Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. III ZR 120/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3510

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. Februar 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] § 839 A; [X.] § 10Verursa[X.]ht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privat-re[X.]htli[X.]h organisierten - Bes[X.]häftigungsstelle auf Dienstfahrt s[X.]huldhafteinen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter ges[X.]hädigt wird, so ist die ge-genüber dem ges[X.]hädigten [X.] na[X.]h Amtshaftungsgrundsätzen an-stelle des Zivildienstleistenden verantwortli[X.]he [X.] dem Kraftfahrzeug-Haftpfli[X.]htversi[X.]herer, der den [X.], ni[X.]ht ausglei[X.]hspfli[X.]htig.[X.], Urteil vom 15. Februar 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] 15. Februar 2001 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 6. April 2000 wird zurü[X.]kgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges zu tragen.Von Re[X.]hts wegenTatbestandAm 3. Januar 1997 verursa[X.]hte ein bei dem [X.] inK. eingesetzter Zivildienstleistender mit einem bei der Klägerin haftpfli[X.]htversi-[X.]herten Sonderkraftfahrzeug seiner Bes[X.]häftigungsstelle, das für den Trans-port von Rollstuhlfahrern bestimmt war, s[X.]huldhaft einen Verkehrsunfall, beidem eine mit dem Fahrzeug beförderte Rollstuhlfahrerin getötet und zwei wei-tere Fahrzeuge bes[X.]hädigt wurden. Die Klägerin hat die von den Ges[X.]hädigtengeltend gema[X.]hten Ersatzforderungen reguliert, eins[X.]hließli[X.]h eines S[X.]hmer-zensgeldes, das an die Erben der getöteten Frau gezahlt wurde. Sie nimmt- 3 -nunmehr die beklagte [X.] auf Ersatz der gesamten erbra[X.]htenVersi[X.]herungsleistungen in Höhe von 59.295,42 DM nebst Zinsen in Anspru[X.]h.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgeri[X.]ht([X.], 1409 m. [X.]. [X.]) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.[X.] Revision ist ni[X.]ht begründet. Die mit der Klage geltend [X.], die na[X.]h Auffassung der Klägerin ihre Grundlage teils in [X.] na[X.]h § 426 BGB, teils in ungere[X.]htfertigter Berei-[X.]herung na[X.]h § 812 BGB finden, bestehen ni[X.]ht.1.a) Allerdings wurden dur[X.]h den Verkehrsunfall Ansprü[X.]he der Ges[X.]hä-digten gegen die beklagte [X.] Deuts[X.]hland aus dem Gesi[X.]hts-punkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.]) begründet, die auf [X.] gesamten materiellen und immateriellen S[X.]hadens geri[X.]htet waren. [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist die Ersatzpfli[X.]ht für S[X.]häden, die [X.] in Ausübung des Ersatzdienstes [X.] zugefügt hat, re-gelmäßig au[X.]h dann na[X.]h Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn dieanerkannte Bes[X.]häftigungsstelle (§ 4 [X.]), in deren Dienst der S[X.]hädiger tä-tig geworden ist, privatre[X.]htli[X.]h organisiert ist und - von ihrer Re[X.]htsstellungals hoheitli[X.]h beliehene Einri[X.]htung abgesehen - privatre[X.]htli[X.]he [X.]. [X.] Körpers[X.]haft im Sinne des Art. 34 Satz 1 [X.] ist in [X.] -[X.]hen Fällen ni[X.]ht die anerkannte Bes[X.]häftigungsstelle, sondern die [X.] ([X.]surteil [X.]Z 118, 304; [X.]sbes[X.]hluß vom26. März 1997 - [X.] = NJW 1997, 2109 = [X.], 967; [X.]s-urteil vom 11. Mai 2000 - [X.] = NVwZ 2000, 963). Die Amtshaftung [X.] au[X.]h ni[X.]ht etwa dur[X.]h die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz [X.] ausges[X.]hlossen; denn der Unfall hatte si[X.]h bei der Teilnahme am [X.] Straßenverkehr ereignet ([X.]surteil [X.]Z 68, 217). Unerhebli[X.]h ist,daß es si[X.]h um ein Sonderfahrzeug zum Transport von Rollstuhlfahrern ge-handelt hatte. Diese Bes[X.]haffenheit des Fahrzeugs ermä[X.]htigte den Fahrerni[X.]ht zur Inanspru[X.]hnahme von Sonderre[X.]hten na[X.]h § 35 [X.], die hier au[X.]htatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen worden waren.b) Daneben bestanden Ansprü[X.]he der Ges[X.]hädigten aus Gefährdungs-haftung (§ 7 StVG) gegen den [X.] als den Halter [X.]