Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 196/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1098

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216B2ARS196.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 196/16
2 AR 138/16

vom
8. Dezember
2016
in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagte,

Az.: 7a [X.]/15 [X.] Koblenz
Az.: 40 VRs 07
Js 10700/89 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 16 K 2983/15 [X.]
Az.:
11 [X.]/15 Oberverwaltungsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. Dezember
2016
beschlossen:

Zuständig ist das [X.].

Gründe:
Die Vorlage betrifft einen (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen Ge-richten verschiedener Gerichtszweige, hier dem [X.] Koblenz
-
Strafvollstreckungskammer in [X.]
-
und dem [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

I.
1. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt in [X.] ([X.]) untergebracht war, erhielt im August 2014 im Rahmen seiner Entlassungsvorbereitung eine vorläufige Zusa-ge für eine betreute Wohneinrichtung in [X.] ([X.]). Im Sep-tember 2014 widerrief die Einrichtung ihre Zusage mit der Begründung, sie ha-be von der Polizei erfahren, dass der Kläger nach seiner Entlassung in die Risi-kogruppe

e-fährdeter Sexualstraftäter in [X.]) gemäß Anlage zum Gem. RdErl. d. JM (4201

III. 18), d. IM (4

62.12.03) und d. [X.] ([X.]

1211.4
[[X.]]) vom 13.
Januar 2010 eingestuft worden sei; Angehörige dieser Risiko-gruppe nähme die Einrichtung grundsätzlich nicht auf. Auf Nachfrage des Klä-1
2
-
3
-
gers bei der Polizei in [X.] wurde dieser an das [X.] [X.] (Zentralstelle [X.]) verwiesen. Es hätten bereits zwei Fallkonferen-zen stattgefunden, in denen die entsprechenden Entscheidungen getroffen worden seien.
Im September 2014 erhob der Kläger beim [X.] [X.] Widerspruch gegen seine Einstufung in die Risikogruppe
A gemäß der Konzeption [X.] NRW. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein [X.] mangels Vorliegens einer polizeilichen Maßnahme mit Außenwirkung nicht statthaft sei. Auch im weiteren Verfahren hat sich das [X.] auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Kläger angegriffene Gefahreneinstu-fung durch das [X.] keinen Verwaltungsakt darstelle. Die dort Informationen in Bezug auf unter Führungsaufsicht stehende Sexualstraftäter vor. Ein Antrag des [X.] auf Akteneinsicht wurde abgelehnt.
Im April 2015 erhob der Kläger beim [X.] Kla-ge gegen das [X.]land [X.], vertreten durch das Ministeri-um für Inneres. In der Hauptsache beantragt er, seine Einstufung durch das beklagte Land in die Risikogruppe
A nach der Konzeption [X.] NRW aufzu-heben. Er ist der Auffassung, dass die polizeiliche Einstufung des [X.] in eine Risikogruppe spätestens nach der Mitteilung an Dritte eine Maßnahme mit Außenwirkung darstelle. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger nochmals klargestellt, dass sich die Klage gegen die von der Polizei in [X.] vorgenommene Einstufung richte und nicht gegen eine eventuell da-neben tretende führungsaufsichtsrechtliche Maßnahme einer Stelle in [X.], zumal Führungsaufsicht mangels Entlassung des [X.] aus der Sicherungsverwahrung noch gar nicht eingetreten sei.
3
4
-
4
-
Das [X.] hat mit Beschluss vom 22.
Mai 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] Koblenz -
Strafvollstreckungskammer
-
verwiesen. Die Klage sei darauf gerichtet, unter Bezug auf die Konzeption [X.] NRW auf Maßnahmen im Rahmen der Entlassung des
[X.] aus der Sicherungsverwahrung Ein-fluss zu nehmen. Im Rahmen der Konzeption [X.] NRW nehme das Landes-kriminalamt in Fällen mit Bezug zu Stellen außerhalb [X.]s [X.] außenwirksame Entscheidung vor, sondern es bitte die zuständige Behörde des anderen [X.] lediglich, bestimmte für die Einstufung relevante [X.] zu übersenden. Daher sei für eine Entscheidung der Verwaltungsge-richte kein Raum, sondern vielmehr sei nach §
78a Abs.
1 Satz
1, 2 [X.], §§
68, 68a StGB, §
463 Abs.
2 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Gegen den Verweisungsbeschluss des [X.] hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht für das Land [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat am 11.
August 2015 die Beschwerde des [X.] gegen den [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht aus-geführt, dass vorliegend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Rede stün-den. Die Einstufung durch das [X.] sei nach der Konzeption [X.] NRW ergangen, die ausschließlich Personen betreffe, die nach ihrer [X.] unter Führungsaufsicht stehen, weswegen die [X.] und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei.
Das [X.] Koblenz hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.
Mai 2016 dem [X.] zur Entscheidung über den zulässigen Rechts-weg entsprechend §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass der Verweisungsbeschluss des [X.] objektiv willkür-5
6
7
-
5
-
lich sei, weswegen dessen Bindungswirkung entfallen müsse. Der Kläger [X.] sich mit seiner Klage ausdrücklich nicht gegen Maßnahmen einer [X.] Führungsaufsicht, was das Verwaltungsgericht negiere, sondern gegen die [X.] NRW-Einstufung des [X.]s [X.]. Daher sei ein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben, zumal der Kläger zum Zeit-punkt des Klageantrags noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht ge-wesen sei und es keinen Beschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht gegeben habe.
Die Unterbringung des [X.] in der Sicherungsverwahrung wurde durch Beschluss vom 21.
Januar 2016, rechtskräftig seit dem 4.
März 2016, für erledigt erklärt. Dadurch trat Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein. Die Staats-anwaltschaft [X.] als Vollstreckungsbehörde hat mitgeteilt, dass die Aufnahme des [X.] in das Programm [X.] NRW und die Einstufung des [X.] nicht durch sie veranlasst worden sei und es sich aus ihrer Sicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele.
2. Der [X.] hat beantragt, das [X.] als zuständiges Gericht
zu bestimmen. Es könne dahin stehen, ob der Verweisungsbeschluss willkürlich sei, denn dieser sei aufgrund einer verfas-sungskonformen Auslegung von §
17a Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen Art.
19 Abs.
4 GG vorliegend nicht bindend, weil wirksamen Rechtsschutz gegen
die angegrif-fene Maßnahme hier nur das [X.] gewähren könne.

