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PDF anzeigen[X.] vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung [X.] früher verhängten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Schuldspruch und [X.] des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich die 2 - 3 - Revision im Einzelnen gegen die Würdigung der Indizien und die darauf ge-stützte Feststellung der Täterschaft des Angeklagten wendet, setzt sie weitge-hend nur eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.]s. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung zeigt sie nicht auf. Die vom [X.] gezogenen Schlussfolgerungen waren möglich, in sich schlüssig und nahe liegend; dass sie denkgesetzlich zwingend waren, ist nicht erforder-lich. Auch die [X.] begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Das [X.] hat aus den [X.] von einem Jahr für die Brandstiftung in [X.] mit Sachbeschädigung und einem Jahr für den versuchten Betrug unter nachträglicher Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 17. Mai 2005 rechts-kräftig verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Zur Begründung der Gesamtstrafenbil-dung ist in den Urteilsgründen nur ausgeführt, die [X.] habe sämtliche Strafzumessungsgründe der [X.] "miteinander abgewogen" und dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft ge-wesen sei und eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweise ([X.]). 3 Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung der [X.] rechts-fehlerhaft. Das [X.] hat den durch § 54 Abs. 2 StGB gegebenen Rah-men nach oben fast ausgenutzt, ohne dass sich hierfür hinreichende Gründe aus den Urteilsgründen ergeben. Als besondere, bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigte Gesichtspunkte hat es vielmehr nur zwei den Angeklagten ent-lastende Umstände angeführt. Ausführungen zu dem festgestellten engen zeit-lichen und motivatorischen Zusammenhang - die Brandstiftung beging der An-geklagte gerade zum Zweck der am nächsten Tag erfolgten [X.] - fehlen. Bei dem eigenständigen [X.] nach § 54 StGB (vgl. [X.] in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 54 Rdn. 6, 4 - 4 - 11; jeweils m.w.[X.]) war auch zu berücksichtigen, dass sich die beiden Taten kriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als einheitliches Geschehen dar-stellten. Bei der Einbeziehung der Geldstrafe gemäß § 55 StGB wäre überdies eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen; dies ist nicht erkennbar geschehen. 3. [X.] auf dem Rechtsfehler ist nicht auszuschließen; er war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können auch insoweit bestehen bleiben; ergänzende Feststel-lungen sind möglich. 5 [X.] Bode Rothfuß [X.] Appl
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 2 StR 270/07 (REWIS RS 2007, 3070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3070
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