Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 3 StR 59/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3085

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[X.]/01vom23. März 2001in dem [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 23. März 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. September 2000 mit den [X.] aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen sinddie Feststellungen zur [X.] und zum [X.], diebestehen bleiben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er das [X.] beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit derSachbeschwerde Erfolg.1. Nach den Feststellungen griff der Beschuldigte eine Prostituierte an,die Hilfe holen wollte, nachdem sie ihn mehrmals vergeblich aufgefordert hatte,das Bordell zu verlassen. Während eines 10 bis 15 Minuten dauernden Kamp-fes drückte der Beschuldigte seine Hand so fest auf den Mund und die Naseder Frau, daß diese kaum Luft bekam und deshalb in Todesangst [X.] 3 -Die sachverständig beratene [X.] hat eine krankhafte seelischeStörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht, weil der Beschuldigte [X.] einer [X.] Psychose aus dem Formenkreis der Schi-zophrenie oder möglicherweise auch an einem Borderline-Syndrom mit psy-chotischen Inhalten leide. Auf der Grundlage der [X.]Psychose sei von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Bei der [X.] müsse eine erhebliche Verminderung [X.] und Steuerungsfähigkeit angenommen werden. Da zudem eine psy-chotische Grenzüberschreitung wahrscheinlich sei, sei auch in diesem Fall ei-ne Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar.2. Die bisherigen Erwägungen des [X.] rechtfertigen die ange-ordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kranken-haus nicht, weil sein Krankheitszustand widersprüchlich beschrieben wird.Die Ausführungen der [X.], im Falle einer [X.] eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und der [X.], belegen nicht zweifelsfrei, daß der Beschuldigte die Tat - was Vor-aussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ist (vgl. BGHSt 34, 22,26; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6) - zumindest im Zustand ver-minderter Schuldfähigkeit begangen hat.Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewandtwerden (st.Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/[X.], aaO § 21 Rdn. 3).Zunächst hätte die [X.] zweifelsfrei klären müssen, ob die möglicher-weise vorliegende [X.] die erhebliche Verminderung [X.] oder der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat. Denn erst nach einer [X.] 4 -chen Klärung kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob vondem Beschuldigten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrigeTaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl.BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3). Dies hat das [X.] mit ei-ner krankheitsbedingten Affektlabilität sowie einer emotionalen Impulsivität [X.] und dessen fehlender Akzeptanz gesellschaftlicher Normen be-jaht und somit fehlerhaft auf beide Alternativen der §§ 20, 21 StGB abgestellt.Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann [X.], wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat, währenddie Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seinererheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum [X.] tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR StGB § 21Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.). Auch dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, wiesich die im Falle einer [X.] verminderte [X.] Beschuldigten ausgewirkt hat. Solange die Verminderung der Einsichts-fähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu [X.] hat, ist unter diesem Gesichtspunkt die Sicherung der [X.] eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veran-laßt (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). Es käme dann nur eine Unterbringung wegen- bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht - erheblicher Verminderung oderAufhebung der Steuerungsfähigkeit in Betracht.3. Durch die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Anwendung des § 63StGB werden die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur [X.] undzum [X.] nicht betroffen, so daß sie bestehen bleiben können. [X.] sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 59/01

23.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 3 StR 59/01 (REWIS RS 2001, 3085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3085

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