Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 2 ARs 188/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7295

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717B2ARS188.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 188/15
vom
27. Juli 2017
in dem Beschwerdeverfahren
der Antragsteller

-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt

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Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt

Az.: 2 VAs 31/14 [X.]
hier: Anhörungsrügen

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli
2017
gemäß §
33a [X.] beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass ihre Be-schwerden gegen den Beschluss des [X.] vom 6.
März 2015

2 VAs 31/14

als unbe-gründet verworfen werden.
Es wird davon abgesehen, eine Gebühr im Anhörungsrü-geverfahren zu erheben.

Gründe:
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft
Dresden hat unter dem 28.
April 2012 Anklage gegen die Beschwerdeführer vor dem [X.] wegen Be-stechung ausländischer Amtsträger, Untreue und Steuerhinterziehung erhoben. Ihr Pressesprecher, Oberstaatsanwalt K.

, hat in einem in der Fernsehsen-

Mai 2014 ausgestrahlten Bericht auf Frage eines Journa-listen geäußert, man warte auf eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens; man könne nur zuwarten, bis das Verfahren eröffnet und die Hauptverhandlung terminiert werde. In dem Fernsehbericht wurde zudem gezeigt, wie der Oberstaatsanwalt in den Räumen der [X.]
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3
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staatsanwaltschaft Aktenordner, die unter anderem mit dem Aktenzeichen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer beschriftet waren, in [X.] verpackte. Damit sollte die [X.] an das Gericht nachgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben bei dem [X.] ei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie die Feststellung begehrt haben,
dass die Äußerungen des Oberstaatsanwalts, die Erteilung [X.] in den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft und das Nachstellen der [X.] rechtswidrig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das [X.] festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Zugleich hat es die Sache an das [X.] verwiesen. Dabei hat es sich der Auffassung des [X.].
Gegen diese Entscheidung des [X.] haben sich die [X.] mit ihren vom [X.] zugelassenen sofortigen Be-schwerden gewandt.
Der [X.] hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen. Er hat unter Bezugnahme auf die [X.] des [X.] ebenfalls die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben.
Der Senat hat die sofortigen Beschwerden mit dem angegriffenen [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer.

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II.
Die Anhörungsrügen sind gemäß §
33a [X.] zulässig, aber im [X.] unbegründet.
1. Zwar hat der Senat den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör nicht gewährt, indem er ihre Beschwerden als unzulässig verworfen und [X.] nicht zur Sache entschieden hat; denn diese sind nach Zulassung durch das [X.] gemäß §
17a Abs.
4 Satz
5 GVG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Januar 2001

2
ARs 355/00, [X.], 261, 262), form-
und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Frage der Unanwendbarkeit der subsidiären §§
23 ff.
[X.], auch mit Blick auf §
23 Abs.
3 [X.] (vgl. [X.], Der sogenannte Justizverwaltungsakt, 2011, S.
186 ff.), spielt insoweit keine Rolle.
2. Auf der Zurückweisung der sofortigen Beschwerden als unzulässig beruht aber deren Verwerfung nicht, weil die Rechtsmittel unbegründet sind.
a) Die Frage, welcher Rechtsweg für die Überprüfung von Presseäuße-rungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren gegeben ist, wurde vom [X.] bisher offen gelassen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 1994

[X.], NJW 1994, 1950, 1951). Sie wird in Rechtsprechung und Litera-tur unterschiedlich beantwortet.
aa) Die [X.]e sind

anders als das [X.] im vorliegenden Fall

überwiegend der Ansicht, dass darüber nach Maßgabe der §§
23 ff. [X.] zu entscheiden sei (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003

2
VAs 23/03, [X.] 2005, 3115; [X.], [X.] vom 21.
Juni 2001

4 VAs 3/01, NJW 2001, 3797; zur Ablehnung einer Presseauskunft [X.], Beschluss vom 14.
Juli 1980

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VAs 7/80, NJW 7
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1981, 356; [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 1994

2 VAs 14/94, NJW 1995, 899 f. und Beschluss vom 21.
Dezember 2007

14 U 193/06, BeckRS 2008, 18542; [X.], Beschluss vom 25.
Juni 1987

2
VAs 28/87, [X.] 1987, 430 f.; a.A. für einen Unterlassungsanspruch [X.], Beschluss vom 29.
August 2003

[X.], BeckRS 2005, 09628). Dem stimmt die Literatur meist zu (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 23 [X.] Rn.
30; KK/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
28; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., Vor §
23 [X.] Rn.
48; [X.] 2015, 246 ff.). Soweit zum Teil für eine analoge Anwendung des §
23 Abs.
1 [X.] plädiert wird ([X.], NJW 1988, 1705, 1707 ff.), begegnet das schon deshalb Bedenken, weil eine Analogie zu einer Ausnahmevorschrift dogmatisch fragwürdig bleibt.
[X.]) Vor allem nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.
April 1988

