Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 64/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8084

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717UIZR64.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

13. Juli 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Rechtskraft des [X.]es
ZPO § 322 Abs. 1, §§ 767, 887, 888
a)
Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§
322 bis 327 ZPO sind grundsätzlich auf mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse nach §
888 ZPO entsprechend anwendbar, soweit diese auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten.
b)
Bei einem [X.] wegen der Nichtvornahme einer dem Schuldner auferlegten unvertretbaren Handlung ist die Nichterfüllung des ge-richtlich angeordneten Gebots Vorfrage für die Anordnung des [X.] und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des [X.]es teil.
c)
Das für die Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststel-lungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Vollstreckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite der Urteilsformel streiten.
d)
Der Umstand, dass über die Auslegung eines [X.] bereits in einem Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, steht dem Interesse an der abschließenden Klärung des insoweit bestehenden Streits in einem ordentlichen Verfahren nicht entgegen.
[X.], Urteil vom 13. Juli 2017 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
Juli 2017 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist ein Verbraucherschutzverein.
Mit der in der vorliegenden Sache erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer
6 des rechtskräfti-gen Urteils des [X.] vom 26.
März 2013 (2
U
7/12, [X.], 579).
Die Urteilsformel zu Ziffer
6 des [X.] hat folgenden Inhalt:
Die Beklagte [Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits] wird verurteilt, dem Klä-ger [Beklagter des vorliegenden Prozesses] Auskunft darüber zu erteilen, [X.] Gewinne sie in der [X.] vom 10.
Oktober 2011 bis 27.
Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen [X.] von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95

10

legen, in welchen Fällen sie im genannten [X.]raum [X.] in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tat-sächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung 1
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3
-
3
-
gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit ver-pflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten sei-ner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Klä-ger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere be-stimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.
Der Beklagte beantragte Anfang Oktober 2014 zur Erzwingung der [X.] die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Am 13.
November 2014 teilte der Wirtschaftsprüfer, den der Beklagte beauftragte hatte,
diesem mit, dass der Gewinn der Klägerin 269.172

der [X.] nicht, weil er nach dem Willen der Klägerin zu Art und Höhe der berücksichtigten Rechnungsposten nichts sagen durfte. Mit Beschluss vom 27.
Januar 2015 setzte das [X.]
das [X.] die Verhängung eines Zwangsgeldes abgelehnt
ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500

Das Landgericht hat auf die in der vorliegenden Sache erhobene Voll-streckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung aus Ziffer
6 des Urteils vom 26.
März 2013 (Klageantrag zu
1) für unzulässig erklärt ([X.], Urteil vom 19.
Juni 2015

17
O
48/15, juris). Die Berufung des [X.] hat zur Abwei-sung der Klage als unzulässig und auf die vom [X.] hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage erhobene Widerklage zu der Feststellung geführt,
dass die Klägerin aufgrund Ziffer
6 des Urteils vom 26.
März 2013 verpflichtet ist, dem [X.] mitzuteilen,
a)
welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriften in Höhe von 20,95

