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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 393/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Januar 2014
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs.
4 StPO (vgl. Antrag des [X.] vom 27. Au-gust 2013)
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;
b)
im Strafausspruch im Fall II.37 der [X.]; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90
Tages-
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Schneider König
Berger
[X.]
Meta
23.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 5 StR 393/13 (REWIS RS 2014, 8406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8406
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