. Diese Ansprü[X.]he umfaßten jedo[X.]h ni[X.]ht das S[X.]hmerzensgeld undmögli[X.]herweise au[X.]h ni[X.]ht die dur[X.]h den Todesfall verursa[X.]hten [X.], sofern die getötete Frau - was ni[X.]ht im einzelnen aufgeklärt ist - ge-mäß § 8 a StVG als Insassin des [X.] aus dem S[X.]hutz der Gefähr-dungshaftung ausgenommen gewesen sein sollte.[X.]) Neben dem [X.] als Halter und Versi[X.]herungs-nehmer haftete au[X.]h die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpfli[X.]htversi[X.]herer [X.] unmittelbar (§ 3 Nr. 1 [X.]). Zumindest im Umfang der Gefähr-dungshaftung waren somit die Beklagte, der [X.] und dieKlägerin Gesamts[X.]huldner (§§ 421 BGB, 3 Nr. 2 [X.]; [X.], [X.]. zum Be-rufungsurteil [X.], 1410 f), unabhängig davon, ob au[X.]h die Beklagtezu den mitversi[X.]herten Personen gehörte (s. dazu im folgenden). [X.] für die Re[X.]htsverfolgung der Klägerin ist die Annahme, daß die [X.] ni[X.]ht mitversi[X.]hert gewesen sei. Von diesem re[X.]htli[X.]hen Ausgangspunkther ma[X.]ht die Klägerin geltend, daß innerhalb des [X.] die Beklagte zur Tragung des S[X.]hadens und daher ihr, der Klägerin, invollem Umfang zum Ausglei[X.]h na[X.]h § 426 BGB verpfli[X.]htet sei. Soweit sie, dieKlägerin, über die Gefährdungshaftung hinaus Leistungen an die Ges[X.]hädigtenerbra[X.]ht habe, sei sie dazu ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, sondern habe auf einefremde S[X.]huld, nämli[X.]h eine sol[X.]he der Beklagten, geleistet; daher stehe ihrgegen die Beklagte ein entspre[X.]hender Berei[X.]herungsanspru[X.]h in Form einerRü[X.]kgriffskondiktion zu.2.Das Berufungsgeri[X.]ht hat ents[X.]hieden, daß bei Fallkonstellationen dervorliegenden Art sowohl wegen der immateriellen als au[X.]h der [X.] Versi[X.]herungss[X.]hutz in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. [X.]. [X.] [X.] besteht, mit der Folge, daß im Verhältnis der Parteien zueinan-der die Klägerin als Haftpfli[X.]htversi[X.]herer allein haftet und ihr deshalb [X.] gegen die Beklagte, auf wel[X.]he Re[X.]htsgrundlage er au[X.]h immer ge-stellt wird, verwehrt ist. Dem tritt der erkennende [X.]) Na[X.]h § 10 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] gehörte der Fahrer des [X.] zu den mitversi[X.]herten Personen. Dementspre[X.]hend haftete die Klä-gerin na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] für S[X.]hadensersatzansprü[X.]he, die aufgrund ge-setzli[X.]her Haftpfli[X.]htbestimmungen privatre[X.]htli[X.]hen Inhalts gegen den Fahrererhoben werden konnten. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegendenFall. Gegen den Fahrer konnten nämli[X.]h keine derartigen Ansprü[X.]he erhobenwerden, da, wie oben bereits dargelegt, die Amtshaftung der Beklagten eintrat([X.]sbes[X.]hluß vom 26. März 1997 aaO).- 6 -b) Die Amtshaftung beruht auf der dur[X.]h Art. 34 Satz 1 [X.] verfassungs-re[X.]htli[X.]h normierten befreienden S[X.]huldübernahme, aufgrund deren der Amts-walter selbst (hier: der Zivildienstleistende) von seiner persönli[X.]hen S[X.]hadens-ersatzpfli[X.]ht befreit und die [X.] mit ihr belastet wird. Art. 34 [X.] die dur[X.]h § 839 BGB begründete persönli[X.]he Haftung des Beamten aufden Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vors[X.]hrift, währendArt. 