Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2017, Az. IX ZR 308/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17807

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[X.]:[X.]:BGH:2017:090117BIXZR308.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 308/14
vom

9. Januar
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am
9. Januar 2017
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 24. September 2015 -
IX ZR 308/14 wird im zweiten Satz von Rn.
13
dahin geändert, dass es heißt, "weil er die eingezogenen Gelder nicht
an den [X.] abgeführt hat".

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
9 O 408/13 -

OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 308/14

09.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2017, Az. IX ZR 308/14 (REWIS RS 2017, 17807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17807

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IX ZR 308/14

IX ZR 6/14

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