und
b)
welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in [X.] bringen will ([X.],
Urteil vom 10.
März 2016
2
U
7/15, juris).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils, soweit mit ihm dem Klageantrag zu
1 stattgegeben worden ist, und die Abweisung der Widerklage.
4
5
6
-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.] hat die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin als unzulässig und die [X.] des [X.] als zulässig und begrün-det angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der auf den [X.] gestützten Vollstreckungsabwehrklage stehe die Rechtskraft des [X.] vom 27.
Januar 2015 ent-gegen.
Mit ihm
sei
der [X.] bereits geprüft und verneint worden.
Beschlüsse nach
§§
887, 888 ZPO erwüchsen mit ihrer Unanfechtbarkeit in ma-terielle Rechtskraft.
Mit einer formell rechtskräftigen Ablehnung der
Zwangs-geldfestsetzung stehe zwischen den Parteien bindend fest, dass der Schuldner nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung angehalten werden könne, etwas zu leisten, was über das bereits Geleistete hinausgehe. Für den im Streitfall gegebenen umgekehrten Fall, dass das Gericht den [X.] des Schuldners im Zwangsgeldverfahren nach §
888 ZPO bereits geprüft habe und nach Auslegung des Titels zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die titulierte Forderung noch nicht erfüllt sei, müsse dasselbe
gelten. Eine vom Schuldner nach erfolgloser Geltendmachung des [X.]s im Vollstreckungs-verfahren nach §§
887, 888 ZPO erhobene
Vollstreckungsabwehrklage
sei [X.] unzulässig.
Die [X.] sei zulässig und begründet. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, für die weitere Vollstreckung mit Bindungswirkung zwi-schen den Parteien Gewissheit darüber zu erlangen, in welchem Umfang die Klägerin ihm noch Auskunft erteilen müsse. Was genau unter dem
Begriff "[X.]" zu verstehen sei, sei im Tenor des Urteils vom 26.
März 2013 nicht kon-kretisiert worden. Aus dem Ziel des im Wege der Stufenklage verfolgten [X.]santrags, den [X.] für die Gewinnabschöpfung vorzubereiten, folge im Kontext dieser Entscheidung, dass die Auskunft darüber, welche Ge-7
8
9
-
5
-
winne die Klägerin dadurch erlangt habe, dass sie die im Tenor genannten [X.] vereinnahmt habe, zumindest erkennen lassen [X.], in welcher konkreten Höhe sie jeweils Einnahmen aus der Zahlung dieser Pauschalen erzielt habe
und welche abzugsfähigen Kostenpositionen angefal-len seien.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das
Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Vollstre-ckungsabwehrklage mit dem von der Klägerin im dritten Rechtszug weiterver-folgten Klageantrag zu
1 zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen (dazu un-ter II
1). Seine Entscheidung stellt sich
insoweit
jedoch im Ergebnis als richtig dar, weil der
Klageantrag zu
1
zwar nicht unzulässig, aber unbegründet ist (da-zu unter II
2).
Die [X.] des [X.] hat das Berufungsgericht mit Recht als zulässig und begründet angesehen (dazu unter II
3).
1. [X.] hat die Klage mit
dem Klageantrag zu
1 zu Un-recht mit der
Begründung als
unzulässig abgewiesen, ihrer Zulässigkeit stehe entsprechend §
322 Abs.
1 ZPO die materielle Rechtskraft des im Vollstre-ckungsverfahren ergangenen [X.]es gemäß §
888 ZPO vom 27.
Januar 2015 entgegen, mit dem der [X.], der auch Gegen-stand der Vollstreckungsabwehrklage sei, bereits geprüft und verneint worden sei.
a) [X.] hat angenommen, die Vollstreckungsabwehr-klage gegen das Auskunftsurteil sei im Grundsatz statthaft, weil der Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs aufgrund der Auskunft des [X.] vom 13.
November 2014 nicht gemäß §
767 Abs.
2 ZPO präkludiert sei. Er beruhe auf Gründen, die erst nach der am 24.
Juli 2014 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 26.
März 2013 entstanden seien. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wird auch von der [X.] nicht angegriffen.
10
11
12
-
6
-
b) [X.] ist zutreffend
davon ausgegangen, dass die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§
322 bis 327 ZPO grundsätzlich für nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statt-haften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse entsprechend gelten, soweit diese
Beschlüsse
auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entschei-dung enthalten ([X.]
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 3.
März 2004

IV
ZB
43/03, [X.], 1805, 1806 mwN; Beschluss vom 23.
Mai 2012

VII
ZB
31/11, [X.] 2012, 1148 Rn.
13; [X.], 328, 332).
Das kann auch bei einem Beschluss nach §
888 ZPO, durch den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über den Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines [X.] zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung des Schuldners entscheidet, der Fall sein (zu §
887 ZPO: [X.], Urteil vom 22.
Juni 1995

