Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 5 StR 393/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8406

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 393/13

vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Januar 2014
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs.
4 StPO (vgl. Antrag des [X.] vom 27. Au-gust 2013)

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;

b)
im Strafausspruch im Fall II.37 der [X.]; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90
Tages-

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Schneider König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 393/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 5 StR 393/13 (REWIS RS 2014, 8406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8406

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.