8
9
-
6
-
II.
Der [X.] ist entsprechend
§
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zu der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.
Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ursprünglichen Sinn nach zwar zunächst nur Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen ordentlichen Gerich-ten im zivilprozessualen Verfahren. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwi-schen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO [X.] entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und
keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
August 2016

9
AS 4/16, [X.], 3469 [X.]; [X.], Beschluss
vom 29.
April 2014

X [X.], NJW 2014, 2125; [X.], Beschluss
vom 14.
Dezember 1998

5
AS 8/98, [X.], 390, 392 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
17 Rn.
46). Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Ge-richtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.], Beschluss
vom 13.
November 2001

X
ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; [X.], [X.]
vom 16.
August 2016

9
AS 4/16, [X.], 3469).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Einerseits liegt aufgrund der Ent-scheidung des [X.] für das Land [X.] ein nicht mehr anfechtbarer Verweisungsbeschluss des [X.] vor. Andererseits hat das angegangene [X.] Koblenz seine [X.] verneint und die Sache zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.

10
11
12
-
7
-
III.
Zuständig ist das Verwaltungsgericht
Düsseldorf.
1. Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits nach §
17a [X.] grund-sätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht, sobald sie
-
wie hier
-
unanfechtbar geworden ist ([X.], Beschluss
vom 29.
April 2014

X [X.], NJW 2014, 2125 [X.]). §
17a [X.] ist für die [X.] zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit auch unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt (Senat, Beschluss vom 23.
März 2005

2
ARs 16/05, [X.]R [X.] §
17a [X.] 1).
2. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] an das [X.] Koblenz war jedoch entgegen §
17a Abs.
2 Satz
3 [X.] ausnahmsweise nicht bindend.
a) Der [X.]
hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach §
17a
Absatz
2 Satz
3 [X.] Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt ([X.], Beschluss
vom 29.
April 2014

X
[X.],
NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13.
November 2001

X
ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 [X.]).
Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maß-stäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr
zu rechtfertigen, daher will-kürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell-
und verfahrensrechtlichen Vor-schriften zu qualifizieren ist (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 29.
April 2014

X
[X.], aaO; [X.], Beschluss
vom 8.
November 1994

9
AV 1/94,
NVwZ 1995, 372 [X.]) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu 13
14
15
16
-
8
-
führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungs-rechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. [X.], [X.] vom 13.
November 2001

X
ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; [X.], Beschluss
vom 9.
Februar 2006

