Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. XII ZB 193/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2284

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[X.] ZB 193/02vom16. Juli 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 19Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 [X.] festgesetzt wer-den.[X.], Beschluß vom 16. Juli 2003 - [X.] 193/02 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. [X.] Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 2002 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.[X.]: 98,42 Gründe:[X.] Antragsteller haben den Antragsgegner in einem Mahnverfahrenvertreten. Mit Beschluß vom 8. Mai 2002 hat das [X.] gemäß § 19[X.] die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütungfestgesetzt. Die Festsetzung verauslagter Gerichtsgebühren in Höhe von192,50 DM hat es mit der Begründung abgelehnt, Gerichtskosten gehörtennicht zur gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 19 [X.]. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und [X.] zugelassen. Gegen die Zurückweisung wenden sich [X.] mit der [X.] -I[X.] Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bleibtin der Sache aber ohne Erfolg.Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt [X.] verauslagten [X.] festgesetzt werden [X.], ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der Rechtspre-chung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm ge-mäß §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu [X.] die von ihm verauslagten [X.] zählen, auf den [X.] bzw. das Mahnverfahren ([X.] - 4. Zivilsenat - [X.] 1989,1545; [X.] Rpfleger 1994, 341; [X.] 1995, 104; [X.], 763; [X.] Rpfleger 2002, 333; v. [X.] inGerold/[X.] [X.] 15. Aufl. § 19 Rdn. 16; [X.]. § 19 Rdn. 6). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf den [X.] § 19 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach neben [X.] nur solche Auslagen zur "gesetzlichen Vergütung" im Sinne des § 19Abs. 1 Satz 1 [X.] zu zählen seien, die in § 25 ff. [X.] ausdrücklich ge-nannt seien. Andere Aufwendungen, die der Rechtsanwalt in [X.] Mandates zugunsten seines Mandanten tätige, gehörten nicht zur "ge-setzlichen Vergütung" im Sinne des § 19 [X.] und seien deshalb nicht fest-setzungsfähig.Die Gegenmeinung ([X.] Rpfleger 87, 176; [X.]- 12. Zivilsenat - [X.], 751; [X.] [X.] 1991, 1063; [X.].[X.]. 1994, 423; [X.] Anw.[X.]. 1997, 46) will auch andere materiell-rechtliche Aufwendungen wie z.B. [X.] in das Festset-zungsverfahren mit einbeziehen. Sie hält es aus [X.] für geboten, den Begriff "Auslagen" erweiternd auszulegen undmöchte es dem Rechtsanwalt ersparen, den Gerichtskostenvorschuß im Er-kenntnisverfahren geltend machen zu müssen. Damit könnten die Gerichte vorüberflüssigen Verfahren bewahrt werden, weil der Auftraggeber wegen [X.] meist keine Einwendungen habe.Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an. Gegenstand der Fest-setzung im Verfahren nach § 19 [X.] ist die "gesetzliche Vergütung". [X.] nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 [X.] die "Gebühren und [X.]" des Rechtsanwalts. Was die [X.] als Auslagen ansieht, ist in §§ 25ff. [X.] abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postge-bühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). [X.] sind nicht [X.] 19 [X.] gibt dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnellesVerfahren an die Hand, um seine "gesetzliche Vergütung" gegen seinen [X.] geltend zu machen; es enthebt ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit,seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müs-sen. Von daher stellt die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem [X.] nach entsprechend eng auszulegen ist und nicht auf sonstige Aufwendun-gen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden kann ([X.] [X.], die zweifelsohne vorliegen (zweifelndaber v. [X.] aaO) rechtfertigen es nicht, entgegen dem klaren Wortlaut desGesetzes sonstige in §§ 25 ff. [X.] nicht genannte Auslagen in das Festset-zungsverfahren einzubeziehen ([X.] aaO). Dies wäre ein unzulässigerEingriff in die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung. Im Festsetzungsverfahrenentscheidet der Rechtspfleger des Gerichts des ersten [X.]. Über nicht- 5 -nach den Vorschriften der [X.] zu beurteilende Ansprüche, die [X.] nach §§ 675, 670 BGB zustehen, ist der Rechtspfleger des ersten[X.] nicht zur Entscheidung berufen (v. [X.] aaO). Der Zuständig-keitsbereich des Rechtspflegers kann daher nicht durch erweiternde Auslegungeiner engen Norm oder durch Analogie verändert werden. Es muß dem Ge-setzgeber überlassen bleiben, in welchem Umfang er dem [X.] zuweist. Obwohl er sich mit Gesetzesänderung vom 17. Dezember 1990(BG[X.]. I 2847, 2860) mit § 19 [X.] befaßt hat, hat der Gesetzgeber trotz derbekannten Problematik davon abgesehen, weitere Ansprüche in das Festset-zungsverfahren einzubeziehen ([X.] aaO). Das muß hingenommenwerden.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZB 193/02

16.07.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. XII ZB 193/02 (REWIS RS 2003, 2284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2284

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