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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 284/10
vom
27. Oktober
2011
in der Abschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, den
Richter Dr. Lemke,
die Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Czub
und die Richterin Dr.
Brückner
beschlossen:
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Oktober 2010
und der Beschluss des [X.] vom 24.
September
2010
den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Der
Landkreis Leer
hat dem Betroffenen sämtliche
zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
aller In-stanzen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Der Betroffene,
ein
kongolesischer Staatsangehöriger, dessen Asylan-trag bestandskräftig abgelehnt worden ist, hielt sich zuletzt aufgrund einer bis 1
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zum 16. November 2010 erteilten Duldung in der [X.] auf.
Auf Antrag der Beteiligten zu
2 vom 24.
September
2010 hat das [X.] die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von zwei Monaten sowie
die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeord-net.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der zwischenzeitlich in den [X.] abgeschobene Betroffene festgestellt wissen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des [X.] ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund des §
62 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 [X.] für gegeben, weil der Betroffene bei einer versuchten Abschiebung am 23. September 2010 nicht nur passiven Widerstand geleistet, sondern akti-ven Widerstand ausdrücklich angekündigt habe. Angesichts des möglichen Wi-derrufs der bestehenden Duldung sei eine Abschiebung innerhalb von drei [X.] möglich.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts
und des [X.] verletzen den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach §
417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheits-entziehung fehlt.
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1. a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010
[X.], [X.] 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010
[X.], NVwZ 2010, 1511, 1512
Rn. 7). Der Haftantrag muss nach §
417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforder-lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den [X.], zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar-keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzu-lässigkeit des [X.] (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010
[X.], aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010
[X.], aaO, Rn. 8).
b) Der Haftantrag vom 24. September 2010 genügt den gesetzlichen An-forderungen nicht. Er
beschränkt sich auf die Erklärung, der Betroffene sei rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber und habe sich einer Abschiebung am 23. September 2010 widersetzt, so dass mit einer Flucht in die Illegalität zu rechnen sei. Angaben zu
einem vollziehbaren Bescheid, aus dem sich die
Aus-reisepflicht des Betroffenen
ergibt, zu
der
Durchführbarkeit einer (erneuten) Abschiebung und zu der Notwendigkeit der beantragten Haftdauer fehlen.
2. Der Mangel des [X.] ist durch die späteren Angaben der [X.] zu 2 im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden.
a) Rückwirkend kann der Mangel eines [X.] ohnehin nicht geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die [X.] um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs.
1 Satz
1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010
[X.], [X.] 2010, 210, 211
Rn.
19; Beschluss vom 21. Oktober 2010
[X.] 5
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96/10,
Rn.
14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011
V
ZB 202/10,
[X.] 2011, 146, 148 Rn. 26).
b) Der Mangel des [X.] ist durch die ergänzenden
Angaben der Beteiligten zu 2 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht mit Wirkung (nur) für die Zukunft geheilt worden. Zwingende weitere Voraussetzung
für eine rechtmäßige Haftanordnung ist
in einem solchen Fall nämlich, dass der
Be-troffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört
wird. Anderenfalls ist
weil der Betroffene zuvor (mangels zulässigen [X.]) keine Gele-genheit hatte, zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung Stellung zu nehmen
die nach Art. 104 Abs.
1 Satz 1 GG zu beachtende
Verfahrensvorschrift
des §
420 Abs.
1 Satz 1 FamFG
nicht gewahrt (vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Mai 2011
[X.] Rn. 11, juris; Beschluss vom 27. April 2011
[X.] 71/11 Rn. 10, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010
[X.] 96/10 Rn. 13, juris; Beschluss vom 29. April 2010
V
ZB
218/09, [X.] 2010, 210, 211
f. Rn.
25).
Eine Anhörung des Betroffe-nen in der Beschwerdeinstanz hat jedoch nicht stattgefunden.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
83 Abs. 2, §
81 Abs. 1 Satz 1
und
§
430 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
Mai 2010
V
ZB
193/09, [X.] 2010, 361, 363).
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2010 -
2a XIV 3254 L -
LG Aurich, Entscheidung vom 22.10.2010 -
1 T 321/10 -
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Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. V ZB 284/10 (REWIS RS 2011, 1889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 252/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 167/11 (Bundesgerichtshof)
Zurückschiebungshaftverfahren: Mitteilung des Einvernehmens des Staatsanwaltschaft im Haftantrag
V ZB 58/13 (Bundesgerichtshof)
V ZB 77/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 224/11 (Bundesgerichtshof)
Abschiebungshaft: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung