Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2003, Az. 4 StR 423/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4527

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 423/02vom6. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Verletzung des [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] Vorsitzender,[X.] am [X.]Dr. [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]Sost-Scheible als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],der Angeklagte in Person,Rechtsanwalt undRechtsanwalt , , als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. März 2002, soweit erwegen Verletzung des [X.] (Fall 19 [X.]) verurteilt worden ist, und im Ausspruchüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-ben.Die weiter gehende Revision wird verworfen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] mit den Feststellungen aufgehoben, soweitder Angeklagte in den Fällen 5 bis 17 der [X.] worden ist.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter [X.] und wegen Verletzung des [X.] zu einer Ge-samtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 64 r-wurfs des unerlaubten Erwerbs von Munition hat es das Verfahren (wegenVerjährung) eingestellt; im übrigen hat es den Angeklagten [X.] -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sach-rüge gestützten Revision gegen den Freispruch in den Fällen 5 bis 17 der [X.].Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweiseErfolg. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision in vollem Umfang Erfolg.[X.] des [X.] Soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen einerVerletzung des [X.] (Fall 19 der Anklageschrift) wendet, hatsein Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Ablehnung dervon seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung ei-ner angeblichen Vertrauensperson als Zeuge beanstandet wird.a) Nach den bisherigen Feststellungen erhielt der Angeklagte im [X.] von seiner Ehefrau, einer Kriminalbeamtin in [X.], Informationen überein Ermittlungsverfahren gegen [X.], ein mit ihm befreundetes Mitgliedder Rockergruppe —[X.]fi, und gab die Informationen an [X.] weiter.Insoweit hat das [X.] seine Überzeugung im wesentlichen [X.] durch die Vernehmung des [X.] als Zeugen in [X.] eingeführten Bekundungen einer Vertrauensperson bei ihrerpolizeilichen Vernehmung am 7. August 1998 [X.] 5 -In der Hauptverhandlung am 13. Februar 2002 beantragte der [X.] des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, daß der Zeuge [X.] die Aussa-ge der Vertrauensperson unzutreffend wiedergegeben habe und daß die [X.] die in dem Beweisantrag näher bezeichneten Angaben nichtgemacht habe, die Vernehmung von [X.]als Zeugen. Bei dem [X.] handele es sich um die von dem Zeugen [X.] vernommene Vertrau-ensperson. In der Hauptverhandlung am 1. März 2002 wurde eine Sperrerklä-rung des [X.] und für Sport "hinsichtlich einer Vertrauens-person des [X.] verlesen. Der Verteidiger des Ange-klagten beantragte sodann, eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen [X.] durchzuführen. Das [X.] wies den "Antrag auf Vernehmung des [X.] [X.] " zurück und führte in der Begründung des Beschlusses u.a. [X.] einer Vernehmung des Zeugen [X.] müßte dieser beiwahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage, ob er die [X.] sei,möglicherweise dies bejahen. Insoweit besteht für die [X.] aberkeine Aussagegenehmigung. Diese ist durch Schreiben des[X.] und für Sport vom [X.] worden. Die Sperrerklärung gilt fort und der Zeuge istunerreichbar. Diese Gründe gelten auch für die beantragteVideoüberwachung. Auch in diesem Fall besteht die [X.]) