Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. I ZR 144/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 702

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 144/98Verkündet am:26. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Oktober 2000 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 17. April 1998 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] [X.] des [X.]s [X.] vom 20. Februar 1997 wirdzurückgewiesen.Die Widerklage wird abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit [X.]. Die Klägerin gehört zur [X.]/S. -Gruppe und unterhält einen Verbrauchermarkt in [X.]. Die [X.] gehört zur [X.] und betreibt im Raum [X.]Filialen unter der Bezeichnung [X.] .Am 7. März 1996 warb die Beklagte in der [X.] für ein [X.] 950. Hierbei stellte sie den eigenen Verkaufspreis einer"ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" gegenüber, dienicht der letzten ehemals gültigen Preisempfehlung des Herstellers entsprach.Die Klägerin erwirkte deswegen am 4. April 1996 eine einstweilige [X.], mit der der [X.] diese Werbung untersagt wurde. Mit [X.] 24. April 1996 erklärte die Beklagte, daß sie die einstweilige Verfügung alsendgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen den [X.] anerkenne. Insbesondere verzichte sie auf die Rechte aus den §§ 924, 926,927 ZPO (Widerspruch, Frist zur Erhebung der [X.] und Aufhe-bung wegen veränderter Umstände), soweit diese zum Zeitpunkt der [X.] vorgelegen hätten. [X.] werde, daß die einstweilige [X.] räumlich nur insoweit Gültigkeit besitze, als die Klägerin die [X.] einen späteren Verstoß oder das Vorliegen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWGgeltend machen [X.] -Die Klägerin hat diese Erklärung im Hinblick auf die dort enthalteneräumliche Beschränkung für nicht ausreichend erachtet und die Beklagte [X.] der beanstandeten Werbung in Anspruch genommen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.] und der [X.] auf deren Widerklage den Betrag von4.871,72 DM zugesprochen, den diese auf den von der Klägerin wegen deraußergerichtlichen Kosten erster Instanz erwirkten [X.] gezahlt hatte.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, [X.] Klägerin ihren Klageantrag sowie den Antrag auf Abweisung der [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet, die [X.] für begründet erachtet und ausgeführt:Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresseergebe sich daraus, daß mit dem Streit über die räumliche Reichweite des titu-lierten Unterlassungsanspruchs oder jedenfalls der Möglichkeit seiner Verfol-gung auch Unklarheiten über den Inhalt und die Tragweite der [X.] 5 -rung und insbesondere über deren Kongruenz mit dem in der [X.] ausgesprochenen Verbot bestünden.Die Klage sei aber unbegründet, da die Wiederholungsgefahr entfallensei. Allerdings sei die angegriffene Werbung irreführend und das [X.] 24. April 1996 genüge nicht den an eine Abschlußerklärung zu stellendeninhaltlichen Anforderungen. Letzteres folge zwar nicht schon aus dem dieräumliche Begrenzung enthaltenden "klarstellenden" Zusatz der [X.], dernicht den Bestand und die Wirkung des titulierten Unterlassungsanspruchs,sondern dessen Vollstreckungsmöglichkeit betroffen habe; denn diese habesich wegen der mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen derVerfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen tatsächlich auf [X.] beschränkt, für die die Klägerin als unmittelbar Verletzte oder alsgemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert gewesen sei. Durch-greifende Bedenken gegen die Gleichstellung des Verfügungstitels mit einemHauptsachetitel ergäben sich aber daraus, daß der von der [X.] in [X.] vom 24. April 1996 erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 [X.] Einrede der Verjährung nicht erfaßt habe.Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der [X.] ergebe jedoch, daßdie Wiederholungsgefahr entfallen sei. Denn die Beklagte habe bereits auf dievorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erklärt, sie wolle eine etwa erge-hende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen. Außerdem habe [X.] im Rechtsstreit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern seiim Gegenteil selbst von einem unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus§ 927 ZPO ausgegangen. Das im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichti-gende Verhalten der [X.] dokumentiere damit deren ernsthaften und- 6 -endgültigen Unterlassungswillen, so daß sichergestellt sei, daß die mit dereinstweiligen Verfügung verbotene [X.] auch künftig zuver-lässig unterbleiben werde. Da die Klägerin als unterlegene Partei die [X.] Rechtsstreits zu tragen habe, habe sie der [X.] gemäß § 717 Abs. [X.] auch ihre von dieser bereits bezahlten außergerichtlichen Kosten zurück-zuzahlen.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führtzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Wiederherstellung desder Klage stattgebenden Urteils erster Instanz und zur Abweisung der von [X.] im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage.1. Die von der [X.] mit dem Schreiben vom 24. April 1996 abge-gebene Abschlußerklärung in Verbindung mit deren sonstigen Verhalten warnicht nur deshalb ungeeignet, die aufgrund des von der [X.] nicht in Ab-rede gestellten Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr zubeseitigen, weil sie keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthaltenhat, sondern auch deshalb, weil sie zu Unrecht von einer im Hinblick auf dieRegelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. räumlich beschränkten Reichweiteder einstweiligen Verfügung vom 4. April 1996 ausgegangen ist. Wie der Senatnach dem Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, hat die [X.] der Klagebefugnis des Mitbewerbers in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nichtdazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Mitbewerberals unmittelbar Verletzter oder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist,dessen räumlichem Tätigkeitsbereich entsprechend beschränkt sind ([X.], [X.]. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 510 = [X.], 421- Vorratslücken; Urt. [X.] - I ZR 76/98, [X.]. S. 18 f. - Mißbräuchliche- 7 -Mehrfachverfolgung, z. [X.]. in [X.]Z bestimmt; Urt. v. 6.7.2000- I ZR 243/97, [X.]. S. 8 - Altunterwerfung IV).Danach war auch das im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung [X.] mit einzubeziehende übrige Verhalten der [X.] nicht geeig-net, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dies gilt namentlich für de-ren auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erfolgte Erklärung, siewerde eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten [X.] die von der [X.] entsprechend dieser Ankündigung abgegebeneAbschlußerklärung war dann in zweifacher Hinsicht zu eng gefaßt. Die von [X.] im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklä-rungen beseitigten dann nur den hinsichtlich der Einrede der Verjährung be-stehenden Mangel, nicht aber denjenigen hinsichtlich der räumlichen Geltung.2. Mit dem Erfolg der Revision gegen die klageabweisende Entschei-dung des Berufungsgerichts entfällt die Grundlage für die Rückzahlung der mitdem Kostenfestsetzungsbeschluß des [X.]s vom 18. März 1997 festge-setzten außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz. [X.] ist auch die Widerklage abzuweisen, ohne daß es - angesichts derzwingenden Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO - hierzu noch weitergehenderAusführungen in der Revisionsbegründung bedurfte.- 8 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann [X.] [X.] [X.]

Meta

I ZR 144/98

26.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. I ZR 144/98 (REWIS RS 2000, 702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 702

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