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PDF anzeigen[X.] vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. 2 Das [X.] hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer 3 - 3 - schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmä-ßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer [X.]. Mit diesem wesentli-chen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlich-keit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünfti-ges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13). [X.] von [X.]
Meta
19.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 3 StR 214/07 (REWIS RS 2007, 3369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3369
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