Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2011, Az. 1 StR 399/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1819

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 399/11

vom
31. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Oktober
2011 [X.]:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des [X.] sei sowohl zum Schuldspruch als auch zum Straf-ausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den ge-botenen Umfang der Begründung eines Beschlusses
gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im [X.] geltend gemacht, der Senat habe we-sentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das [X.] gewürdigt und so eine falsche Entscheidung bestä-tigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung 1
-
3
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stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behaup-tung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht
zu ent-nehmen. Sie träfe auch nicht zu.
[X.]Wahl Hebenstreit

Graf [X.]

Meta

1 StR 399/11

31.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2011, Az. 1 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1819

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2 BvR 597/11

5 StR 467/10

1 StR 295/11

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