Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5707

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 94/09
Verkündet am:

15. Juni 2011

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1570
a)
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des [X.] Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des [X.], etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetz-lichen Anforderungen nicht gerecht (im [X.] an das Senatsurteil vom 30.
März 2011 -
XII
ZR
3/09
-
FamRZ 2011, 791).
b)
Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, in-nerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die [X.] des betreuenden Elternteils aber nicht auf [X.] gestützt ist (vgl. Senatsurteil [X.]Z 180, 170 =
[X.], 770 Rn.
28).
[X.], Versäumnisurteil vom 15. Juni 2011 -
XII ZR 94/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.], Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2.
Senats für Fa-miliensachen des [X.] vom 22.
De-
zember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs über
nacheheli-chen Unterhalt.
Sie hatten im Mai 1999 geheiratet. Im Juli 1999 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Seit Februar 2005 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig ge-schieden.
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Das Kind
lebte von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie und lebt seit Januar 2006 bei der [X.]. Mit Vergleich vom 2.
Juli 2007 ver-pflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 440

ab September 2006.
Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger Wegfall seiner Unterhalts-pflicht für die [X.] ab Februar 2008. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.] richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Begehren auf Wegfall der Unterhaltspflicht weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
179/10
-
FamRZ 2011, 100).
Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach-
und Streitstand ([X.]Z 37, 79, 81
ff.).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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4
-
I.
Das [X.] hat eine Abänderung des [X.] abgelehnt, weil der Kläger nach wie vor zur Zahlung von
Unterhalt in der [X.] verpflichtet sei.
Auch auf der Grundlage der Neufassung des nachehelichen [X.] in §
1570 BGB sei die Beklagte lediglich zu einer Halbtagstätig-keit
verpflichtet. Betreuungsunterhalt könne nach Vollendung des dritten Le-bensjahres
des Kindes zwar nur noch geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspreche, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die [X.]smöglichkeiten, aber auch die Belange des betreuenden Elternteils zu beachten seien. Die Neuregelung verlange aber keinen abrupten übergangslo-sen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit; im Interesse des Kindeswohls sei auch künftig ein gestufter Übergang möglich. Zudem sei stets zu beachten, ob der dem betreuenden Elternteil neben der Erziehung und Betreuung des Kindes in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil in [X.] mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmä-ßigen Belastung führe.
Die neue Rechtslage lasse zwar kein
modifiziertes Altersphasenmodell zu, aufgrund von Erfahrungswerten könne aber ein Beurteilungsrahmen ge-schaffen werden, der in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen sei. Im Regelfall sei auch unter Berücksichtigung des Umfangs der neben
einer [X.] in einer Kindertageseinrichtung oder Schule verbleibenden elterlichen Betreuung entsprechend dem Alter des jüngsten [X.] von dem betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der [X.] zu erwarten. Regelmäßig sei
neben der Betreuung eines Kindes im Alter von drei bis acht Jahren (Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine 8
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teilschichtige Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von 20
Wochenstunden, [X.] im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung,
auszuüben. Neben der Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zu zwölf Jahren (Abschluss des sechsten Schuljahres) sei eine teil-
bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, [X.] im Umfang von 20
Wochenstunden,
auszuüben. Danach bestehe in der Regel die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit. Dabei sei in jedem Einzelfall die Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vorzuneh-men: Anzahl der betreuten Kinder, Möglichkeiten der
Fremdbetreuung, beson-dere Förder-
und Betreuungsbedürfnisse des Kindes, regelmäßige Arbeitszei-ten des betreuenden Elternteils, Beteiligung des anderen Elternteils an der [X.], gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der [X.].
Im vorliegenden Fall erscheine es gerechtfertigt, nur von einer
halb-schichtigen
Erwerbsobliegenheit der [X.] auszugehen. Die von der [X.] betreute Tochter besuche derzeit die dritte Grundschulklasse. Es sei ferner davon auszugehen, dass sie nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden könne. Allerdings sei auch zu berück-sichtigen, dass die Tochter über längere [X.] in einer Pflegefamilie unterge-bracht war. Dies allein spreche zwar nicht gegen die Aufnahme einer [X.] der [X.], rechtfertige jedoch im Interesse des Kindes in besonde-rer Weise einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. Nach derzeitigem Stand sei erst im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre die Aufnahme einer mehr als halbschichtigen Erwerbsobliegenheit
geboten.
Als [X.] könne die Beklagte aus einer halbschichtigen [X.] lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500

erzielen. Bei Einkünften des [X.] nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe 11
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von 1.533

ergebe sich kein Unterhalt, der den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt unterschreite.