34 [X.] die haftungsverlagernde Norm darstellt ([X.] 61, 149). [X.], daß die Haftungsnorm des § 839 BGB selbst eine "gesetzli[X.]he Haft-pfli[X.]htbestimmung privatre[X.]htli[X.]hen Inhalts" im Sinne des § 10 Abs. 1 [X.] ist(so au[X.]h [X.], [X.]. zum Berufungsurteil [X.], 1410).[X.]) Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß [X.] grundsätzli[X.]h nur in dem glei[X.]hen Umfang haftet, wie der [X.] es müßte, wenn es die S[X.]huldübernahme ni[X.]ht gäbe. Dies bedeutet, daßsämtli[X.]he auf die persönli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit des Amtsträgers zuges[X.]hnitte-nen gesetzli[X.]hen Haftungsbes[X.]hränkungen, -milderungen oder -privilegienmittelbar au[X.]h dem Staat zugute kommen (vgl. etwa das Vers[X.]huldensprinzipoder das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).d) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgeri[X.]ht zieht au[X.]h der erken-nende [X.] aus diesen Grundsätzen die Folgerung, daß die die persönli[X.]heHaftpfli[X.]ht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den S[X.]hutz der Kfz-Haft-pfli[X.]htversi[X.]herung au[X.]h der [X.] zugute kommen muß. Im Falle derpersönli[X.]hen Haftung des Fahrers steht die uneinges[X.]hränkte Eintrittspfli[X.]htdes Haftpfli[X.]htversi[X.]herers außer Zweifel. Ni[X.]hts anderes kann im Ergebnisgelten, wenn die Haftungsverlagerung na[X.]h Art. 34 Satz 1 [X.] eingreift. [X.] 7 -dient allein dem Interesse des Ges[X.]hädigten an einem leistungsstarkenS[X.]huldner und dem S[X.]hutz des Amtsträgers vor unangemessenen, seine Ent-s[X.]heidungsbereits[X.]haft lähmenden Haftungsrisiken. Eine Entlastung des Haft-pfli[X.]htversi[X.]herers liegt dagegen außerhalb ihres Regelungszwe[X.]ks. Dement-spre[X.]hend muß si[X.]h der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer hier so behandeln lassen, alsginge es ni[X.]ht um die Haftung des Staates, sondern um die persönli[X.]he Haf-tung des Fahrers, an dessen Stelle im Anwendungsberei[X.]h des § 10 Abs. [X.]. [X.] [X.] ledigli[X.]h der Staat tritt. Dies hat die Konsequenz, daß die Kläge-rin als Haftpfli[X.]htversi[X.]herer unmittelbar für sämtli[X.]he dur[X.]h den Unfall verur-sa[X.]hten S[X.]häden, also ni[X.]ht etwa nur im Umfang der Gefährdungshaftung,sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der von dieser ni[X.]ht erfaßten Ansprü[X.]he (obenNr. 1 b), eintrittspfli[X.]htig ist und daß im Innenverhältnis zur [X.] dieKlägerin allein haftet (§ 3 Nr. 9 [X.]).e) Ents[X.]heidend für das hier gewonnene Ergebnis spri[X.]ht, daß [X.] bestimmungsgemäß eingesetzt worden war und si[X.]h dement-spre[X.]hend gerade das Risiko verwirkli[X.]ht hat, das die vom Halter abges[X.]hlos-sene Haftpfli[X.]htversi[X.]herung abde[X.]ken sollte. Der [X.] vermag keine innereRe[X.]htfertigung dafür zu erkennen, den hier in Rede stehenden Unfall versi[X.]he-rungsre[X.]htli[X.]h anders zu beurteilen als einen sol[X.]hen, der von einem ni[X.]ht imZivildienst stehenden Bediensteten des [X.]es verursa[X.]htworden wäre.f) Zustimmung verdient au[X.]h die weitere Erwägung des Berufungsge-ri[X.]hts, daß die bloße Wortinterpretation im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 2 [X.]zu ni[X.]ht hinnehmbaren Unzuträgli[X.]hkeiten führt, wenn der Unfall dur[X.]h [X.] grob fahrlässig verursa[X.]ht