IX
ZR
100/94, NJW 1995, 3189, 3190; Musielak/[X.]/Musielak, ZPO, 14.
Aufl., §
329 Rn.
17; zu §
888 ZPO: [X.], 328, 332; [X.], [X.], 59; MünchKomm.ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
322 Rn.
29; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
322 Rn.
22; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 38.
Aufl., §
322 Rn.
3).
c) Im Streitfall ist der Beschluss, durch den das Prozessgericht gegen die Klägerin ein Zwangsgeld festgesetzt hat, materiell rechtskräftig geworden. Die materielle Rechtskraft erfasst aber nicht die in den Beschlussgründen enthalte-ne Beurteilung, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch bislang nicht erfüllt hat.
aa) Durch einen [X.] gemäß §
888 ZPO wird gegen den Schuldner wegen der Nichtvornahme einer ihm gerichtlich auferlegten un-vertretbaren Handlung ein Zwangsmittel angeordnet. Die Nichtvornahme der Handlung ist Element der Entscheidungsbegründung des Zwangsgeldbeschlus-ses. Die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots ist Vorfrage
für die Anordnung des [X.] und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft 13
14
15
-
7
-
des [X.]es teil (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 2007

I
ZR
172/05, [X.], 360 Rn.
23 =
[X.], 249
[X.] und Schwarzgeld; Urteil vom 18.
Juni 2009
I
ZR
47/07, [X.], 156 Rn.
26 =
[X.], 266
EIFEL-[X.]ung; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., Kap.
68 Rn.
24, jeweils zu
Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §
890 ZPO; aA zu §
888 ZPO [X.], 328, 332
ff.). So wird beim Anordnungsbe-schluss nach §
887 Abs.
1 ZPO nur rechtskräftig festgestellt, dass der [X.] befugt ist, eine bestimmte Handlung auf Kosten des Schuldners vorzuneh-men (vgl. [X.], NJW 1995, 3189, 3190). Die Rechtskraft des dem Antrag statt-gebenden Beschlusses reicht wie beim Urteil über die Entscheidungsformel nicht hinaus. [X.] nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 1964
Ia
ZR
193/63, [X.]Z 42, 340, 350 -
Gliedermaßstäbe; Urteil vom 5.
November 2009
IX
ZR
239/07, [X.]Z 183, 77 Rn.
14
f.). Rechtskräftig festgestellt ist damit nur die [X.], durch die dem Schuldner ein bestimmtes Zwangsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung auferlegt wurde. Für das vorliegende Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach §
767 ZPO ist durch den Beschluss nach §
888 ZPO nicht materiell rechtskräftig festgestellt, dass der Auskunftsanspruch durch die Angaben des Wirtschaftsprüfers vom 13.
November 2014 nicht erfüllt i[X.] Auch wenn gegen den Schuldner wegen einer in der Vergangenheit liegen-den Untätigkeit ein Zwangsmittel verhängt worden ist, kann er daher im Wege der Vollstreckungsabwehrklage das gegen ihn ergangene Urteil vom 26.
März 2013 mit Wirkung für die Zukunft aufheben lassen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 1992
VII
ZR
272/90, NJW 1993, 1394, 1395
f.; [X.], NJW 1995, 3189, 3190; MünchKomm.ZPO/K.
Schmidt/[X.] aaO §
767 Rn.
11; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
827 Rn.
27 in Verbindung mit §
888 Rn.
48).
bb) Eine Verurteilung des [X.] stünde
auch nicht in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass eine Partei mit dem Vortrag zu Tatsachen, die im [X.]-16
-
8
-
punkt einer zuvor getroffenen Entscheidung schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge auszusprechen, ausgeschlossen ist, soweit diese Tatsachen bei natürlicher Anschauung
zu
dem im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören.
Die [X.] ist kein Institut neben
der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblich-keit der Entscheidung. Dementsprechend geht diese Präklusion nicht über die Rechtskraftwirkungen der ersten Entscheidung hinaus, auch wenn mit der [X.] ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2016
V
ZR
4/16, [X.], 893 Rn.
17
f. mwN).
2.
Die Revision der Klägerin hat aber deshalb keinen Erfolg, weil deren Klage zwar nicht unzulässig, aber unbegründet ist und das die Klage [X.] Berufungsurteil sich daher im Ergebnis als richtig darstellt (§
561 ZPO).
a) Das
Berufungsgericht
hat
aus seiner Sicht folgerichtig
keine Aus-führungen zur Frage der Begründetheit des Klageantrags zu
1 gemacht. Das ist jedoch unschädlich, weil das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen im Rahmen der Entscheidung über die Widerklage getroffen hat.
b) Soweit das Rechtsmittelgericht einen
Antrag, den die Vorinstanz als unzulässig abgewiesen
hat, als unbegründet ansieht, hat es
das Rechtsmittel der [X.] mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, ohne dass dem das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) entgegensteht ([X.]
Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 21.
April 1988 -
VII
ZR
372/86, [X.]Z 104, 212, 214; Beschluss vom 26.
September 1995 -
KVR
25/94, [X.]Z 130, 390, 399 -
Stadtgaspreise; Urteil vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR
105/11, [X.], 305 Rn.
29 =
[X.], 327