3 C 65/85, NJW 1989, 412, 413
f.; Beschluss vom 6.
Februar 1991

3 [X.]/90, NJW 1992, 62), der die Verwaltungsgerichte folgen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2002

5 C 01.3135 und Beschluss vom 27.
März 2014

7 CE 14.253, NJW 2014, 2057, 2058; [X.], Beschluss vom 31.
Januar 2014

1
L 17.14, [X.] 2014, 139, 140; für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2014

7 E 13.2018; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.
November
2011

26 L 1431/11, [X.], 188 f.), und der die Literatur ver-einzelt zustimmt ([X.]/Sprenger, NJW 1972, 1738 f.; [X.]/Lückemann, ZPO, 31.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
13), handelt es sich bei der Beanstandung einer staatsanwaltschaftlichen Presseerklärung über den Stand eines Strafver-fahrens um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den [X.] gegeben ist (§
40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen des §
23 Abs.
1 Satz
1 [X.] seien bei der Beanstandung einer staatsanwaltschaftlichen Presseäußerung zum Strafverfah-ren nicht erfüllt. Nicht zweifelhaft sei zwar, dass die Staatsanwaltschaft dabei als Justizbehörde tätig werde. Richtig sei ferner, dass die Eröffnung des Rechtswegs nach §
23 Abs.
1 [X.] keine Maßnahme einer Justizbehörde voraussetze, die den gesetzestechnischen Begriff des Verwaltungsakts erfülle. Jedoch stellte die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft keine Maßnahme auf

1 VwGO. Demgegenüber bilde die durch die §§
23 ff. [X.] begründete [X.] eine Ausnahme. §
23 Abs.
1 [X.] weise den ordentlichen [X.] eine Entscheidungsbefugnis nur über die spezifisch [X.] der Justizbehörden zu. Zum Gebiet der Strafrechtspflege gehörten au-ßer der Strafverfolgung selbst sowie der Vollstreckung strafgerichtlicher Ent-scheidungen auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Es reiche für die Anwendung der §§ 23 ff. [X.] nicht aus, dass die Presseerklä-
h-ren betreffenden Tätigkeit stehe. Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft über Strafverfahren dienten dagegen der Erfüllung des [X.].
b) Der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass die Äuße-rungen des Oberstaatsanwalts, die Erteilung einer Dreherlaubnis in den Räu-men der Generalstaatsanwaltschaft und das Nachstellen der [X.] rechtswidrig gewesen seien, betrifft auch nach Ansicht des Senats eine öffent-lich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von §
40 Abs.
1 Satz
1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; die [X.] ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen (§
40 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz
2 VwGO).
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aa) Die Voraussetzungen des §
23 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegen nicht vor.
Nach der Vorschrift des §
23 Abs.
1 [X.], die von vornherein nur vorübergehend Bedeutung haben sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.
Dezember 1974

1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 258), entscheiden über die Rechtmäßig-keit der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner [X.] unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Betrifft der Antrag eine Angele-genheit der Strafrechtspflege, so entscheidet ein Strafsenat des [X.], in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Der besonderen Rechtswegregelung des §
23 Abs.
1 [X.] liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivil-prozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsge-richtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel soll [X.] die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der sonst gemäß §
40 Abs.
1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken,
dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnah-men die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass §
23 [X.] die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweist, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spe-zifisch justizmäßigen Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete [X.] ist. Auch systematisch ist §
23 Abs.
1 [X.] als Ausnahmevorschrift 15
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eng auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 1998

5 AR [VS] 1/98, [X.]St 44, 107, 112 ff.).
Der Begriff der Justizbehörde ist weder in §
23 Abs.
1 [X.] noch in anderen Vorschriften definiert. Damit soll letztlich auch nur eine Unterscheidung exekutivischer Maßnahmen von einer Rechtsprechungstätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen werden. Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vor-schrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.
April 1984

1 C 10.84, BVerwGE 69, 192, 195 ff.; [X.] aaO S.
121
ff.). Er kann demnach auch auf Maßnahmen solcher Behörden Anwendung finden, die organisatorisch nicht zum [X.] gehö-ren, namentlich solche der zum Innenressort gehörenden Polizeibehörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.
Dezember 1974