II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der [X.] nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres
des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Mit der Neure-gelung des [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Unter-haltsrechts vom 21.
Dezember 2007 ([X.]
I S.
3189) hat der Gesetzgeber ei-nen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks.
16/6980 S.
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f.). Im Rahmen die-ser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind-
und elternbezogene [X.] zu berücksichtigen. Dabei wird der [X.]sunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen [X.] und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks.
16/6980 S.
9; Senatsurteil vom 30.
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3/09
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FamRZ 2011, 791 Rn.
18 mwN).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des §
1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs-
und Beweislast für die Voraus-setzungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren
hinaus auferlegt. Kind-
und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjahres
hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Se-13
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natsurteile [X.]Z 180, 170 =
[X.], 770 Rn.
23 und [X.]Z 177, 272 =
[X.], 1739 Rn.
97).
Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die [X.] Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen [X.] zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT-Drucks.
16/6980 S.
9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§
1570 Abs.
1 Satz
3 BGB) und elternbezogenen (§
1570 Abs.
2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbs-tätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30.
März 2011 -
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FamRZ 2011, 791 Rn.
20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind-
und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstä-tigkeit des betreuenden Elternteils mit
Vollendung des dritten Lebensjahres [X.]
(Senatsurteil vom 1.
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XII
ZR
45/09
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zur Veröffentli-chung bestimmt). Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des [X.]sunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht halt-bar (Senatsurteil [X.]Z 180, 170 =
[X.], 770 Rn.
28). Die kindbezoge-nen [X.], insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen [X.] als Ausdruck der nachehelichen [X.] sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsur-teil vom 1.
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zur Veröffentlichung bestimmt).
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2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinrei-chend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle elternbezogene Gründe eine Fortdauer des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjah-res hinaus rechtfertigen.
a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die gemeinsame Tochter die dritte Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden kann. Mangels weiterer Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte bedarf, die einer
Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte.
Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass die ge-meinsame Tochter von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie wohnte und sich erst seit Januar 2006 im Haushalt der [X.] aufhält, [X.] sich dieser Vortrag in allgemeinen Ausführungen zur Betreuungsbedürf-tigkeit. Ob der damit verbundene Wechsel der Betreuungsperson auch für die hier
relevante [X.] ab Februar 2008 eine persönliche Betreuung durch die [X.] erfordert, hat das [X.] nicht konkret festgestellt. Auch [X.] jegliche Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine persönliche Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Beklagte in den [X.] erforderlich ist.
b) Auch elternbezogene Gründe, die im Hinblick auf einen verbleibenden Betreuungsbedarf neben der [X.] in öffentlichen Einrichtungen und einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belas-tung der [X.] führen könnten, hat das [X.] nicht konkret festgestellt. Auch eine solche Belastung, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit ent-18
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gegenstehen könnte, kann nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden.
c) Zutreffend rügt die Revision deswegen, dass das [X.] bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der [X.] jedenfalls über-wiegend von dem dargelegten Altersphasenmodell ausgegangen ist. Selbst wenn das [X.] hier nicht allein auf das Alter des Kindes abge-stellt, sondern die von ihm dargelegten Altersphasen nur als Regelfall bewertet hat, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats. Denn indem das [X.] keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände anführt, stellt es letztlich überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes ori-entierten Regelfall ab. Dies widerspricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil [X.]Z 180, 170 =
[X.], 770 Rn.
28).
3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind-
oder elternbezo-gener Gründe kann das angefochtene Urteil, das von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der [X.] ausgeht, keinen Bestand haben. Die Ent-scheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung 22
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und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue [X.] treffen kann.

Hahne

[X.]

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2008 -
21 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 -
II-2 UF 128/08 -

Meta

XII ZR 94/09

15.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09 (REWIS RS 2011, 5707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5707

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