Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 5 StR 311/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1991

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. Oktober 2012
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Erhebung formgerechter Verfahrensrügen wird auf dessen Kosten verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2012 wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen.

[X.]e

Der Senat hat die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Febru-ar
2012 mit Beschluss vom 15. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die von dem in Untersuchungshaft befindlichen [X.] vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts erhobenen [X.] hat der Senat als unzulässig erachtet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Hiergegen hat der Verurteilte mit Niederschrift zu Protokoll des [X.] vom 7. September 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Begründung seiner erhobenen Verfahrensrügen [X.].

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Verurteilte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich die Verfahrensrügen nicht [X.] angebracht. Das berechtigt ihn grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinset-zung zu verlangen ([X.], Beschluss vom 21. Juni 1996

3 [X.], 1
2
3
-
3
-

[X.]R StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5 mwN). Der [X.] hat von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn etwa der Rechtspfleger den Formmangel verschuldet hat (vgl. [X.], Urteil vom 21.
November 1991

1 [X.], [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 6). Dazu, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat der Verurteilte nicht aus-reichend vorgetragen. Die pauschale Behauptung, der Rechtspfleger habe sein Revisionsvorbringen nicht hinreichend geprüft und ihn nicht über das Fehlen von Formerfordernissen belehrt, reicht hierzu nicht aus. Zudem hat der Verurteilte seine Behauptungen nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht.

Auch die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die vom Verurteilten be-hauptete Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor.

Basdorf

Raum Schneider

Dölp Bellay

4

Meta

5 StR 311/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 5 StR 311/12 (REWIS RS 2012, 1991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1991

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