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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 399/11
vom
31. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Oktober
2011 [X.]:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des [X.] sei sowohl zum Schuldspruch als auch zum Straf-ausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den ge-botenen Umfang der Begründung eines Beschlusses
gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im [X.] geltend gemacht, der Senat habe we-sentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das [X.] gewürdigt und so eine falsche Entscheidung bestä-tigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung 1
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3
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stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behaup-tung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht
zu ent-nehmen. Sie träfe auch nicht zu.
[X.]Wahl Hebenstreit
Graf [X.]
Meta
31.10.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2011, Az. 1 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 1819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 399/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision
2 StR 361/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 428/03 (Bundesgerichtshof)
1 StR 528/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 85/03 (Bundesgerichtshof)