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen [X.] hält rechtlicherPrüfung nicht stand.Soweit das [X.] auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung fürden Zeugen abstellt, wäre die Beweiserhebung allerdings unzulässig (§ 244Abs. 3 Satz 1 StPO), wenn hinsichtlich seiner Vernehmung ein Beweiserhe-bungsverbot nach § 54 StPO bestünde. Auch wenn [X.], wie in dem Be-- 6 -weisantrag behauptet, die vom Zeugen [X.] vernommene Vertrauenspersonwäre, stünde aber § 54 StPO seiner Vernehmung nicht entgegen. Die Annah-me des [X.]s, durch Schreiben des [X.] und [X.] sei eine Aussagegenehmigung für die Vertrauensperson verweigert [X.], findet in der verlesenen Sperrerklärung keine Stütze. Vielmehr wird darinlediglich die für die Führer der Vertrauensperson erteilte [X.] beschränkt, daß Fragen, die zur Identifizierung der Vertrauenspersonführen können, nicht beantworten dürfen. Zudem lassen sich weder der [X.] noch der Begründung der Beweisanträge Anhaltspunkte dafür ent-nehmen, daß es sich bei dem Zeugen, einem Mitglied der Rockergruppe, umeinen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden öffentlich Bedienstetenhandeln könnte.Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des [X.]s, der Zeuge[X.] sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da die Verteidigung [X.] eine bestimmte Person unter Angabe einer ladungsfähigen An-schrift als Zeuge benannt hatte. Die Vernehmung eines Zeugen ist nicht schondeshalb unzulässig, weil er mit der Vertrauensperson identisch ist, deren Iden-tität die zuständige Innenbehörde unter Berufung auf § 96 StPO nicht hatpreisgeben wollen. Auch eine rechtmäßige Sperrerklärung führt nicht zu einemBeweisverbot, sondern bedeutet nur, daß das mit der Sache befaßte [X.] Weigerung der Behörde, die Identität eines Zeugen zu offenbaren, hinneh-men muß. Kennt das Gericht aber aus sonstigen Erkenntnisquellen die [X.] Zeugen, steht seiner Ladung und Vernehmung die Sperrerklärung nichtentgegen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Beweisantrag eine bestimmtePerson benannt ist und diese - wie hier - mit der [X.] kann, auf die sich die vorliegende Sperrerklärung bezieht (vgl. [X.] -141, 144 f.). Von der Vernehmung eines solchen namentlich genannten [X.] darf jedoch abgesehen werden, soweit durch die Vernehmung [X.] oder Leben des Zeugen droht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hatdas Gericht in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. [X.] aaO S. 145). [X.] hat das [X.] jedoch - wie die Revision zu Recht beanstandet -nicht vorgenommen.Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhafte Ablehnung [X.] führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 19 der Anklage-schrift und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.2. Soweit sich der Angeklagte mit weiteren Verfahrensrügen und [X.] gegen die Verurteilung wegen versuchter Strafvollstreckungsverei-telung (Fall 1 der Anklageschrift) wendet, ist sein Rechtsmittel aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.I[X.] der [X.] von der Staatsanwaltschaft angefochtene Freispruch in den [X.] der Anklageschrift hat keinen Bestand.1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte, der im [X.] bis Juli 1998 bei der Kriminalpolizei in [X.] stellvertretender [X.] war, jahrelang dienstlich mit der Rockergruppe Motorradclub"[X.]", die sich Ende der 90iger Jahre mit dem Motorradclub "[X.] 8 -zusammenschloß, beschäftigt und sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnisseüber den Club gesammelt. Er hatte sich im Zuge seiner Nachforschungen [X.], einem Vizepräsidenten der M. Abteilung der "[X.]", und [X.] angefreundet, der ebenfalls Clubmitglied war und mehrere [X.] betrieb.In den Fällen 5 bis 11 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zur [X.], mit [X.] übereingekommen zu sein, diesen über polizeiliche [X.] über ihn und die von ihm betriebenen Geschäftsbetriebe zu unter-richten, insbesondere über dienstlich bekannt werdende geplante Polizeiaktio-nen und Maßnahmen anderer Behörden. Als Gegenleistung hierfür habe [X.] im Tatzeitraum mindestens zweimal in dem [X.]"