Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 16/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 908

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 16/02
vom 4. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 4. November 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.091,25 • (74.500 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig ent-schieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem beschränkten Mandat des Beklagten ausgegangen. Eine umfassende Belehrungspflicht bestand deshalb nicht (vgl. [X.], Urt. v. 11. Mai 1995 - [X.] ZR 130/94, [X.], 1500, 1501). Auf dieser Grundlage ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Beratungsfehlers nicht gelungen.

Ganter [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 16/02

04.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 16/02 (REWIS RS 2004, 908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 908

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