Honorarkürzung; Urteil vom 24.
März 2016 17
18
19
-
9
-

IX
ZR
259/13, NJW 2016, 3239 Rn.
25; Urteil vom 6.
April 2016

VIII
ZR
79/15, [X.]Z 209, 337 Rn.
47, jeweils mwN).
c) Die mit dem Klageantrag zu
1 erhobene Vollstreckungsabwehrklage erweist sich
in der Sache als unbegründet. Die Klägerin hat nicht schlüssig [X.], die
Auskunftspflicht
erfüllt zu haben, die das Berufungsgericht ihr im Vorprozess gemäß Ziffer
6
des Tenors seines Urteils auferlegt
hat.
aa) Nach Ziffer
6 Satz
1 des Tenors des Urteils vom 26.
März 2013 hat die Klägerin dem [X.] Auskunft über die Pauschalbeträge zu geben, die sie
von Kunden in der
[X.]
vom 10.
Oktober 2011 bis zum 27.
Juni 2012
aus der Verwendung der in Ziffer
1 dieses Urteils näher beschriebenen Klausel über Rücklastschriftgebühren
erlangt
hat.
Dazu hat sie nach Ziffer
6 Satz
2 des [X.] dem [X.] kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fäl-len sie [X.] in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Diese insge-samt eine Rechnungslegungspflicht der Klägerin begründende Regelung sollte es dem
[X.] ermöglichen, auf der nächsten oder
soweit eine eidesstattli-che Versicherung abzugeben war
übernächsten Stufe seine Klage auf Her-ausgabe des Verletzergewinns gemäß §
10 UWG zu beziffern. Damit sind auch der Inhalt dieser Rechnungslegungspflicht sowie die Frage, ob die Klägerin sie
durch Erfüllung gemäß §
362 Abs.
1 BGB zum Erlöschen gebracht hat, unter Berücksichtigung dieses Zwecks zu bestimmen.
bb) Der Umstand, dass nach Ziffer
6 Satz
3 des Tenors des Urteils vom 26.
März 2013 die Klägerin die Rechnungslegung gegenüber einem vom [X.] bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten [X.] vornehmen kann, besagt nicht, dass sie lediglich die Rechnungs-parameter in der von ihr an sich geschuldeten Zusammenstellung dem [X.] mitzuteilen hat und sich gegenüber dem [X.] auf die Mittei-lung des bloßen Ergebnisses beschränken darf. [X.] hat zu-20
21
22
-
10
-
treffend ausgeführt, dass einer solchen Sichtweise nicht nur der Wortlaut der Ziffer
6 Satz
3 des Tenors, sondern auch der Aufbau der in Ziffer
6 des Tenors geregelten Auskunftspflicht entgegensteht. Die Klägerin ist nach Ziffer
6 Satz
1 dem [X.] zur Auskunft verpflichtet. Dazu hat sie nach Ziffer
6 Satz
2 dem [X.] Rechnung zu legen. Die Rechnung kann die Klägerin nach Ziffer
6 Satz
3 einem Wirtschaftsprüfer legen.
cc) Schon der Wortlaut des [X.]s deutet darauf hin, dass die Klägerin dem [X.] die Auskunft zu erteilen hat, während die [X.] nach ihrer Wahl gegenüber dem [X.] oder einem Wirtschaftsprüfer erfolgen kann. Verbleibende Zweifel sind durch Auslegung der Urteilsformel anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen anhand der Klagebegründung und des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2015
I
ZB
74/14, [X.], 1248 Rn.
20). Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. [X.], [X.], 1248 Rn.
22). [X.] gilt für das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage.
dd) [X.] hat im Zusammenhang mit seiner Entschei-dung über die Widerklage ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Wortlaut der Urteilsformel über die Gewinne Auskunft zu erteilen hat und sie deshalb nicht nur ein Gesamtergebnis mitteilen darf, sondern die Angaben nach den [X.] aufspalten muss. Weiter hat das Berufungsgericht angenom-men, dass die Klägerin die Einnahmen und Ausgaben anzugeben hat, um dem [X.] durch die Auskunft eine Überprüfung zu ermöglichen. Erst durch eine solche grobe Aufschlüsselung sei der Beklagte in der Lage, zur Vorbereitung der Zahlungsklage zu prüfen, ob die Ermittlung des nach §