[X.] " in [X.]und zumindest in fünf weiteren Fällen im [X.]"B. " in [X.]Waren ohne Bezahlung abgeholt.Nach Auffassung des [X.]s ist lediglich "der kostenlose Einkauf"einer Couchgarnitur sowie einer Schrankwand im Wert von "[X.] erwiesen. Dem liege jedoch keine [X.] im Sinneeiner Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit der §§ 331, 332 StGB a.F. zugrun-de. Das [X.] hat geprüft, ob [X.] betreffende Diensthandlungendes Angeklagten vor der Überlassung der Möbel (Erkundigungen und Vermitt-lung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Ein-satz für weitere Geldzahlungen an [X.]und [X.] aufgrund einerAuslobung der Familie O. ) und danach (Einflußnahme in einem weiterenBußgeldverfahren sowie die Verletzung des [X.] im Fall 19 [X.]) Gegenstand einer [X.] gewesen sind. Es hatdies insbesondere mit Rücksicht darauf, daß zwischen dem Angeklagten und- 9 - [X.] im Tatzeitraum eine "recht enge Freundschaft" bestand, und wegender geringen Bedeutung der nach den Feststellungen rechtmäßigen Dienst-handlungen vor Überlassung der Möbel und wegen des zeitlichen [X.] späteren Handlungen verneint.In den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift ist dem Angeklagten zur [X.] worden, im Tatzeitraum mit [X.]und zwei weiteren Mitgliederndes Motorradclubs "[X.]" übereingekommen zu sein, für eine angemesseneEntlohnung auf Anforderung polizeiinterne Erkenntnisse abzufragen, an sieweiterzugeben und aufzupassen, ob irgendwelche polizeiliche Maßnahmengegen sie geplant seien. Das [X.] hat insoweit lediglich festgestellt,daß [X.]- möglicherweise auf Veranlassung des Angeklagten und auf-grund ihrer freundschaftlichen Beziehungen - der Freundin des Angeklagteneine goldene Armbanduhr im Wert von 6.000 DM geschenkt hat. Es hat [X.] gleichwohl von den gegen ihn in den Fällen 12 bis 17 der [X.] erhobenen Vorwürfen der versuchten Strafvereitelung, des Verratsvon [X.] und der Bestechlichkeit freigesprochen. Im [X.] hat das [X.] vorab die Bedenken dargelegt, dienach seiner Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]und [X.] seiner Aussage bestehen, soweit sie die vorgenannten Fällebetrifft, und hat sodann hinsichtlich jedes Einzelfalles eine gesonderte Würdi-gung der Beweise vorgenommen. Obwohl die Bekundungen des Zeugen [X.]teilweise durch weitere Beweisanzeichen gestützt werden, hat sich das Land-gericht jeweils durch den Zweifelsgrundsatz gehindert gesehen, sich eineÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu bilden.- 10 -2. Gegen die dem Freispruch in den vorgenannten Fällen zugrundelie-gende Beweiswürdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft [X.]:Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, [X.] die der Beweiswürdigung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen ineiner für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen dar-zulegen (vgl. [X.]St 37, 21, 22; [X.] NStZ 2002, 446 jew.m.w.[X.]). Die [X.] an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sindbeim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat [X.] die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen einesäußeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, müssen die Urteilsgründein überprüfbarer Weise belegen, daß er die für die Schuld des Angeklagtensprechenden Beweisergebnisse ebenso wie entgegenstehende in ihrer Be-deutung zutreffend gewertet hat und daß die Anwendung des [X.] der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser [X.] ist (vgl. [X.] NStZ 2002, 446; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung [X.] Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in den vorgenannten [X.] nicht. Sie ist lückenhaft und läßt zudem besorgen, daß die [X.] zuhohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Ange-klagten gestellt hat (vgl. [X.] NStZ 1999, 153; [X.]R StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 25).a) Soweit dem Angeklagten in den Fällen 5 bis 11, 14 und 17 der [X.] Bestechlichkeit zur Last gelegt wird, hat das [X.] seiner recht-lichen Prüfung hinsichtlich der Taten, deren [X.] möglicherweise vor [X.] der Neufassung der Bestechungsdelikte durch das Gesetz zur Be-- 11 -kämpfung der Korruption am 20. August 1997 liegen, zutreffend die Straftatbe-stände der §§ 331, 332 StGB als die gegenüber den neu gefaßten Bestimmun-gen milderen Gesetze