.
September
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2015
a)
hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den Feststellungen,
b)
im Strafausspruch
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes, wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften, wegen exhibitionistischer Handlung in drei Fällen und vorsätzlichen Besitzes 1
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von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und [X.] getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] begegnet

im Gegen-satz zu den Taten II.
2

5 der Urteilsgründe

durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Die Beweiswürdigung des [X.] hält sachlich-rechtlicher Nach-prüfung nicht stand.

s-tes Gerede von der Erziehungsaufgabe eines Vaters, die Tochter in die er-wachsene Sexualitär-zeugung auf die Angaben des [X.] gestützt. Es hat hierzu ein [X.] Sachverständigengutachten eingeholt, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung erstmals bekundet hatte, sie habe Bilder im Kopf und sehe kleine filmartige Szenen des Missbrauchsgeschehens. Anlass war inso-weit die Frage, ob sich dahinter dissoziative Zustände verbergen könnten, de-ren Aufdeckung und Beurteilung dem Sachverstand der [X.] nicht mehr hinreichend zugänglich seien (UA S. 43).
Die Sachverständige hat das Vorliegen eines dissoziativen Zustands verneint ([X.]), ist weiterhin davon ausgegangen, dass die sogenannte
Nullhypothese nicht zuverlässig zurückgewiesen werden könne, da die Ausbil-dung von
Pseudoerinnerungen sehr wahrscheinlich sei ([X.], 46). Dies hat sie auf verschiedene Erwägungen gestützt, etwa auf den Umstand, dass die Tat lange zurückliege und die Zeugin zeitweise keinen bewussten Erinnerungszu-gang gehabt habe, auf das Vorliegen einer kognitiven Mangelsituation zur [X.] 2
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der Entstehung der Aussage, indem sie Erinnerungen aus Träumen entwickelt habe, auf das Gegebensein einer affektiven Mangelsituation und auch darauf, dass sich übergenaue Erinnerung an Einzelheiten fänden, die gedächtnispsy-chologisch nicht zu erwarten seien ([X.] f.).
Die [X.] ist dem Gutachten nicht gefolgt, weil es keine gesicher-ten aussagepsychologischen Erkenntnisse gebe, auf deren Grundlage sich der Wahrheitsgehalt einer Aussage in Fällen wie dem vorliegenden zweifelsfrei be-stimmen lasse, und das noch viel weniger möglich sei, wenn suggestive [X.] in Rede stünden. Damit werde der Beweiswert des Gutachtens
und
die Bindungswirkung für das Gericht an das Ergebnis des Gutachtens schwerwie-gend beeinträchtigt ([X.]). Die einzelnen Einwendungen des Gerichts [X.] von der Sachverständigen nicht zur Überzeugung des Gerichts wiederlegt werden können ([X.] ff.).
Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Es ist einem Tatgericht nicht verwehrt, vom Gutachten eines [X.] abzuweichen. Wenn das Tatgericht aber eine Frage, für die es geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss es die maßgeblichen Überlegungen des Sachver-ständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass es mit Recht das bessere Fach-wissen für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, NStZ 2009, 571; ferner [X.],
[X.], 82; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
a) Die [X.] legt ihrer Entscheidung im Ausgangspunkt eine gut-achtenkritische Sichtweise zugrunde, die zu einer schwerwiegenden Einschrän-kung des [X.] des Gutachtens führen soll. Dies wird zum einen etwa 5
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damit belegt, dass es einen über [X.] hinweg erworbe-nen und gesicherten Stand der Erkenntnisse nicht gebe (UA S.
49); zum ande-ren gäbe es ein grundsätzliches Problem der Aussagepsychologie; zwar dürften die statistischen Methoden als wissenschaftlich gesichert angesehen werden; die für eine qualitative Bewertung eines solcherart gefundenen Ergebnisses entscheidende Frage sei aber, welche Aussagekraft dem Ergebnis zukomme. Dies sei letztlich
nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung möglich, die sich jedoch gerade nicht wissenschaftlich zwingend ableiten lasse und auch sonst in einer justiziablen Weise kaum erkennbar sei ([X.]). Dies gelte [X.] auch so für den von der Sachverständigen als Beleg für die angenommene irrtümliche Erinnerung angeführten Umstand erwarteter Gedächtnisleistungen, dabei handele es sich nicht um zwingende, in einem wissenschaftlichen Sinn auf jeden Einzelfall übertragbare Erkenntnisse ([X.]).
Diese Ausführungen des [X.] lassen besorgen, dass die [X.] den möglichen Erkenntnisgewinn aussagepsychologischer Gutachten für das Strafverfahren grundsätzlich in Frage stellt, jedenfalls dann, wenn