1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259).
Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des §
23 Abs.
1 [X.] auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist danach letztlich allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafba-rer Handlungen dient. Das ist, anders als bei Öffentlichkeitsfahndungen (vgl. KK/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
28), bei lediglich berichtenden Presseäußerungen eines Staatsanwalts zu einem Strafverfahren regelmäßig nicht der Fall. Darin stimmt der Senat mit der Rechtsprechung des [X.] überein.
[X.]) Die hiergegen vorgebrachten Gründe sind von Gewicht, können aber ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.
Die größere Sachnähe der Strafgerichte ist vor allem von Bedeutung, wenn strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen von [X.] eines Strafrichters oder Ermittlungsbeamten in Bezug auf ein Strafverfahren geltend gemacht werden sollen. So kann eine Verletzung der 17
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Unschuldsvermutung durch eine dem Staat zuzurechnende Art der Pressebe-richterstattung bei der Beweiswürdigung oder bei der Strafzumessung von Be-deutung sein (vgl. zur Frage einer Kompensation nach der Vollstreckungslö-sung [X.], Urteil vom 7.
September 2016

1 [X.], NJW 2016, 3670 ff.). [X.]. 10/4608) kann unter ande-rem einen Strafmilderungsgrund ergeben. Eine sachwidrige Presseäußerung kann im Einzelfall ein Grund zur Ablehnung eines Strafrichters wegen [X.] der Befangenheit oder Entpflichtung eines Ermittlungsbeamten von der Sachbearbeitung nach §
145 GVG sein (vgl. [X.] NJW 2016, 3672, 3673). Alle diese Aspekte sind aber gemäß §
23 Abs.
3 [X.] vorrangig im Strafverfahren selbst von den dort zuständigen Gerichten, also dem Ermitt-lungsrichter, dem erkennenden Gericht oder den Rechtsmittelgerichten in Straf-sachen, zu
berücksichtigen und deshalb von der Anwendung des §
23 Abs.
1 [X.] ausgeschlossen.
Soweit mit der Beanstandung einer Pressemitteilung eines Strafrichters oder Ermittlungsbeamten dagegen allgemein eine Verletzung des [X.] in der Medienöffentlichkeit (vgl. [X.], Me-dienöffentlichkeit im Ermittlungsverfahren. Zur Zulässigkeit von Pressemittei-lung der Ermittlungsbehörden, 2016, S.
124 ff.) geltend gemacht werden soll, unterscheidet sich dieser [X.] hinsichtlich der für die Rechtswegfrage maßgeblichen Gesichtspunkte nicht grundlegend von [X.] Beanstandungen der Presseäußerungen durch Amtsträger außerhalb des Bereichs der Strafrechtspflege. Das gilt zum Beispiel für Äußerungen von Beamten des [X.] oder der diesem unterstehenden Polizeibehör-den zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erfolgen können (zur Problematik konkurrierender Rechtswege [X.], [X.], 26.
Aufl., §
23 [X.] Rn.
17; zur Rechtsweg-frage bei doppelfunktionalen Maßnahmen [X.] aaO S.
129 ff.). Hinsichtlich 21
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der Frage des Rechtswegs für die Prüfung einer Rechtswidrigkeit von [X.] durch Amtsträger im Hinblick auf eine Verletzung eines Persön-lichkeitsrechts ist deshalb weniger die Sachkunde der ordentlichen Gerichte von Bedeutung. Im Vordergrund steht vielmehr das Interesse an der Vermeidung einer Rechtswegspaltung.
Aus den Geboten der Zweckmäßigkeit und Rechtswegeeinheitlichkeit ergibt sich eine enge Auslegung des §
23 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.] aaO S.
104 ff.). Das Interesse an der Sicherung der Einheitlichkeit der [X.], gebietet es auch, Fälle der vorliegenden Art einheitlich im [X.] zu klären. Dadurch soll eine divergierende Rechtsprechung, ein

Dezember 1957

2
C 72.57, BVerwGE 6, 86, 89 f.; Urteil vom 3. Dezember 1974

1 C 11.73, BVerwGE 47, 255, 260) in verschiedenen Gerichtsverfahren verhindert werden. Diese
droht etwa auch, wenn gemeinsame Presseerklärungen durch Vertreter von Behörden aus verschiedenen Ressorts abgegeben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2014

7 CE 14.253, NJW 2014, 2057, 2058).

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11
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III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung einer Gebühr im Anhörungs-rügeverfahren beruht auf §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG.

Krehl

Eschelbach

Grube
23

Meta

2 ARs 188/15

27.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 2 ARs 188/15 (REWIS RS 2017, 7295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7295

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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