im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Die [X.] lassen jedoch besorgen, daß es dabei an die Annahme dernach beiden Straftatbeständen erforderlichen - ausdrücklich oder konkludent -getroffenen [X.], bei der eine bestimmte Diensthandlung fürdie Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (st. Rspr.; [X.]St 39, 45,46; [X.] NStZ 1999, 561), zu hohe Anforderungen gestellt und deshalb diegebotene Gesamtwürdigung aller nach dem Beweisergebnis für den Abschlußeiner solchen [X.] sprechenden Umstände unterlassen hat.Zwar genügt - auch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäߧ 331 StGB a.F. - nicht schon die Feststellung der Annahme eines Vorteilsdurch den Amtsträger, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuwendung [X.] auf seine Dienststellung oder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einerAmtshandlung erfolgt (vgl. [X.]St 39, 45, 46; [X.] NStZ 1984, 24). Die [X.] an die Bestimmtheit der zu [X.] dürfenaber namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines [X.] willen erhält, nicht überspannt werden. Es genügt, wenn unter [X.] Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines be-stimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einergewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthand-lungen dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissenerkennbar und festgelegt ist (st. Rspr.: [X.]St 39, 45, 46/47; [X.] NStZ 1999,561). Für die Annahme dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, obder Amtsträger nur für einen beschränkten Aufgabenkreis zuständig ist, wel-cher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des [X.] -gers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem [X.] Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. [X.] aaO).Soweit es die Fälle 5 bis 11 der Anklageschrift betrifft, hätte sich das[X.] daher nicht auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, ob diefestgestellten Handlungen des Angeklagten, die zwei Bußgeldverfahren, einErmittlungsverfahren und die Auszahlung einer Belohnung betreffen, die es- entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich des [X.] vom 9. Januar 1996 - zutreffend als Diensthandlungen im Sinne [X.] 331 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB a.F. (vgl. [X.] NStZ 2000, 596, 598) angese-hen hat, Gegenstand einer zwischen dem Angeklagten und [X.] abge-schlossenen [X.] waren. Vielmehr hätte es, insbesondereauch im Hinblick darauf, daß nach § 332 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. der Tatbestandder Bestechlichkeit bereits dann erfüllt ist, wenn sich der Täter dem anderengegenüber bei Abschluß der [X.] bereit gezeigt hat, bei [X.] seine Pflichten zu verletzen, einer Gesamtwürdigung auch der [X.] bedurft, die dafür sprechen, daß zwischen dem Angeklagtenund [X.] bei der kostenlosen Überlassung der Möbelstücke [X.] darüber bestand, daß der Angeklagte (auch) künftig [X.] vornehmen wollte und bereit war, dabei seine Pflichten zu verletzen. [X.] in gleicher Weise, soweit dem Angeklagten in den [X.] und 17 zurLast gelegt wird, mit [X.]und zwei weiteren Mitgliedern des Motorrad-clubs "[X.]" vereinbart zu haben, auf Anforderung gegen eine angemesseneEntlohnung Informationen über polizeiinterne Erkenntnisse und bevorstehendepolizeiliche Maßnahmen an sie weiterzugeben, und in einem der Fälle auf [X.] dieser Vereinbarung eine Geldzahlung entgegengenommen sowie- 13 -in einem weiteren Fall die schenkweise Überlassung einer goldenen Uhr [X.] mit [X.]vereinbart zu haben.Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen [X.]spricht bereits der Wert der nach den bisherigen Feststellungen dem Ange-klagten von [X.] und der Freundin des Angeklagten von [X.] überlassenen Geschenke. Dies gilt - wie der [X.] zutreffendausgeführt hat - nicht nur für die Zuwendung der goldenen Uhr im Wert von6.000 DM, sondern auch für die dem Angeklagten überlassenen Möbel, derenWert von etwa 1.800 DM entgegen der Auffassung des [X.]s nicht"preislich im unteren Bereich" lag.Für die Annahme einer [X.] kann ferner von Bedeu-tung sein, daß der Angeklagte im Tatzeitraum als stellvertretender [X.] mit Ermittlungen gegen Mitglieder der "[X.]" und - bis zur Abgabedes Verfahrens an die Kriminalpolizei in [X.] - auch gegen die "[X.]" befaßt war und dienstlich Zugang zu allen Mitglieder dieser Gruppen be-treffenden und diese interessierenden Informationen hatte. Sowohl die Interes-sen von [X.] als auch die von [X.]und anderen Mitgliedern der"[X.]" lassen sich demgemäß dem Aufgabenbereich des Angeklagten zuord-nen. Bei dieser Sachlage drängt sich - wie der [X.] zutreffendausgeführt hat - bei lebensnaher Bewertung der gesamten Umstände regelmä-ßig der Schluß auf, daß die Zuwendung eines Geschenks im Wert von1.800 DM an einen Polizeibeamten, der sich bereits zweimal für den Vorteils-geber eingesetzt hat, als Gegenleistung für die bereits erfolgten Diensthand-lungen und auch für künftige - vergleichbare - Diensthandlungen gewährt [X.] ist. Dies wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Vorteils-geber und [X.] eine recht enge Freundschaft besteht.Einer solchen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der [X.] der "[X.]" und dem Angeklagten bestehenden Beziehungen [X.] Interessen dieser mit dem Angeklagten befreundeten Mitglieder der "[X.]" an dem Aufgabenbereich des Angeklagten hätte es auch hinsichtlich derschenkweisen Überlassung einer goldenen Uhr im Wert von 6.000 DM an [X.] des Angeklagten bedurft. Als möglicher Gegenstand der [X.] hätten neben der versuchten [X.] des damaligen Vizepräsidenten der "[X.]", [X.](Fall 1 der [X.]), und der Verletzung des [X.] im Juli/August 1998(Fall 19 der Anklageschrift) auch vergleichbare künftige Diensthandlungen [X.] zu Gunsten von Mitgliedern der "[X.]" in Betracht gezogen wer-den müssen.b) Die Beweiswürdigung in den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift, indenen der Angeklagte nicht nur durch den Zeugen [X.], sondern durch weitereBeweisanzeichen belastet wird, begegnet im übrigen auch deshalb [X.] rechtlichen Bedenken, weil das [X.] keine umfassende Ge-samtwürdigung aller gegen eine Falschbelastung des Angeklagten durch die-sen Zeugen und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch in diesen Fällensprechenden Beweisanzeichen vorgenommen hat. Sowohl bei der bei [X.] vorgenommenen Würdigung der Beweise als auch im Rahmen derabschließenden Darstellung des Beweisergebnisses in den Fällen 12 bis 17der Anklageschrift ([X.]) hat es trotz Vorliegens aussagekräftiger Beweis-anzeichen, die für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen [X.]sprechen,- 15 -wie Eintragungen im Kalender des Angeklagten ([X.], 65, 66, 70), ausge-führt, es erscheine zwar als möglich, daß sich die Sachverhalte so, wie vondem Zeugen geschildert, abgespielt haben. Letztlich überwögen jedoch [X.] daran. Das [X.] hat dabei zwar nicht verkannt, daß der Ange-klagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in verschiedenen [X.] die Unwahrheit gesagt und zudem auch Zeugen in ihren Aussa-gen beeinflußt hat. Es hat aber, wie der [X.] zu Recht bean-standet, bei der Würdigung der Aussage des Zeugen [X.]nicht erkennbar be-dacht, daß dem Zeugen nicht eine unwahre Aussage nachzuweisen war, son-dern daß sich nach Auffassung der Kammer die Bekundungen dieses Zeugenzu anderen Tatkomplexen - zumindest überwiegend - als zutreffend erwiesenhaben ([X.], 76, 78). Die [X.] zu den Fällen 12 bis 17 [X.], insbesondere die zusammenfassende Betrachtung des [X.] ([X.]), lassen zudem besorgen, daß die Kammer auchinsoweit überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. [X.] hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-brauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung [X.] anderes [X.] zurückverwiesen.Maatz [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 423/02

06.02.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2003, Az. 4 StR 423/02 (REWIS RS 2003, 4527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4527

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