wie hier

der Grund für die Einholung des Gutachtens

das mögliche Vorliegen dissoziativer Zustände

in Wegfall geraten ist. Dies wird der Bedeutung aussa-gepsychologischer Begutachtung im Strafverfahren nicht gerecht. Ob es (au-to)suggestive Einflüsse auf eine Aussage gegeben hat oder nicht, ist grundsätz-lich sachverständiger Prüfung zugänglich (vgl. [X.], in: [X.] (Hrsg.), Psycho-logisch-psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, [X.], 49). Dass mögliche Erkenntnisse aus einer sachverständigen Erörterung nicht zwingend sind, machen weder das daraus folgende Ergebnis unbrauchbar noch führt dies dazu, dass damit eigene richterliche Würdigungen ohne Weiteres zu einer ge-genüber der sachverständigen Einschätzung besseren Erkenntnisquelle wer-den. Dies gilt auch für eine [X.], die aus sehr langer Tätigkeit weiß, t-8
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e-Fachwissen gegenüber (vom [X.] als nicht aussagekräftig empfundene) sachverständigen Würdigungen. Schon dieser skeptische Zugriff auf das [X.] Gutachten macht die Beweiswürdigung mangelhaft; es ist nicht auszuschließen, dass sich bei der gebotenen offenen Würdigung des Gutachtens deren Ergebnisse als tragfähig erwiesen hätten.
b) Ungeachtet dessen erweisen sich auch einzelne konkrete Erwägun-gen der [X.], die sie der sachverständigen Einschätzung einer Ausbil-dung von Pseudoerinnerungen entgegensetzt, als nicht rechtsfehlerfrei. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Arguments, die Zeugin habe keinen bewussten Erinnerungszugang gehabt, als sie von dem Missbrauch einer Mitschülerin ge-hört habe. Diese Erwägung wird

wissenschaftlich
nicht zwingend

vom [X.] entkräftet, indem es als mögliche Ursache hierfür eine Art emphati-schen

anführt, in dem ihr ihre ohnehin verdrängten

nicht vergesse-nen

Erlebnisse nicht in den Sinn gekommen seien ([X.]). Konkrete [X.] für eine solche Alternativerklärung hat die [X.] aber nicht vorgebracht.
Gleiches gilt mit Blick auf die sehr detaillierte Schilderung des [X.] durch die Nebenklägerin, die nach Aussage der Sachverständigen nach so langer [X.] gedächtnispsychologisch nicht zu erwarten seien. Dies ent-kräftet die [X.] zum einen damit, die Sachverständige habe es aber auch nicht ausgeschlossen, dass es solche detailgenauen Erinnerungen geben könne, auch wenn sie nicht zu erwarten seien. Zum anderen überformt sie die-se Aussage der Sachverständigen mit gerichtlichen Alltagserfahrungen, wonach es Zeugen gebe, die bei ihrer Aussage bereits vieles vergessen hätten, es aber auch immer wieder vorkäme, dass [X.] sich nachgewiesenerma-9
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ßen noch erstaunlich gut erinnern könnten,
(UA S.
61). Soweit die [X.] ein natürliches Bedürfnis

eines Zeugen anerkennt, Erinnerungen zu vervoll-ständigen, will sie es nicht ausschließen, dass die Zeugin (nicht relevante) [X.] konfabuliert hat; soweit
sie es aber für ausgeschlossen hält, dass sie den zentralen Umstand der Anklage, den Oralverkehr, hinzuerfunden hat, bleibt sie jegliche Begründung hierfür schuldig.
Schließlich erweisen sich die Erwägungen der Kammer, mit denen sie die Annahme der Sachverständigen, es habe eine kognitive Mangelsituation vorgelegen, indem die Zeugin Erinnerungen aus Träumen entwickelt habe, ent-kräften will, als nicht nachvollziehbar. Soweit sich aus den Angaben in der [X.]

in Abweichung zu der Aussage in der Hauptverhandlung, nach der die aufkommenden Bilder und die späteren Träume in ihrer Intensität und Häu-figkeit vornehmlich das [X.] und die [X.] nach der [X.] gegenüber der Zeugin L.

betrafen

der Anschein ergeben soll, als habe die Zeugin
aufgrund von Bildern begonnen, eine ihr plausible Geschichte darum zu [X.] schon wieder jemand Fremden erzählen wollen, was geeignet sei, die Ge-nauigkeit der Angaben zu beeinträchtigen. Sodann habe die Zeugin an mehre-ren Stellen der Exploration in ihren Antworten spontane, ersichtlich dem Rede-fluss geschuldete zeitliche Sprünge nach vorn und zurück vorgenommen. Schließlich habe sie sich zu diesem [X.]punkt in einer Therapie befunden, so dass auch von daher Einflüsse, welche die Zeugin zu plausiblen Abfolgen ver-führten, nicht auszuschließen und eher wahrscheinlich seien. Nicht zuletzt [X.] sich die Kammer darauf, es gebe keinen wissenschaftlichen Lehrsatz, dass etwas, von dem man träume, nicht wahr sein könne.

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Diese wenigen Sätze versetzen den Senat nicht in die Lage [X.], warum das [X.] anders als die Sachverständige den Träumen der Zeugin, die immerhin auch der Anlass waren, ein Gutachten einzuholen, keine Bedeutung für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben (im Sinne einer [X.]) beigemessen hat. Dies gilt ohne Weiteres, als sie hierfür die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung bzw. in der [X.] in Bezug nimmt. Ohne nähere Kenntnis dieser Angaben im Einzelnen vermag der Senat nicht in die Prüfung einzutreten, ob die von der [X.] angenommene Scheinerinnerung so entstanden sein kann oder ob ange-sichts gegenteiliger Angaben in der Hauptverhandlung eine solche Verfrem-dung der Aussage eher auszuschließen ist. Dabei hätte das [X.] darle-gen müssen, ob und wie die Zeugin ihre damaligen Angaben verstanden wis-sen wollte. An all diesen Mitteilungen fehlt es, so dass die Widerlegung der sachverständigen Einschätzung durch die Kammer schon aus diesem Grund rechtlichen Bedenken unterliegt.
Aber auch die weiteren Erwägungen der [X.] erweisen sich nicht als tragfähig. Widerwillen oder
zeitliche Sprünge in der Aussage mögen zu Ungenauigkeiten in den Angaben führen können; maßgeblich ist, ob dies tat-sächlich so geschehen ist, was sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Kammer nicht ergibt. Schließlich beantwortet der Satz, man könne auch träu-men, was wahr sei, nicht die Frage, ob

wie die Sachverständige in diesem Fall vorgebracht hat

aus Bildern (in Träumen) eine ihnen entsprechend
plau-sible Geschichte geformt worden ist. Dies gilt um so mehr, als dem Urteil weiter zu entnehmen ist, dass die Zeugin von weiteren Missbräuchen durch den Vater träumt, mit denen sie aber keine konkreten Erinnerungen an wahre Erlebnisse verbindet.

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Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei auf die Träume der Zeugin und deren Einfluss auf den Wahrheitsgehalt der An-gaben der Zeugin besonderes Augenmerk zu richten sein wird.
II.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall des Strafausspruchs in diesem Fall sowie im Gesamtstrafenaus-spruch.
Darüber hinaus waren auch die übrigen Strafaussprüche aufzuheben. Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat des [X.] das Fehlen von Vorstrafen nicht ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt. Da sich den Straf-zumessungserwägungen auch im Übrigen nicht entnehmen lässt, ob die [X.] dies bei ihrer Strafbemessung beachtet hat, ist zu besorgen, dass ihr dies trotz Erwähnung bei den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem Blick geraten sein könnte.
Fischer

Ri[X.] [X.] ist an

Krehl

der Unterschrift gehindert.

Fischer

Eschelbach

Bartel

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Meta

2 StR 63/16

29.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. 2 StR 63/16 (REWIS RS 2016, 4662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4662

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