5
AS 1/06, [X.], 1371 jew. [X.]).
b) So verhält es sich hier. Nach dem genannten Maßstab liegt in der Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] Koblenz eine schwerwiegen-de, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung, die mit Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG nicht mehr zu vereinbaren ist.
Das [X.] hat sich bei seiner Verweisung des Rechtsstreits nach §
17a Abs.
2 Satz
1 [X.] über die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten regelnde, maßgebliche Norm des §
40 Abs.
1 Satz
1 VwGO hinweggesetzt und ohne nachvollziehbare Begründung eine nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbare und deshalb nicht zu rechtfertigende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim [X.] Koblenz ange-nommen.
Die gegen das Land [X.] als Klagegegner (§
78 VwGO) gerichtete Klage zielt unmissverständlich auf eine Aufhebung einer präventiv-polizeilichen Einstufung des [X.] in eine Risikogruppe durch das Landes-kriminalamt und ist ausdrücklich nicht gegen (etwaige) möglicherweise daneben tretende Maßnahmen anderer Justiz(vollzugs)-
oder Führungsaufsichtsbehör-den gerichtet. Diese Zielrichtung seines Begehrens hat der Kläger auch im be-hördlichen Verfahren und im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung wiederholt dargelegt. Eine mit Zustimmung des [X.] vorgenommene Klageänderung bzw. Änderung der Passivlegitimation (vgl. §
91 VwGO) liegt nicht vor.

17
18
19
-
9
-
Die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der angegriffenen Einstufung in eine Risikogruppe um einen Verwaltungsakt handelt, betrifft nicht
die Rechtswegzuständigkeit, sondern wird allenfalls bei der Frage nach der richtigen Klageart oder bei der Begründetheit der Klage re-levant.
Eine die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründende abdrän-gende Sonderzuweisung (etwa §§
109
f.
[X.], §
23 EG[X.] oder §
13
[X.]) ist nach dem Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich. So ist die Risi-kobewertung eines Verurteilten durch ein [X.] weder in den ge-setzlichen Vorschriften zur Führungsaufsicht nach den §§
68 ff. StGB geregelt, noch
ist das [X.] nach dem Sachverhalt von einer anderen im Rahmen der Führungsaufsicht tätigen Behörde (etwa der [X.], vgl. Art. 295 [X.], §
463a StPO) beauftragt worden, für diese eine solche Einstufung vorzunehmen.
Vielmehr wurde das [X.] [X.] bei der Umsetzung von [X.] NRW in eigener Zuständigkeit auf dem Gebiet der Ge-fahrenabwehr, hier zur Verringerung des Rückfallrisikos des [X.], also zur Verhinderung von Straftaten und nicht zu deren Verfolgung, tätig. Davon geht auch die Konzeption [X.] NRW selbst aus, nach der es bei der Einstufung von Personen der Zielgruppe in eine der drei Risikogruppen durch die vom [X.] einzuberufene Fallkonferenz bei den gesetzlichen Zustän-digkeiten und Verantwortlichkeiten der Beteiligten für die von ihnen zu treffen-den Entscheidungen verbleibt (vgl. Ziff.
7
der Konzeption). Dabei ist das Lan-deskriminalamt -
Zentralstelle [X.]
-
dafür zuständig, die Personen der Ziel-gruppe zu erfassen, die relevanten
Informationen zu bewerten und zu steuern, polizeiliche Maßnahmen
zu koordinieren und Informationen aus polizeilichen Datensammlungen und auf Grundlage von §
30 Abs.
2 [X.] NRW
zu erheben 20
21
22
-
10
-
(vgl. Ziff. 6a der Konzeption). Die erhobenen
Daten werden nach
Maßgabe
des
[X.]
NRW
in
Verbindung
mit
den
Richtlinien
über
die
Kriminalpolizeili-chen
Sammlungen verarbeitet und gemäß §§
27,
28 [X.] NRW
an Polizeibe-hörden und andere öffentliche Stellen
übermittelt (vgl.
Ziff.
10 e/f
der Konzepti-on). Darunter fallen auch die
Weitergabe der eigenen Gefährdungsbewertung des [X.]s
etwa an Führungsaufsichtsstellen sowie die Übermitt-lung der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Daten an die zuständige Kreispoli-zeibehörde. Für ein repressives Tätigwerden des [X.]s [X.] bei der [X.] und Datenübermittlung im Rahmen der Konzeption [X.] NRW ist daher offenkundig kein Raum.
Fischer [X.]Eschelbach

Bartel Grube

Meta

2 ARs 196/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 2 ARs 196/16 (REWIS RS 2016, 1098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1098

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 196/16 (Bundesgerichtshof)

Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Verwaltungsrechtsweg für Klage auf Aufhebung einer Einstufung in eine Risikogruppe durch das Landeskriminalamt


X ARZ 76/17 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 329/19 (Bundesgerichtshof)

(Zuständigkeit eines Gerichts aus Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses)


X ARZ 76/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs


3 AV 1/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Vollstreckung eines Bußgeldbescheids; Rechtsweg bei Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 ARs 196/16

X ARZ 172/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.