wird. In diesem Falle hat der- 8 -Zivildienstleistende nämli[X.]h seinem Dienstherrn im Wege des Rü[X.]kgriffs (§ [X.] 1 [X.]) den daraus entstehenden S[X.]haden zu ersetzen, während er imanderen Falle, daß der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer eintrittspfli[X.]htig ist, einer sol[X.]henBelastung ni[X.]ht ausgesetzt wird. Zwar vertritt [X.] (in seiner [X.]erkung zumBerufungsurteil [X.], 1410, 1411) hierzu die Auffassung, daß au[X.]h [X.] - öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her - Rü[X.]kgriffsanspru[X.]h gegen den Fahrer na[X.]h§ 34 Abs. 1 [X.] vom Versi[X.]herungss[X.]hutz mit umfaßt werde; er setzt si[X.]h [X.] aber über den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 [X.] hinweg, wona[X.]h nurS[X.]hadensersatzansprü[X.]he privatre[X.]htli[X.]hen Inhalts abgede[X.]kt werden.g) Das Berufungsgeri[X.]ht weist ferner mit Re[X.]ht darauf hin, daß dieserWertungswiderspru[X.]h si[X.]h no[X.]h dadur[X.]h verstärkt, daß der Zivildienstleistendehaftungsre[X.]htli[X.]h s[X.]hle[X.]hter gestellt wird als etwa Wehrdienstpfli[X.]htige, die [X.] grob fahrlässig einen Unfall vers[X.]hulden. Na[X.]h § 2Abs. 2 Satz 1 [X.] hat nämli[X.]h die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von der Ver-si[X.]herungspfli[X.]ht befreite Beklagte bei S[X.]häden der in § 1 [X.] bezei[X.]hnetenArt für den Fahrer (wehrpfli[X.]htigen Soldaten) in glei[X.]her Weise und in glei[X.]hemUmfang einzutreten wie ein Versi[X.]herer bei Bestehen einer Haftpfli[X.]htversi[X.]he-rung. Ein Rü[X.]kgriff gegen den Fahrer ist na[X.]h Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4[X.] ausges[X.]hlossen. Anders als der Zivildienstleistende haftet demna[X.]h derwehrdienstpfli[X.]htige Soldat in einem verglei[X.]hbaren Fall ni[X.]ht. Für eine sol[X.]hesystemwidrige Unglei[X.]hbehandlung gibt es keinen re[X.]htfertigenden Grund.3.Na[X.]h § 10 Abs. 2 Bu[X.]hst. f [X.] gehört zu den mitversi[X.]herten Personenau[X.]h der öffentli[X.]he Dienstherr des Versi[X.]herungsnehmers, wenn das versi-[X.]herte Fahrzeug mit Zustimmung des Versi[X.]herungsnehmers für dienstli[X.]heZwe[X.]ke gebrau[X.]ht wird. Na[X.]h dem Wortlaut dieser Bestimmung betrifft dies- 9 -jedo[X.]h ni[X.]ht das Verhältnis zwis[X.]hen dem [X.] und der[X.] Deuts[X.]hland. Der [X.] ist ledigli[X.]h na[X.]h§ 4 [X.] als Bes[X.]häftigungsstelle des Zivildienstleistenden anerkannt; diesemgegenüber stehen ihm nur aufgrund der Beleihung hoheitli[X.]he Befugnisse zu.Das ändert aber ni[X.]hts daran, daß der [X.] eine privat-re[X.]htli[X.]he Organisation ist, die in keinem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältniszur Beklagten steht ([X.]sbes[X.]hluß vom 26. März 1997 aaO). Die Frage, ob§ 10 Abs. 2 Bu[X.]hst. f [X.] erweiternd oder analog au[X.]h auf den öffentli[X.]henDienstherrn einer mitversi[X.]herten Person (hier: des Zivildienstleistenden) [X.] werden kann (vgl. dazu [X.] aaO S. 1411), brau[X.]ht hier ni[X.]ht ent-s[X.]hieden zu werden, da die [X.], wie dargelegt, bereits aus ande-ren Gründen der Klägerin gegenüber ni[X.]ht ausglei[X.]hspfli[X.]htig ist.4.Die Klage ist na[X.]h alledem mit Re[X.]ht abgewiesen worden; das Beru-fungsurteil war unter Zurü[X.]kweisung der Revision zu bestätigen.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 120/00

15.02.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. III ZR 120/00 (REWIS RS 2001, 3510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3510

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