10 UWG abzu-23
24
-
11
-
schöpfenden Gewinns zutreffend erfolgt sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Im Wortlaut der Urteilsformel zu Ziffer
6 ist die Unterscheidung zwi-schen dem Auskunftsanspruch und dem [X.], der ge-genüber einem Wirtschaftsprüfer erfüllt werden kann, bereits angelegt. Zudem hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess mit Schriftsatz vom 28.
März 2012, mit dem er die Stufenklage anhängig ge-macht hat, zwischen der zur Durchsetzung des [X.] erforderlichen Auskunft und dem zur Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft erforderlichen [X.] unterschieden. Ohne eine nähere Herleitung des Betrags, die auch durch eine eidesstattliche Versicherung ge-mäß §
259 Abs.
2 BGB nicht nachvollziehbar würde, ist im Hinblick auf die vom [X.] erstrebte und vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Gewinnabschöpfung gemäß §
10 Abs.
1 UWG ersichtlich nichts gewonnen.
(2)
Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt, wie der in Ziffer
6 Satz
3 des Urteils vom 26.
März 2013 enthaltene, zielt darauf ab, einem Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung betrieblicher Informationen im notwendigen Umfang Rech-nung zu tragen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Klägerin ein schutzwürdi-ges Interesse hat, dem [X.] nicht alle konkreten Kunden mit Rücklastfäl-len im betreffenden [X.]raum nennen und auch nicht ihr gesamte Buchhaltung vorlegen zu müssen, aus der sich schützenswerte Geschäftsgeheimnisse erge-ben können. Daraus folgt aber nicht, dass die Klägerin ihre Auskunft auf die Angabe einer Endsumme beschränken kann.
(3) Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des im Ausgangsverfahren ergangenen [X.]. Geheimhaltungsinteressen der Klägerin sind dort an keiner Stelle ange-sprochen. Dementsprechend hat auch die von der Revision bei ihren Angriffen gegen die Stattgabe der [X.] erhobene Rüge keinen Erfolg, das Be-25
26
27
-
12
-
rufungsgericht habe in seinem vorliegend angefochtenen Urteil die [X.] der Klägerin hinsichtlich der Höhe und der Struktur ihrer ge-winnmindernd in Abzug zu bringenden Ausgabepositionen und damit auch hin-sichtlich ihrer Kalkulationsgrundlagen nicht in Rechnung gestellt. Die erstmalige Berücksichtigung solcher Interessen im Verfahren der Vollstreckungsabwehr-klage widerspräche dem Grundsatz, dass sich die Auslegung eines Urteils [X.] daran zu orientieren hat, was das Gericht in dem Urteil erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.
3. Ist die Vollstreckungsabwehrklage danach unbegründet, ist die Bedin-gung, unter der der Beklagte seine [X.] erhoben hat, eingetreten. [X.] hat die Widerklage zutreffend auch als zulässig (dazu unter II
3
a bis c) und begründet angesehen (dazu unter II
3
d).
a) [X.] hat mit Recht angenommen, der Beklagte habe die [X.] für den Fall erheben können, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1996
II
ZR
275/94, [X.]Z 132, 390, 397
ff.; Urteil vom 18.
Mai 2009
II
ZR
262/07, [X.]Z 181, 144 Rn.
9

