Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 55/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1772

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Ist eine [X.] insolvenzreif, liegt zwingend eine "Krise der Gesell-schaft" im Sinne von §§ 32a GmbHG, 172a HGB vor (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 7. März 2005 - [X.], [X.], 848, 849). Das Berufungsgericht hat den Begriff der Zahlungsunfähigkeit jedoch offensichtlich unrichtig verwandt. Unstreitig war das Betriebsgrundstück, welches nach der Schätzung des [X.] im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Veräußerungs-wert von 110.000.000 DM besaß, nur mit 37.000.000 DM belastet. Der für die 2 - 3 - Krise beweispflichtige Kläger hat nach der Feststellung des Tatrichters nichts vorgetragen, was die Behauptung des Beklagten, im Hinblick auf dieses Grund-vermögen hätte die [X.] zeitnah weitere Kredite erhalten ([X.]Z 163, 134, 139 f), zu widerlegen geeignet ist. War die Schuldnerin aber im fraglichen Zeitraum noch in der Lage, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaf-fen, war sie gerade nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 574/03 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2005 - 27 U 206/04 -

Meta

IX ZR 55/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 55/05 (REWIS RS 2006, 1772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1772

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