Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. 4 StR 367/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 601

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 367/13

vom
4. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
versuchten Mordes u.a.

zu 2.:
Wohnungseinbruchsdiebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 4.
Dezember
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Januar 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S.

des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefähr-
licher Körperverletzung und
mit Wohnungseinbruchs-diebstahl
mit Waffen
schuldig ist,
b)
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist und zwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung gemäß
§§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen versuchten Mor-

1
-
3
-
und sechs Monaten und den Angeklagten C.

wegen Wohnungsein-
bruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Ange-klagten wenden sich gegen ihre Verurteilung jeweils mit der Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den [X.] Gründen der Antragsschriften des [X.] vom 16.
Septem-ber 2013 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich
des Angeklagten S.

und fasst ihn der Klarstellung halber mit der Maßgabe neu, dass er
des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen schuldig ist. Dass
der Angeklagte, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, von den in §
244 Abs.
1 StGB geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr.
1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die Nr.
3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl) verwirklicht hat, ändert nichts daran, dass er
nur eines
Tatvergehens
nach §
244 Abs.
1 StGB schuldig zu sprechen ist. Das Vorliegen mehrerer Begehungsweisen ist lediglich bei der Strafzumessung zu Ungunsten des [X.] zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
März 1994

4
StR
656/93, BGHR StGB §
250 Abs.
1 Konkurrenzen
2,
zu §
250 StGB; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
244 Rn.
67). Die Verwirklichung zweier Qualifikationen kann hier in der Urteilsformel durch die rechtliche Be-zum Ausdruck gebracht werden.
§
265 StPO steht dieser
Schuldspruchänderung nicht entgegen, da aus-zuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt [X.]; im Übrigen ist er dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt be-schwert.
2
3
-
4
-
2.
Dem Senat ist die Prüfung verwehrt, ob bei der Strafzumessung die zwingende Vorschrift des §
55 StGB beachtet worden ist, weil das [X.] zu verschiedenen, möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen der Angeklagten keine Feststellungen zu dem jeweiligen [X.] ge-troffen hat. Beim Angeklagten C.

betrifft dies die ab dem Jahr 2005 fest-
gestellten Vorahndungen (lfd. Nr.
7
ff.). Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung darüber dem Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zuzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher an-zunehmen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilungen insgesamt angegriffen haben, nur einen geringen Teilerfolg haben werden. Die-ser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten-
und Auslagenlast (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
4
5

Meta

4 StR 367/13

04.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. 4 StR 367/13 (REWIS RS 2013, 601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 601

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