Mindestausgabebetrag).
b)
Der nach §
33 ZPO erforderliche Zusammenhang zwischen
der Voll-streckungsabwehrklage der Klägerin
und der [X.] des [X.]
ergibt sich daraus, dass
es jeweils um die Auslegung des Inhalts des im Urteil des Berufungsgerichts vom 26.
März 2013 titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung geht.
c)
Das für die Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn
wie im Streitfall
ein Vollstre-ckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite seiner zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel streiten
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1961
IV
ZR
59/61, [X.]Z 36, 11, 14; Urteil vom 25.
September 28
29
30
31
-
13
-
1972
VIII
ZR
81/71, NJW 1972, 2268; Urteil vom 3.
Juni 1997
XI
ZR
133/96, NJW 1997, 2320, 2321; MünchKomm.ZPO/K.
Schmidt/[X.] aaO §
767 Rn.
18; [X.]/Schütze/[X.] aaO §
322 Rn.
58
f.).
Das gilt auch
in
Fäl-len, in denen die eindeutige Bezeichnung des Inhalts und der Grenzen des [X.] durch das Prozessgericht versehentlich unterblieben ist oder im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang möglich war
und
das jeweilige Vollstreckungsorgan deshalb berechtigt
war, die nötige Be-stimmung selbst vorzunehmen, soweit das aus dem Titel einschließlich der [X.] oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher fest-stellbarer anderer Urkunden möglich war, auf die
in der Entscheidung
verwie-sen wurde
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
März 1993
XI
ZB
55/92, [X.]Z 122, 16, 17
f.; Beschluss vom 26.
November 2009

VII
ZB
42/08, [X.], 2137 Rn.
19). Dieser Umstand
hindert das mit einer Vollstreckungsabwehrklage [X.] Gericht nicht, seinerseits im Rahmen einer von der
beklagten Partei
er-hobenen Feststellungswiderklage
eine abschließende Auslegung der Urteils-formel vorzunehmen. Das Vollstreckungsgericht hatte vorliegend allein über die Frage zu befinden, ob die Klägerin als Schuldnerin des Vollstreckungsverfah-rens ihrer Auskunftspflicht bereits vollständig nachgekommen war. Der Um-stand, dass über diese
Auslegung zuvor bereits im Vollstreckungsverfahren entschieden worden
ist, steht hier dem Interesse des [X.] an der ab-schließenden Klärung dieser Streitfrage im ordentlichen Verfahren und mit der nur dort gegebenen Möglichkeit, die Revisionsinstanz anzurufen, nicht entge-gen. In Vollstreckungsverfahren ergehende Entscheidungen können schon
deshalb nicht zur abschließenden
Klärung des Streits führen, weil sie sich [X.] nur auf den Einzelverstoß beziehen, wegen dessen die Vollstreckung be-trieben wird (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 1952 -
I
ZR
117/51, [X.], 577, 579
-
Zwilling, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 5, 189; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
256 Rn.
32).
-
14
-
d)
[X.] hat auch in der Sache zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Ziffer
6 des Urteils vom 26.
März 2013 verpflichtet ist, dem [X.] mitzuteilen, welche Einnahmen sie durch die [X.] in Höhe von 20,95

welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen [X.] greifen
nicht durch.
aa)
Die Revision macht geltend, die vom Berufungsgericht auf persönli-ches Wissen der außer am Erlass des angefochtenen Urteils auch schon am Erlass des Urteils vom 26.
März 2013 mitwirken[X.]innen gestützte Aus-legung der Ziffer
6 dieses Urteils stehe in Widerspruch zu der Feststellung im Zwangsgeldbeschluss vom 27.
Januar 2015, das Berufungsgericht habe im [X.] den vom Gläubiger vorformulierten, hinsichtlich des Verhält-nisses zwischen Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem [X.] unklaren Antrag, den es dem Grunde nach für begründet gehalten habe, ohne Weiteres zuerkannt, ohne ihn auf mögliche Komplikationen hin zu unter-suchen. Damit hat sie keinen Erfolg.
Die Revision lässt in diesem Zusammenhang
unberücksichtigt, dass der Einzelrichter
der am Erlass des Berufungsurteils des [X.] und des Berufungsurteils im vorliegenden Rechtsstreit nicht mitgewirkt hat
in dem Zwangsgeldbeschluss vom 27.
Januar 2015 allein
im Blick auf den
Vortrag der am dortigen Verfahren als Schuldnerin
beteiligten Klägerin, das Berufungsge-richt habe deren Belange deutlich höher gewichtet, festgestellt hat, dass sich dafür weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des [X.] vom 26.
März 2013 etwas ergebe. [X.] hat mit seiner von der Revision hier angegriffenen Feststellung lediglich zutreffend klargestellt, dass die Beurteilung im Zwangsgeldbeschluss nicht bedeutete, dass die Richte-32
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15
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rinnen, die an den beiden Berufungsurteilen mitgewirkt haben, keine bestimmte Vorstellung hatten, wie der Begriff "Auskunft" zu verstehen war.
bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Sinn des [X.] habe im Streitfall allein verhindern sollen, dass die Klägerin dem [X.] die individuellen Kundenda-ten offenbaren musste. Tatsächlich sei der Wirtschaftsprüfervorbehalt in den tenorierten Auskunftsantrag übernommen worden, weil es der Klägerin vor [X.] um die Geheimhaltung der Berechnungsfaktoren in Gestalt der Höhe und der Zusammensetzung der einzelnen Ausgabenpositionen gegangen sei, die sie gewinnschmälernd in Abzug bringen wollte und nun direkt dem [X.] mitteilen sollte, weil sich aus der Höhe und der Struktur dieser Ausgabenpositi-onen Rückschlüsse auf ihre Kalkulationsgrundlagen ziehen ließen.
Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.
Mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen wendet sich die [X.] gegen die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des [X.] vorgenommene Beurteilung, die Angaben zu Kostenstruktur und Kalku-lationsgrundlagen stellten im Rahmen der mit der Auskunft bezweckten [X.]abschöpfung keine schützenswerten Betriebsgeheimnisse dar. Ein Rechts-fehler ist insoweit nicht ersichtlich.
cc) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sein Ausle-gungsermessen überschritten, weil es den [X.] im Urteil vom 26.
März 2013 nicht nur ausgelegt, sondern der Sache nach nachgebessert habe. Im Zwangsgeldbeschluss vom 27.
Januar 2015 sei es noch davon aus-gegangen, dass der vom [X.] vorformulierte, hinsichtlich des [X.] zwischen Auskunft an diesen und Rechnungslegung gegenüber dem [X.] unklare Antrag im Erkenntnisverfahren ohne weitere Untersu-chung einfach ungeprüft geblieben sei. Soweit das Berufungsgericht dieses Versehen im angefochtenen Urteil zu korrigieren versucht habe, habe es dem 35
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[X.] im Ergebnis mehr zugesprochen, als der Inhalt des [X.]s hergebe.
Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.
Die Revision lässt in diesem Zusammenhang wiederum unberücksichtigt, dass der Einzelrichter, der den Zwangsgeldbeschluss vom 27.
Januar 2015 er-lassen hat, nicht am Erlass des Urteils vom 26.
März 2013 beteiligt gewesen i[X.] Die von ihm im Beschluss vom 27.
Januar 2015 geäußerte Ansicht, der Antrag zur Auskunftserteilung sei ungeprüft geblieben, steht daher nicht der vom [X.] im angefochtenen Urteil vorgenommenen Auslegung des Urteils vom 26.
März 2013 entgegen.
II[X.] Nach
allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
[X.]
Schaffert
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
17 O 48/15 -

[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
2 U 7/15 -

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Meta

I ZR 64/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. I ZR 64/16 (REWIS RS 2017, 8084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8084

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I ZR 64/16

2 U 7/15

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